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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/03/0092 B 20. März 2018 RS 14(hier: ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
§ 5 Abs. 1 VStG verlangt von einer beschuldigten Person weder eine Selbstbezichtigung noch den Nachweis ihrer Unschuld. Auch im Falle von Ungehorsamsdelikten genügt die bloß objektive Verwirklichung des Tatbestandes allein für die Strafbarkeit nicht. Auch bei Ungehorsamsdelikten ist nur der schuldhaft Handelnde verantwortlich (vgl. etwa schon VwGH 10.10.1932, A 603/30, VwSlg. AF 17.310 A; vgl. ferner etwa VwGH 25.10.1996, 95/17/0618).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030123.L01Im RIS seit
17.01.2020Zuletzt aktualisiert am
17.01.2020