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E1PNorm
AVG §8Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2019/05/0287 B 11.12.2019Ra 2019/05/0288 B 11.12.2019Rechtssatz
Lediglich "Mitglieder der Öffentlichkeit haben, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen", die Rechte aus Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention. Demnach hat diese Bestimmung im Unionsrecht als solche keine unmittelbare Wirkung. In Verbindung mit Art. 47 GRC verpflichtet sie die Mitgliedstaaten jedoch dazu, einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechtes, zu gewährleisten. Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention enthält somit keine unbedingte und hinreichend genaue Verpflichtung, die die rechtliche Situation Einzelner unmittelbar regeln könnte. Daraus folgt, dass die Rechtsstellung einer Person zur Gewährleistung von Vorschriften des Umweltrechtes (als Verfahrenspartei) nicht aus Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention ableitbar ist, sondern dass es maßgeblich auf die Verbindung mit Art. 47 GRC ankommt und dass erst dadurch die Verpflichtung der Mitgliedsstaaten zur Gewährung eines wirksamen gerichtlichen Schutzes der durch das Recht der Union garantierten Rechte entsteht (vgl. zum Ganzen VwGH 25.4.2019, Ra 2018/07/0410, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050286.L01Im RIS seit
30.01.2020Zuletzt aktualisiert am
30.01.2020