RS Vwgh 2019/12/11 Ra 2019/01/0306

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §18
VwGG §33 Abs1

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/01/0307Ra 2019/01/0308

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2018/14/0009 B 17. Dezember 2018 RS 2(hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Infolge der rechtskräftigen Beendigung des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG, für das die revisionswerbende Behörde die aufschiebende Wirkung hintanhalten möchte, ist nicht ersichtlich, weshalb eine Entscheidung des VwGH über das hier angefochtene (Teil-)Erkenntnis, mit dem der Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufgehoben wurde, für die Behörde noch einen objektiven Nutzen hätte oder es sonst einen Unterschied machen würde, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Gründe dafür hat die revisionswerbende Behörde nicht ins Treffen geführt. Zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist der VwGH aber nicht berufen (vgl. etwa VwGH 24.4.2018, Ra 2016/05/0112, 0113, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010306.L01

Im RIS seit

21.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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