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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/05/0026 E 16. Februar 2017 RS 11Stammrechtssatz
Einem Amtssachverständigen ist es nach der hg. Judikatur (Hinweis E vom 18. Dezember 2012, 2011/07/0190) gestattet, auf von ihm als plausibel erachtete Teile eines Einreichoperates bzw. diesem beiliegende fachkundige Ausführungen zu verweisen und diese solcherart zum Teil seines eigenen Gutachtens zu machen, was auch für allfällige fachkundige Stellungnahmen eines von einem Projektwerber beauftragten Experten gilt.
Schlagworte
Beweismittel SachverständigenbeweisGutachten Auswertung fremder BefundeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017050257.L02Im RIS seit
21.01.2020Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020