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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ALSAG 1989 §10Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Nowakowski und die Hofräte MMag. Maislinger sowie Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision der I GmbH in P, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 22. Jänner 2019, Zl. RV/2200006/2016, betreffend Aussetzung eines Beschwerdeverfahrens gemäß § 271 BAO, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Ersatz von Aufwendungen findet nicht statt.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Bundesfinanzgericht die Entscheidung über die Beschwerde der Revisionswerberin gegen Bescheide des Zollamtes betreffend Altlastenbeitrag für das dritte und vierte Quartal 2009 und für das erste und zweite Quartal 2010 samt Säumnis- und Verspätungszuschlag bis zur Beendigung des beim Landesverwaltungsgericht Steiermark anhängigen Verfahrens hinsichtlich Feststellung nach § 10 ALSAG für die auf näher genannten Grundstücken erfolgten Zwischenlagerungen aus.
2 Die dagegen erhobene Revision macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
3 Das Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Steiermark wurde laut Mitteilung des Bundesfinanzgerichtes vom 20. Mai 2019 mit Erkenntnis vom 3. Mai 2019 beendet.
4 Zum Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Juni 2019, wonach die Revisionswerberin hierdurch wegen Wegfalls des rechtlichen Interesses klaglos gestellt scheine, äußerte sich die Revisionswerberin innerhalb der gesetzten Frist dahingehend, dass ihr das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 3. Mai 2019 zugestellt worden sei und sie zwischenzeitig auch das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 20. Mai 2019 erhalten habe, mit dem für den Zeitraum drittes Quartal 2009 bis zweites Quartal 2010 das Altlastenbeitragsverfahren beendet worden sei. Da das Bundesfinanzgericht das ausgesetzte Verfahren beendet habe, erachte sich die Revisionswerberin auch als iSd § 33 Abs. 1 VwGG formell klaglos gestellt.
5 Ein Aussetzungsbescheid gemäß § 271 BAO verliert seine Rechtswirksamkeit mit dem Eintritt des Zeitpunktes, bis zu welchem die Aussetzung verfügt wurde, bei einer Aussetzung bis zur Beendigung eines bestimmten Verfahrens mit dessen Abschluss.
6 Dies ergibt sich schon aus der Bestimmung des § 271 Abs. 2 BAO. Demzufolge ist nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlass zur Aussetzung gegeben hat, das ausgesetzte Beschwerdeverfahren von Amts wegen fortzusetzen. Der angefochtene Aussetzungsbeschluss hat daher mit der Beendigung des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark, bis zu dessen Beendigung die Aussetzung verfügt worden war, seine Wirksamkeit verloren. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Rechtsverletzungsmöglichkeit
nicht mehr gegeben (vgl. z.B. den Beschluss VwGH 26.6.2014, 2011/15/0110, der zur gleichlautenden Bestimmung des § 281 BAO idF vor dem FVwGG 2012 ergangen ist).
7 Ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist für gegenstandslos zu erklären und einzustellen, wenn nach Einbringung der Revision das rechtliche Interesse des Revisionswerbers, das ihn zur Revisionserhebung berechtigt hat, wegfällt. Dies trifft auf den Revisionsfall zu, weil das mit der Revision gegen den Aussetzungsbeschluss verfolgte Ziel, durch Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses die Grundlage für die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens zu schaffen, bereits mit dem Wegfall der Rechtswirksamkeit des Aussetzungsbeschlusses erreicht ist. Die Revision war daher - nach Anhörung der Revisionswerberin - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
8 Eine formelle Klaglosstellung (mit den Kostenfolgen des § 56 VwGG) liegt im Revisionsfall nicht vor. Da die Klärung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, wird im Sinne der freien Überzeugung nach § 58 Abs. 2 VwGG kein Aufwandersatz zuerkannt.
Wien, am 11. Dezember 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019130026.L00Im RIS seit
06.02.2020Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020