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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Rechtssache der Revision des M A F, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2019, W161 2198484-1/12E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 28. Oktober 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
2 Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 16. Mai 2018 abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die Behörde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. 3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit Erkenntnis vom 6. August 2019 als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 15.5.2019, Ra 2018/20/0496, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht erachtete das Fluchtvorbringen aufgrund der Widersprüche in den Angaben des Revisionswerbers als unglaubwürdig und legte in seiner Begründung die dafür maßgeblichen Gründe dar. Dass sich die beweiswürdigenden Erwägungen als unvertretbar darstellen würden, zeigt die Revision nicht auf.
8 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit weiter vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht sei bei seiner Entscheidungsfindung "noch unter dem Eindruck der Länderinformationen der Gutachtertätigkeit" des Gutachters M gestanden. Die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts stehe unter dem Eindruck "dieser mehrjährigen mangelhaften Informationen". In diesem Zusammenhang macht der Revisionswerber auch geltend, das Bundesverwaltungsgericht sei der Pflicht zur Begründung seiner Entscheidung nicht ordnungsgemäß nachgekommen.
9 Abgesehen davon, dass in der Revision nicht dargetan wird, um welche "mangelhaften Informationen" es sich gehandelt haben soll, ist diesem durch keine substantiierten Argumente untermauerten, sondern lediglich pauschal erhobenen Vorwurf, der der Sache nach der erkennenden Richterin des Verwaltungsgerichts unterstellt, die gegenständliche Rechtssache nicht anhand des festgestellten Sachverhalts beurteilt zu haben, entgegenzuhalten, dass sich weder anhand des aus den Verfahrensakten ersichtlichen Verfahrensverlaufes noch aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung Hinweise dafür ergeben, dass bei der Entscheidungsfindung unsachliche Motive eingeflossen wären. Das Bundesverwaltungsgericht hat für die Feststellungen zur Situation im Heimatland des Revisionswerbers zahlreiche Quellen herangezogen und diese - entgegen den Behauptungen in der Revision - auch offen gelegt. Das Verwaltungsgericht hat sich zudem mit dem vom Revisionswerber vorgelegten Gutachten auseinandergesetzt. Der Umstand, dass der Revisionswerber die in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Erwägungen nicht teilt, führt hingegen für sich nicht dazu, dass dem Verwaltungsgericht ein Verstoß gegen die Begründungspflicht oder gar das Ignorieren der von ihm getroffenen Feststellungen vorzuwerfen wäre.
10 Vor dem Hintergrund, dass sohin die Feststellungen sowohl zum Vorbringen zu den Gründen der Flucht des Revisionswerbers als auch zur Situation im Heimatland des Revisionswerbers keinen Bedenken begegnen, ist dem insoweit auf den eigenen Behauptungen aufbauenden weiteren Vorbringen in der Revision - auch in Bezug auf die Frage, ob dem Revisionswerber subsidiärer Schutz zu gewähren sei (insoweit kann es hier sein Bewenden haben, auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, denen eine im Wesentlichen idente Berichtslage zugrundelag, zu verweisen, vgl. ausführlich zu diesem Thema etwa VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153; 17.9.2019, Ra 2019/14/0160) - der Boden entzogen. 11 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 11. Dezember 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019200469.L00Im RIS seit
11.03.2020Zuletzt aktualisiert am
12.03.2020