TE Vwgh Beschluss 2019/12/11 Ra 2019/20/0544

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.12.2019
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Rechtssache der Revision des R H in S, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Ringstraße 9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2019, W123 2196277-1/24E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 12. Jänner 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.

2 Mit Bescheid vom 19. April 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die Behörde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 7. August 2018 als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis wurde vom Verfassungsgerichtshof über Beschwerde des Revisionswerbers aufgehoben, weil das Bundesverwaltungsgericht rechtswidrig keine Verhandlung durchgeführt hatte und entscheidungsmaßgebliche Feststellungen zur Situation im Heimatland des Revisionswerbers unterblieben waren.

4 Mit Erkenntnis vom 2. Oktober 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers im zweiten Rechtsgang nach Durchführung einer Verhandlung wiederum als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 In der Revision wird für ihre Zulässigkeit geltend gemacht, die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts erfülle nicht die nach dem Gesetz vorgesehenen Anforderungen. Weiters wendet sich der Revisionswerber gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts.

9 Was die behauptete Verletzung der Begründungspflicht betrifft, wird selbst in der Revision davon ausgegangen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Angaben des Revisionswerbers die Glaubwürdigkeit versagt hat. In diesem Sinn ist den Feststellungen mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass der vom Revisionswerber vorgebrachte Sachverhalt nicht als tatsächlich gegeben angenommen wurde. Dem folgend hat das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung den vorgetragenen Sachverhalt der Entscheidung auch nicht zugrundegelegt. Warum insoweit die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Dunkeln geblieben sein sollen, legt die Revision nicht einmal ansatzweise dar.

10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 9.10.2019, Ra 2019/20/0473, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 26.8.2019, Ra 2019/20/0400, mwN). Die Revision zeigt - auch mit ihrem Vorbringen, dem Revisionswerber hätten noch weitere Fragen gestellt werden müssen - nicht auf, dass die Beweiswürdigung oder das der Ermittlung der Entscheidungsgrundlage dienende Verfahren an einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangelhaftigkeit leiden würde.

11 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 11. Dezember 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019200544.L00

Im RIS seit

14.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten