RS Vwgh 2019/12/11 Ra 2017/05/0257

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs2
AVG §52

Rechtssatz

Hat das VwG aus dem von der Amtssachverständigen in ihrem Gutachten erhobenen Befund eigenständige (gegenteilige) Schlussfolgerungen gezogen, wäre dies nur zulässig, wenn die erkennende Richterin des VwG selbst über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen verfügte, die für eine selbständige fachliche Beurteilung von Fragen dieses Wissensgebietes vorausgesetzt werden müssen (vgl. etwa VwGH 21.12.2011, 2010/04/0046, mwN).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietBeweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärterSachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017050257.L06

Im RIS seit

21.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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