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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37Rechtssatz
Hat das VwG aus dem von der Amtssachverständigen in ihrem Gutachten erhobenen Befund eigenständige (gegenteilige) Schlussfolgerungen gezogen, wäre dies nur zulässig, wenn die erkennende Richterin des VwG selbst über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen verfügte, die für eine selbständige fachliche Beurteilung von Fragen dieses Wissensgebietes vorausgesetzt werden müssen (vgl. etwa VwGH 21.12.2011, 2010/04/0046, mwN).
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietBeweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärterSachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017050257.L06Im RIS seit
21.01.2020Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020