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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BFA-VG 2014 §18Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/01/0307Ra 2019/01/0308Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revisionen 1. des G G, 2. der M G, und 3. der E G, alle in G und vertreten durch Mag. Peter Sixt, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Brockmanngasse 102, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 7. August 2019, Zlen. 1. L515 2138614-2/3Z, 2. L515 2138608-2/2Z und 3. L515 2138611-2/2Z, betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dem BFA-VG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
1 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit Bescheiden je vom 28. Juni 2019 die Anträge der Revisionswerber, alle georgische Staatsangehörige, auf internationalen Schutz vollinhaltlich ab, erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ Rückkehrentscheidungen gegen die Revisionswerber, sprach aus, dass ihre Abschiebung nach Georgien zulässig sei, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab.
2 Dagegen erhoben die Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
3 Mit den angefochtenen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 7. August 2019 wurde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide zu Recht erfolgte und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
4 Gegen diese Erkenntnisse richtet sich die vorliegende am 23. Oktober 2019 beim BVwG eingebrachte außerordentliche Revision. 5 Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 29. Oktober 2019 wurde über die Beschwerde der Revisionswerber in der Sache entschieden. Diese wurde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
6 Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. November 2019, Ra 2019/01/0306 bis 0308-5, wurde den Revisionswerbern die Möglichkeit eingeräumt, sich zu diesem Sachverhalt und zur Frage, ob an einer Entscheidung über die gegenständliche Revision noch ein rechtliches Interesse besteht, zu äußern.
7 Mit Eingabe vom 20. November 2019 brachten die Revisionswerber mit näherer Begründung vor, dass sie sich durch das mündlich verkündete Erkenntnis des BVwG vom 29. Oktober 2019 mit näherer Begründung nicht als klaglos gestellt erachten würden.
8 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. 9 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist diese Bestimmung nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. etwa VwGH 12.4.2019, Ro 2018/18/0007, mwN) 10 Infolge der rechtskräftigen Beendigung des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht, für das die Revisionswerber die aufschiebende Wirkung hintanhalten möchten, ist nicht ersichtlich, weshalb eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über das (Teil-)Erkenntnis, mit dem der Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufgehoben wurde, für die Revisionswerber noch einen objektiven Nutzen hätte oder es sonst einen Unterschied machen würde, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. erneut VwGH 12.4.2019, Ro 2018/18/0007, mwN). 11 Die Revisionswerber bringen in ihrer Stellungnahme vom 20. November 2019 unter Hinweis auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 2017, Ra 2017/21/0068, vor, sofern die Entscheidung in einem Erkenntnis anstelle zweier Teilerkenntnisse erfolgt wäre, bestünde kein Zweifel am rechtlichen Interesse der Revisionswerber.
12 Die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist vorliegend nicht einschlägig, weil im dortigen Fall die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG gemeinsam mit der Sachentscheidung erfolgte und das gesamte Erkenntnis des BVwG vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde.
13 Sollte das oben angeführte Erkenntnis des BVwG vom 29. Oktober 2019 mit Revision erfolgreich beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden, läge im Übrigen ein Wiederaufnahmegrund nach § 45 Abs. 1 Z 5 VwGG vor (vgl. VwGH 16.6.2017, Ra 2017/03/0005).
14 Auf Grund des Wegfalls des rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof war die vorliegende Revision - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
15 Mangels formeller Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 55 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung. Im Hinblick darauf, dass die Frage des hypothetischen Schicksals der Revision nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof gemäß § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (vgl. dazu etwa VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0249).
Wien, am 11. Dezember 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010306.L00Im RIS seit
21.01.2020Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020