TE Vwgh Beschluss 2019/12/11 Ra 2018/06/0259

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Veröffentlicht am 11.12.2019
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Kärnten
L82002 Bauordnung Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Krnt 1996 §34 Abs3
BauO Krnt 1996 §43
BauO Krnt 1996 §44 Abs3
BauO Krnt 1996 §45 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über die Revision der Dr. E W in S, vertreten durch Mag. Rolf Gabron, Rechtsanwalt in 9800 Spittal an der Drau, Peter-Wunderlichstraße 17, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 24. September 2018, KLVwG- 1487/9/2017, betreffend eine Bauangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeinde Seeboden; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin beantragte am 23. Juni 2016 die Entfernung von Resten einer desolaten Stützmauer von ihrem Grundstück. Diesen Antrag stützte die Revisionswerberin auf §§ 43 und 44 Kärntner Bauordnung 1996 (im Folgenden: K-BO 1996). 2 Mit Bescheid vom 16. Jänner 2017 wies der Bürgermeister der Marktgemeinde Seeboden am Millstätter See als Baubehörde I. Instanz den Antrag der Revisionswerberin ab und verpflichtete die Revisionswerberin zur Zahlung von EUR 14,30.

3 Die dagegen erhobene Berufung wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde Seeboden als Baubehörde II. Instanz mit Bescheid vom 26. Juni 2017 als unbegründet ab. Unter einem wurde die Revisionswerberin mit ihrem Begehren auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin nach Einholung gutachterlicher Stellungnahmen abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Das Verwaltungsgericht begründete diese Entscheidung damit, dass zwar gemäß § 34 Abs. 3 K-BO 1996 iVm §§ 44 und 45 K-BO 1996 Anrainer, wenn sie durch eine bewilligungswidrige oder nicht bewilligte Ausführung eines bewilligungspflichten Vorhabens in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt würden, innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, in dem sie bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis von der Ausführung haben müssten, einen Antrag auf behördliche Maßnahmen nach §§ 35 und 36 K-BO 1996 stellen könnten und im anschließenden Verfahren Parteistellung hätten. Die Antragstellung am 23. Juni 2016 würde sich aber als verspätet erweisen. Das Anrainerrecht gemäß § 34 Abs. 3 K-BO 1996 könne nicht mehr in Anspruch genommen werden. 5 Gegen diese Entscheidung wendet sich die vorliegende Revision, zu deren Zulässigkeit im Wesentlichen vorgebracht wird, dass keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage bestehe, ob "die Fristsetzung" auch auf Anträge des Nachbarn gemäß §§ 43, 44 oder 45 K-BO 1996 anzuwenden sei. Die gesetzliche Regelung dazu sei unklar. Die Behörde vermeine offenbar, dass ein Anspruch auf Instandsetzung oder Beseitigung nur zwischen den ursprünglichen Parteien eines Bauverfahrens bestehe. Zudem gehe die Behörde davon aus, dass die Geltendmachung der Rechte des Anrainers zeitlich befristet sei. Auch sei unklar, ob es auf den Zeitpunkt der Anzeige des Anrainers an die Baubehörde ankomme oder auf den Zeitpunkt der möglichen Feststellung eines Baugebrechens durch die Baubehörde. Im Übrigen wendet sich die Revision sodann in der Ausführung der Revisionsgründe gegen das Ermittlungs- und Beweisverfahren, dieses sei mangelhaft und unvollständig geblieben. Der Sachverhalt bedürfe wesentlicher Ergänzungen, da aufgrund einer falschen rechtlichen Beurteilung wesentliche Feststellungen nicht getroffen worden seien.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 9 § 34 K-BO 1996 lautet wie folgt:

"Überwachung

(1) Die Behörde darf sich jederzeit während der Bauausführung und nach Vollendung des Vorhabens von der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften und der Baubewilligung, einschließlich der ihr zugrundeliegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, überzeugen.

(2) Die Behörde hat bei Vorliegen eines konkreten, begründeten Verdachtes zu prüfen, ob

a) Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung und den ihr zugrundeliegenden Plänen, Berechnungen und Beschreibungen;

b) Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3, ausgeführt werden oder vollendet wurden.

(3) Wird durch eine bewilligungswidrige oder nicht bewilligte Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens ein subjektivöffentliches Recht eines Anrainers im Sinn des § 23 Abs. 3 lit. a bis g, des § 23 Abs. 4 bis 6 oder des § 24 lit. h und i verletzt, so hat dieser innerhalb eines Monates ab dem Zeitpunkt, in dem er bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis von der Ausführung haben musste, das Recht der Antragstellung auf behördliche Maßnahmen nach den §§ 35 und 36 und anschließend Parteistellung in diesen behördlichen Verfahren.

(4) Abs. 3 gilt sinngemäß für Anrainer von Vorhaben nach § 7, die entgegen § 7 Abs. 3 ausgeführt werden oder vollendet wurden, ausgenommen Vorhaben nach § 7 Abs. 1 lit. d."

10 §§ 43, 44 und 45 K-BO 1996 lauten wie folgt:

"§ 43 Erhaltungspflicht

(1) Die Eigentümer von Anlagen, für deren Herstellung eine Baubewilligung notwendig ist, oder die auf Grund von Auflagen (§ 18 Abs 4 und 5) hergestellt worden sind, müssen diese in einem Zustand erhalten, der den Anforderungen des § 26 unter Bedachtnahme auf ihre Verwendung entspricht.

(2) Abs 1 gilt sinngemäß für Vorhaben nach § 7.

§ 44 Instandsetzung

(1) Stellt die Behörde fest, daß der Eigentümer der Erhaltungspflicht nach § 43 nicht nachkommt, so hat sie die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zu verfügen.

(2) Die Behörde kann vor einer Verfügung nach Abs. 1 die Beibringung von Plänen, Berechnungen, Beschreibungen oder sonstigen Darstellungen verlangen. Für die Beibringung der Belege ist eine angemessene Frist festzusetzen.

(3) Die Bestimmungen der §§ 18 Abs. 8, 26 bis 36 und 38 bis 40 gelten sinngemäß.

§ 45 Beseitigung

(1) Erfordern es Interessen der Sicherheit oder der Gesundheit, hat die Behörde gegenüber dem Eigentümer die Beseitigung von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen oder den Austausch von verbotenen Bauprodukten (§ 27 Abs. 1) zu verfügen.

(2) Die Bestimmungen der §§ 18 Abs. 8, 29 bis 31, 34, 36, 38 bis 40 und 44 Abs. 2 gelten sinngemäß."

11 Die gegenständlichen Mauerreste befinden sich nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts auf dem Grundstück der Revisionswerberin, weshalb sie diesbezüglich nicht Anrainerin ist und daher keinen entsprechenden Antrag gemäß § 34 Abs. 3 K-BO 1996 iVm § 44 Abs. 3 bzw. § 45 Abs. 2 K-BO 1996 stellen kann. Im Übrigen wurde die Revisionswerberin bereits von der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde auf den Zivilrechtsweg verwiesen. 12 Da der Revisionswerberin somit schon keine Antragslegitimation zukommt, hängt das Schicksal der Revision nicht von der Beantwortung der in der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfenen Frage ab.

13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 11. Dezember 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018060259.L00

Im RIS seit

13.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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