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L82000 BauordnungNorm
AVG §56Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/05/0267 E 25. September 2018 RS 1Stammrechtssatz
Bedingungen, Auflagen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte werden als Nebenbestimmungen betrachtet, die zum Hauptinhalt des Bescheides gehören. Wie der übrige Inhalt eines Bescheides unterliegen auch Nebenbestimmungen dem Legalitätsgebot. Die Beisetzung einer Nebenbestimmung eines Verwaltungsaktes ist nur dann zulässig, wenn dies das Gesetz bestimmt (vgl. VwGH 28.1.2003, 2002/05/0072, mwN). Eine Auflage kommt daher nur dann in Frage, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen oder mit dem Sinn der zu treffenden Hauptentscheidung in untrennbarer Weise verbunden ist oder dem Antrag der Partei entspricht (vgl. VwGH 21.3.1990, 89/01/0057, mwN).
Schlagworte
Auflagen BauRallg7Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017050257.L01Im RIS seit
21.01.2020Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020