TE Vwgh Erkenntnis 1998/9/17 95/18/0586

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Veröffentlicht am 17.09.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §2 Abs1;
AufG 1992 §2 Abs2;
AufG 1992 §9 Abs3;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1995 1994/1023;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des Bashkim Bajraktari, (geb. 21.2.1971), in Linz, vertreten durch Dr. Hermann Fromherz, Dr. Friedrich Fromherz und Mag. Dr. Wolfgang Fromherz, Rechtsanwälte in 4010 Linz, Graben 9, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. Februar 1995, Zl. 109.312/2-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 19. Februar 1995 wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers vom 2. März 1994 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 9 Abs. 3 AufG ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, daß gemäß § 9 Abs. 3 AufG keine weiteren Bewilligungen erteilt werden dürften, wenn die im § 2 Abs. 1 leg. cit. und in der darauf beruhenden Verordnung festgelegte Anzahl von Bewilligungen erreicht würde. Ab diesem Zeitpunkt seien anhängige Anträge, die sich nicht auf den im § 3 AufG verankerten Rechtsanspruch stützten, abzuweisen. Für das Bundesland Oberösterreich seien in der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1994, BGBl. Nr. 72/1994, eine Höchstzahl von 2.000 Bewilligungen festgesetzt worden. Diese Zahl sei bereits vor Ablauf des Jahres 1994 erreicht worden. Der Antrag des Beschwerdeführers sei daher abzuweisen gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten mit dem Antrag vor, die Beschwerde abzuweisen, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde rügt, die belangte Behörde hätte dem angefochtenen Bescheid die Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1995, BGBl Nr. 1023/1994, zugrunde zu legen gehabt.

Schon dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg. Gemäß § 2 Abs. 1 AufG hat die Bundesregierung durch Verordnung - im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrats und unter Beachtung der dort näher getroffenen Vorschriften - für jeweils ein Jahr die Anzahl der Bewilligungen festzulegen, die höchstens erteilt werden dürfen. Gemäß § 9 Abs. 3 AufG dürfen, sobald die gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit. festgelegte Anzahl erreicht ist, keine weiteren Bewilligungen erteilt werden. Nach § 2 Abs. 2 AufG sind in der genannten Verordnung die Bewilligungen auf die Länder aufzuteilen.

Bei der Beurteilung, ob die solcherart festgelegte Höchstzahl bereits erreicht wurde, hat die belangte Behörde die Verordnung anzuwenden, die zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung - das ist der Zeitpunkt der Zustellung des von ihr erlassenen Bescheides - in Kraft steht. Der mit 19. Februar 1995 datierte angefochtene Bescheid wurde nach Ausweis des Verwaltungsaktes den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers am 7.März 1995 zugestellt. Da seit dem 1. Jänner 1995 nach ihrem § 4 die Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1995, BGBl. Nr. 1023/1994, in Kraft stand, die (jedenfalls) bezüglich der hier maßgeblichen Festlegung der Höchstzahl der Bewilligungen für das Land Oberösterreich im Jahr 1995 die anzuwendende Norm darstellte, hätte die belangte Behörde ihrem Bescheid diese Verordnung zugrunde zu legen gehabt.

Der angefochtene Bescheid beruht somit schon aus diesem Grund auf einer Verkennung der Rechtslage und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erübrigte sich.

Die Kostenentscheidung gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 17. September 1998

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995180586.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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