RS Vwgh 2019/12/11 Ra 2019/05/0286

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2019
beobachten
merken

Index

E1P
E3D E11306000
E3D E15104000
E3D E15202000
40/01 Verwaltungsverfahren
89/07 Umweltschutz

Norm

AVG §8
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
32005D0370 AarhusKonvention Art9 Abs3

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2019/05/0287 B 11.12.2019Ra 2019/05/0288 B 11.12.2019

Rechtssatz

Lediglich "Mitglieder der Öffentlichkeit haben, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen", die Rechte aus Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention. Demnach hat diese Bestimmung im Unionsrecht als solche keine unmittelbare Wirkung. In Verbindung mit Art. 47 GRC verpflichtet sie die Mitgliedstaaten jedoch dazu, einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechtes, zu gewährleisten. Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention enthält somit keine unbedingte und hinreichend genaue Verpflichtung, die die rechtliche Situation Einzelner unmittelbar regeln könnte. Daraus folgt, dass die Rechtsstellung einer Person zur Gewährleistung von Vorschriften des Umweltrechtes (als Verfahrenspartei) nicht aus Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention ableitbar ist, sondern dass es maßgeblich auf die Verbindung mit Art. 47 GRC ankommt und dass erst dadurch die Verpflichtung der Mitgliedsstaaten zur Gewährung eines wirksamen gerichtlichen Schutzes der durch das Recht der Union garantierten Rechte entsteht (vgl. zum Ganzen VwGH 25.4.2019, Ra 2018/07/0410, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050286.L01

Im RIS seit

30.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten