TE Vwgh Beschluss 2019/12/12 Ra 2019/03/0147

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Veröffentlicht am 12.12.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der revisionswerbenden Partei Jagdgenossenschaft W, vertreten durch Mag. Andreas Arbesser, Rechtsanwalt in 2103 Langenzersdorf, Korneuburger Straße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 15. Oktober 2019, Zl. LVwG-AV-6/004-2017, betreffend eine Jagdgebietsfeststellung nach dem NÖ Jagdgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Mistelbach; mitbeteiligte Partei: Y S in W, vertreten durch Draxler Rechtsanwälte KG in 1010 Wien, Reichsratsstraße 11), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Zur Vorgeschichte ist auf das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2018, Ra 2017/03/0078, zu verweisen, mit dem ein in dieser Rechtssache ergangenes Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (LVwG) vom 28. Juni 2017 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben worden ist.

2 Das LVwG gab mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis dem Antrag der Mitbeteiligten auf Erweiterung eines näher bezeichneten Eigenjagdgebiets in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 28. November 2016 statt und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.

3 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die keine gesonderte Zulassungsbegründung enthält. Sie führt am Ende der kurzen Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges lediglich aus, den Aufträgen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 10. Oktober 2018, Ra 2017/03/0078, sei "in konkreto nicht entsprochen" worden. Im Folgenden werden unter der Überschrift "Revisionsausführungen/rechtliche Begründung" einige Einwände gegen die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses erhoben. 4 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargelegt:

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen dieser vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof zu prüfen, ob die Revision zulässig ist (§ 34 Abs. 1a VwGG).

Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen (§ 34 Abs. 1 VwGG).

5 Wie erwähnt enthält die Revision im gegenständlichen Fall keine gesonderte Darstellung jener Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erachtet wird. Daran ändert auch nichts, wenn die einleitende Bemerkung der Revision, das LVwG habe den Aufträgen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 10. Oktober 2018, Ra 2017/03/0078, nicht entsprochen, als Zulassungsbegründung verstanden würde, weil die implizit behauptete Abweichung von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht näher konkretisiert wird.

6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Revision daher mit einem der Verbesserung nicht zugänglichen Mangel behaftet und nicht zulässig (vgl. etwa VwGH 19.6.2019, Ra 2019/20/0245 und 0246, mwN). 7 Ungeachtet dessen ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass das LVwG im fortgesetzten Verfahren ein Gutachten zu den im hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2018, Ra 2017/03/0078, aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen eingeholt und darauf aufbauend entsprechende Feststellungen getroffen hat, die es rechtlich zu der angefochtenen Entscheidung geführt haben. Der pauschale Vorwurf, den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes im vorangegangenen Rechtsgang sei nicht entsprochen worden, trifft daher nicht zu.

8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 12. Dezember 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030147.L00

Im RIS seit

17.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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