RS Vwgh 2019/12/9 Ra 2019/03/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/03/0092 B 20. März 2018 RS 14(hier: ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

§ 5 Abs. 1 VStG verlangt von einer beschuldigten Person weder eine Selbstbezichtigung noch den Nachweis ihrer Unschuld. Auch im Falle von Ungehorsamsdelikten genügt die bloß objektive Verwirklichung des Tatbestandes allein für die Strafbarkeit nicht. Auch bei Ungehorsamsdelikten ist nur der schuldhaft Handelnde verantwortlich (vgl. etwa schon VwGH 10.10.1932, A 603/30, VwSlg. AF 17.310 A; vgl. ferner etwa VwGH 25.10.1996, 95/17/0618).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030123.L01

Im RIS seit

17.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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