Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/03/0067Ra 2018/03/0068Spruch
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Senatspräsidenten Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision
1.) der Bürgerinitiative "R" vertreten durch deren Sprecherin C L in P, 2.) des Övereins in I und 3.) des Öbundes Landesgruppe S in S, alle vertreten durch Dr. Brigitte Bierbaumer-Vergeiner, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Georg-Wagner-Gasse 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2018, Zl. W225 2014492-1/128E, betreffend Genehmigung nach dem UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Salzburger Landesregierung; mitbeteiligte Parteien: 1.) S AG in Z,
2.) Sa GmbH in S, beide vertreten durch Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Reisnerstraße 53), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Das Land Salzburg hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 I. Gegenstand
2 A. Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 2014, 2012/03/0112, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid des Umweltsenats vom 12. Juni 2012, mit dem den Berufungen der revisionswerbenden Parteien Folge gegeben und der Antrag der mitbeteiligten Parteien auf Genehmigung des gegenständlichen Projekts abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
3 B. Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis gab das zuständig gewordene Bundesverwaltungsgericht (VwG) den Beschwerden der revisionswerbenden Parteien insoweit Folge, als es den angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 9. Mai 2011, mit welchem das gegenständliche Projekt gemäß § 17 UVP-G 2000 genehmigt worden war, in seinem Spruchpunkt IX "Nebenbestimmungen gemäß § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 und den einschlägigen Bestimmungen der Materiengesetze" (teilweise) abänderte.
4 B.a. Hinsichtlich der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fachbereiche enthält der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses folgende, hier relevante Nebenbestimmungen:
"Fachbereich Naturschutz/Fauna und Flora/Biotope/Ökosysteme/La
ndschaft
...
338) In Schlüsselhabitaten von Raufußhühnern dürfen keine Drahtzäune errichtet werden. Wo dies unvermeidlich ist, muss die Sichtbarkeit durch Holzlatten oder anderweitige Verblendungen erhöht werden.
...
Fachbereich Wildökologie:
493) Es sind Ersatzflächen mit Ruf-, Sicht- und Flugverbindungen zu bestehenden Teillebensräumen in einem Ausmaß von insgesamt 200 ha zeitgerecht, d.h. nach folgendem Zeitplan, zur Verfügung zu stellen und dauerhaft zu schützen:
2018: 50 ha
2019: 25 ha
2020 bis 2044: jeweils 5 ha/Jahr
2045 bis 2047: Zweiteingriffe sind zeitlich so zu organisieren, dass die Funktionalität des Lebensraums für Auerwild erhalten bleibt. Der Zeitplan für die Zweiteingriffe muss nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten von der ökologischen Bauaufsicht bestimmt werden.
494) Dieser Plan für Ersatzflächen ist strikt einzuhalten, auch wenn es zu einer Verzögerung der Genehmigung des Projektes kommen sollte. Zu errichtende Zäune müssen so verblendet werden, dass sie keine Kollisionsgefahr für Raufußhühner darstellen können.
495) In den nunmehr auf 200 ha angewachsenen effektiven Ersatzflächen dürfen keine weiteren Forststraßen mehr gebaut werden.
496) Mit Ausnahme des Zeitraumes der Grundbeschneiung (November - Jänner) sind die Beschneiungen in der Zeit zwischen Betriebsschluss am Nachmittag und einer Stunde nach Sonnenuntergang sowie einer Stunde vor Sonnenaufgang und Betriebsbeginn am Vormittag nicht zulässig.
497) Es ist Sorge zu tragen, dass pünktlich mit 10.04. alle Hangpräparationen mit Reduktion der Schneehöhe erledigt sind sowie alle Maßnahmen zur Lenkung der Touristen bereits greifen.
498) Die Anlage 1 darf nach Fertigstellung nicht im Sommer genutzt werden.
499) Schlägerungen für Baumaßnahmen dürfen im Waldbereich erst nach den Vorgaben des Bauzeitplans vom 1.12.2010 erfolgen.
500) Der Bejagungsdruck auf Schalenwild muss im Bereich der Ersatzflächen mittels Schwerpunktbejagung deutlich forciert werden.
501) Die geplanten Ersatzaufforstungen im Waldgrenzbereich sind "Birkhuhn-gerecht" durchzuführen.
502) Die Beschallung im Bereich der Liftstützen (Musikberieselung) und an Stationsgebäuden sowie Schihütten, aber auch Beleuchtungen der Lift- und Abfahrtstrassen (Beschneiung, allfälliger Nachtbetrieb, allfällige Rodelbahn etc.) hat zu unterbleiben.
503) Sobald geeignete Maßnahmen (Sichtmarken) zur Markierung der Seile als Kollisionsschutz für Raufußhühner technisch realisierbar sind, sind die Anlagen auch nach Projektrealisierung mit diesen nachzurüsten. Die ökologische Bauaufsicht hat die Realisierbarkeit dieser Nachrüstung festzustellen und einzufordern."
5 Nach Darstellung des Verfahrensganges traf das VwG in den Entscheidungsgründen unter der Überschrift "Naturschutz und Wildökologie" zunächst eine zusammenfassende Beurteilung des Vorhabens aus fachlicher Sicht, auf Basis aller projektimmanenten Maßnahmen. Die Auswirkungen des Vorhabens für das Fachgebiet "Naturschutz/Fauna und Flora/Biotope/Landschaft" und das Fachgebiet "Wildökologie/Jagdwirtschaft" seien - übereinstimmend mit den fachbezogenen Beurteilungen - als merklich nachteilig (Kategorie d) einzustufen, vorausgesetzt sämtliche eingriffsmindernden Maßnahmen, CEF-Maßnahmen (continuous ecological functionality-measures) und Ersatzmaßnahmen würden vollständig, fachgerecht und fristgerecht umgesetzt werden. Für den Bereich Wildökologie/Jagdwirtschaft sei darauf Bedacht genommen worden, dass unvermeidbare Beeinträchtigungen der Natur so gering wie möglich gehalten und weitgehend durch anderweitige Maßnahmen ausgeglichen werden. So sei ein Konzept
projektimmanenter Minderungsmaßnahmen (CEF- und Ersatzflächen) erstellt worden, welches in der Lage sei, die Eingriffe in den Lebensraum auf ein erträgliches Maß zu reduzieren. Die Eingriffe des gegenständlichen Projekts in den Lebensraum des Auerwildes, des Birkwildes und des Alpenschneehuhns (Raufußhuhnarten) seien zwar kritisch, der Erhaltungszustand der jeweiligen Gesamtpopulation auf den P Gbergen würde aber nicht gefährdet. 6 Zu den betroffenen öffentlichen naturschutzfachlichen Interessen stellte das VwG fest, dass für den Fachbereich Naturschutz/Fauna und Flora/Biotope/Landschaft kein Europaschutzgebiet vorliege und eine erhebliche Beeinträchtigung prioritärer natürlicher Lebensräume nicht zu erwarten sei. Im Maßnahmengebiet kämen weder Pflanzenarten des Anhangs II noch des Anhangs IV der FFH-Richtlinie vor, ferner auch keine prioritären Tierarten im Sinne dieser Richtlinie. Es würde zu Eingriffen in Lebensräume und Lebensgemeinschaften kommen, nämlich in 26 nach der amtlichen Salzburger Biotopkartierung kartierte Biotope als auch in 25 geschützte, jedoch nicht biotopkartierte Lebensräume. Die Eingriffe würden zahlreiche Pflanzen- und Tierarten sowie deren Lebensräume und Lebensgemeinschaften betreffen. So käme es zu Eingriffen in den Lebensraum des Auer- und Birkwildes sowie des Alpenschneehuhns, und zwar sowohl durch den Bau als auch durch den Betrieb der geplanten Anlagen, durch die Störung der Biotopvernetzung und die erhöhte Kollisionsgefahr der Raufußhühner mit Liftmasten bzw. mit Seilen. Hinsichtlich des Bereichs Wildökologie/Jagdwirtschaft seien diese Eingriffe in die Lebensräume zwar kritisch zu beurteilen, doch werde der Erhaltungszustand der jeweiligen Gesamtpopulation auf den P Gbergen durch das Projekt nicht gefährdet. Die vorgesehenen CEF-Maßnahmen seien konfliktmindernde und funktionserhaltende Maßnahmen, die die kontinuierliche Funktionsfähigkeit einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte gewährleisten sollten. Sie müssten zu Beginn der Realisierung des Vorhabens vollständig, frist- und fachgerecht umgesetzt worden sein. Zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der projektimmanenten Minderungsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen und andere Ersatzmaßnahmen) sei ein neuer Bauzeitplan vereinbart worden, der den Kernbereich der Teilpopulation des Auerwildes am H Berg für 3-4 Jahre unberührt belasse. Mit den Maßnahmen betreffend Ersatzflächen könnten die negativen Auswirkungen der Eingriffe in einem wesentlichen Ausmaß ausgeglichen werden. Im Kernbereich der Auerwildteilpopulation am H Berg müsse ein entsprechender Ausgleich bereits vor Baubeginn gewährleistet sein. Die zusätzlichen Maßnahmen auf weiteren 150 ha, die im Laufe der folgenden Jahre "Auerwild-gerecht" gestaltet werden sollten, würden ihren Teil dazu beitragen, dass die ökologische Funktionalität ständig verbessert werde. Die Ersatzflächen im Ausmaß von insgesamt 200 ha seien gegenüber dem Lebensraumverlust großzügig ausgelegt und angemessen. 7 Weiters stellte das VwG für den Bereich Naturschutz/Fauna und Flora/Biotope/Landschaft fest, dass es durch die Vorhabensrealisierung zum Verlust einzelner Tiere kommen könne. Durch die geplanten eingriffsmindernden Maßnahmen (z.B. zeitliche und räumliche Bauzeitbeschränkungen, Absperrungen, Umsiedlungen etc.) und durch die vorgeschriebenen Auflagen könne das Tötungsrisiko für die Individuen der verschiedenen Arten vermindert werden, sodass davon auszugehen sei, dass das Tötungsrisiko bei den meisten Arten (Vögel, Amphibien, Reptilien, Fledermäuse) nicht über jenes hinausgehe, welchem die Exemplare im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens unterlägen. Kritisch sei die Situation hingegen für einige Libellenarten, deren Entwicklungszyklus mehrere Jahre dauere und in Gewässern stattfinde, wobei die Tiere nur zum Teil gefangen und umgesiedelt werden könnten. Individuenverluste seien hier zu erwarten. Da es sich bei den meisten Libellenarten aber um in vergleichbaren Lebensräumen relativ weit verbreitete Arten handle und auch von den beiden Rote-Listen-Arten individuenstarke Populationen im Umfeld vorkämen, könne davon ausgegangen werden, dass der Bestand im Gesamtraum längerfristig erhalten bleibe, sofern geeignete Minderungsmaßnahmen getroffen würden. Auch im Fachbereich der Wildökologie/Jagdwirtschaft könne es durch die Vorhabensrealisierung durch die Eingriffe in den Lebensraum des Auer- und Birkwildes sowie des Alpenschneehuhns zum Verlust einzelner Tiere kommen. Dies sowohl durch den Bau und durch den Betrieb der geplanten Anlagen (indirekter Lebensraumverlust durch Lärm, verursacht durch Schibetrieb, Pistenpräparationen, Betrieb/Wartung der Beschneiungsanlagen) als auch durch die Störung der Biotopvernetzung sowie durch die erhöhte Kollisionsgefahr der Raufußhühner mit Liftmasten bzw. Seilen. Das Risiko der Tötung werde sich allerdings dadurch in Summe nicht in signifikanter Weise erhöhen. Der Erhaltungszustand der jeweiligen Gesamtpopulation auf den P Gbergen sei durch das Projekt nicht gefährdet. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass es durch das geplante Vorhaben zu einer Störung geschützter Tierarten komme. Im Hinblick auf Vögel sei diesbezüglich festzustellen, dass sich Beunruhigungen durch Lärm, vermehrten Verkehr etc. auf störungsempfindlichere Spezies auswirken würden, welche vermutlich lokal oder regional ausweichen würden. Durch die Baumaßnahmen komme es zur Beunruhigung weiterer Tierarten wie z.B. Amphibien und Reptilien. Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen der Arten werde sich jedoch nicht verschlechtern, dieser sei im Vorhabensraum sichergestellt. Auch werde festgestellt, dass es durch die geplanten Maßnahmen zur Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Arten kommen werde. Allerdings könne dies durch räumliche Befristungen und Begrenzungen weitgehend vermieden werden, sodass die ökologische Funktionsfähigkeit weiterhin gegeben sei. Zudem gäbe es für die naturschutzrelevanten Bereiche keine weniger beeinträchtigende Alternativlösung.
8 Bezüglich der Beurteilung des Vorliegens besonders wichtiger öffentlicher Interessen iSd Salzburger Naturschutzgesetzes (Sbg. NSchG) führte das VwG aus, dass das öffentliche Interesse aus Sicht des P Tourismus als extrem hoch für die regionale Entwicklung zu bewerten sei. Die stagnierende Entwicklung des Wintertourismus vor allem im Bereich des Tourismusverbandes Pdorf/N
und Z bestätige, dass eine im öffentlichen Interesse gelegene, wesentliche Qualitätsverbesserung in der Region unabdingbar sei, um im immer härter werdenden Wettbewerb der Wintersportregion im Wintertourismus bestehen zu können. Diese Qualitätsverbesserung könne durch die Erweiterung des Schigebiets der Shöhe verbunden mit einer direkten Aufstiegshilfe aus Pdorf erfolgen. Die Größe eines Schigebiets sei maßgeblich für Erfolg und Wettbewerbsfähigkeit im Wintertourismus und eine Qualitätsverbesserung daher unumgänglich, um im härter werdenden Wettbewerb bestehen zu können. Die Erweiterung der Pistenlänge bzw. Pistenfläche von derzeit nur 138 km in der Schiregion Z/K durch die Realisierung des Projekts helfe, den Gästewünschen zu entsprechen. Durch das Erweiterungsvorhaben werde auch die Mischung der Schwierigkeitsgrade der Pisten an den optimal erkannten "Pistenmix" (10-15 % schwere Pisten) angeglichen und eine deutliche Entlastung und Qualitätsverbesserung erreicht. Die Vergrößerung des Schigebiets der Shöhe sei notwendig, um die Mängel der Größe, Qualität in der Pistenvielfalt und Überlastung der Pisten zu beseitigen. Ohne Erweiterung des Schigebiets sei für den gesamten Wintertourismus der Region ein ständiger Bedeutungsverlust und ein beständiger Rückgang der Tourismusintensität und der Zahl der Beschäftigten im Tourismus zu prognostizieren. Auch ein allfällig früheres Saisonende der Piste 1 könne in keiner Weise die Attraktivität des Gesamtvorhabens aus touristischer bzw. gesamtwirtschaftlicher Sicht mindern. Es bedürfe der Vorhabensrealisierung, um im Wintertourismus die Leitposition des Z Zentralraums zu erhalten und überdies der Tourismusregion Pdorf/N eine positive touristische Entwicklung zu ermöglichen. Zwar bedeute die Vorhabensrealisierung eine gewisse Beeinträchtigung für Wanderer und Radfahrer, soweit sie am "sanften Tourismus" interessiert seien. Diese sei aber nicht relevant, weil nicht zu befürchten sei, dass dadurch Besucher- oder Nächtigungsrückgänge in der Tourismusregion Pdorf/N verursacht würden. Neben der Darstellung der volkswirtschaftlichen Analyse, wonach die Ermittlung der Wertschöpfung des Projekts eine zusätzliche Beschäftigungswirkung von ca. 230 vollzeitäquivalenten Arbeitsplätzen in Z, Pdorf und der näheren Umgebung ergeben habe, stellte das VwG fest, dass durch das Projekt die unzureichende Verkehrssituation am Knoten B, welche nachteilige Auswirkungen auf den Tourismus habe und eine schwere Belastung für die wirtschaftliche Tätigkeit der Unternehmen im Stal darstelle, entschärft und verbessert werden könne.
9 Bezugnehmend auf das im Verfahren vor dem VwG erstatteten Vorbringen der revisionswerbenden Parteien, dass bereits mit dem Projekt V, welchem bereits Genehmigungen zur Umsetzung erteilt worden seien, ein Anschluss an das größte Skigebiet Österreichs erfolgt sei, hielt das VwG fest, dass die Verbindung nach V zwar für die Hochalpenpisten der Shöhe eine zusätzliche Abfahrt bringe, aber nicht oder nur partiell die von den Gästen verlangte, dringend nötige Entlastung der Hochalpenpisten. Partiell werde nach der Fertigstellung der Liftverbindung zum Schigebiet S-H-L insoweit eine gewisse Entlastung möglich sein, als Schifahrer leichter und direkt in das Schigebiet S-H-L ausweichen könnten. Die Talabfahrt nach V könne nicht als Variante der nötigen Erweiterung des Hochalpenpistenangebots für den Schilauf im S-Schigebiet gesehen werden, sondern nur als Verbindungsfahrt zum Schigebiet S/H. Es bleibe als Variante daher nur die Nullvariante (d.h. die Vor- und Nachteile bei Unterbleiben des gegenständlichen Vorhabens) zur Beurteilung. Auch für die Lage der Talstation bzw. einer anderen Trassenführung der Hbahn sei nur die Nullvariante als Variante möglich, die eingereichte Variante könne daher als bestmögliche Variante zur Erreichung der touristischen Ziele aus gesamtwirtschaftlicher Sicht eingestuft werden. Ohne die Projektrealisierung könnte das Schiangebot nicht an jene Durchschnittsgröße herangeführt werden, die derzeit bei international wettbewerbsfähigen Schigebieten gegeben sei, die Nachteile im Pistenmix könnten nicht ausgeglichen werden, die überlangen Wartezeiten bei den Liftanlagen könnten nicht beseitigt werden, die Entwicklung der Übernachtungszahlen in Z/K Pdorf/N würde weiter unterdurchschnittlich, stagnieren bzw. rückläufig sein, die im Regionalprogramm P zur Verbesserung der Qualität und Wettbewerbsfähigkeit vorgesehene Verbindung und Vernetzung der Schigebiete K und M mit der Shöhe könnte nicht realisiert werden. 10 B.b. In rechtlicher Hinsicht führt das VwG aus, dass die Einstufung der Auswirkungen des Projekts im Fachbereich Naturschutz als "merklich nachteilig (d)" im UV-GA (Umweltverträglichkeitsgutachten) bedeute, dass das Vorhaben nur nach einer Interessensabwägung gemäß § 3a Abs. 2 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (Sbg. NSchG) bzw. in Anwendung der Ausgleichsregelung des § 51 Sbg NSchG genehmigt werden könne. Auch die Gesamtbewertung nach § 17 Abs. 5 UVP-G könne das Ergebnis nach den anzuwendenden Naturschutzgesetzen nur dann anders bewerten, wenn im Verfahren zusätzliche Aspekte bekannt würden, die im Rahmen der Anwendung der materienrechtlichen Bestimmungen gemäß § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 nicht abgedeckt wären. Selbst bei einer Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf die naturschutzrechtlich zu schützenden Rechtsgüter mit "bedeutend nachteilig" dürfe auf Basis des § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 keine Abweisung des Vorhabens erfolgen, weil das Sbg. NSchG eben die Möglichkeiten der Interessenabwägung (§ 3a leg. cit.) und der Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen enthalte (§ 51 leg. cit.). 11 Die durch die einzelnen Maßnahmen des Gesamtvorhabens bewirkten Eingriffe in geschützte Lebensräume (Moore, Quellfluren, Fließgewässer etc.) seien gemäß § 24 Sbg. NSchG bewilligungspflichtig. Gemäß § 24 Abs. 5 Sbg. NSchG sei eine Ausnahmebewilligung zufolge Abs. 3 leg. cit. dann zu erteilen, wenn die geplanten Maßnahmen nur unbedeutende abträgliche Auswirkungen auf die Eigenart oder ökologischen Verhältnisse des Lebensraumes oder auf Teile desselben, auf das Landschaftsbild, den Charakter der Landschaft, den Naturhaushalt oder den Wert der Landschaft für die Erholung bewirken könnten oder die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Sbg. NSchG zuträfen. Eine solche Bewilligung ersetze auch alle anderen naturschutzbehördlichen Bewilligungen auf Grund dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, die dasselbe Vorhaben beträfen, wobei jedoch allfällige weitergehende Anforderungen nach diesen Bestimmungen im Verfahren wahrzunehmen seien. Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 24 Sbg. NSchG seien auch zusätzlich die Bestimmungen des Pflanzen- und Tierartenschutzes der §§ 29 ff Sbg. NSchG und der hiezu ergangenen Pflanzen- und Tierarten-Schutzverordnung zu prüfen. Es könne im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass es zu mehr als unbedeutend abträglichen Auswirkungen iSd § 24 Sbg. NSchG komme. Die fachlich eindeutigen Aussagen würden eine Ausnahmebewilligung gemäß § 24 Abs. 5 Sbg. NSchG unmöglich machen. Hinsichtlich der Pflanzen- und Tierschutzbestimmungen sei darauf hinzuweisen, dass das geplante Vorhaben eine Vielzahl von unionsrechtlich als auch national geschützter Tierarten betreffe (wie z.B. Vogelarten). § 31 Abs. 2 Sbg. NSchG (idF LGBl. Nr. 106/2013) regle den besonderen Schutz frei lebender geschützter Tiere und bestimme, dass diese weder mutwillig beunruhigt, noch verfolgt, gefangen, getötet, in lebendem oder totem Zustand entgeltlich oder unentgeltlich erworben, verwahrt, übertragen, befördert oder feilgeboten werden dürften. Ähnlich wie im Salzburger Jagdgesetz 1993 (JG) werde seitens des Gesetzgebers ausdrücklich eine gewisse Vorsatzform gefordert, wenn er eine mutwillige Tatbegehung verlange. Durch diese Bestimmungen würden die sich aus den unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 lit. a FFH-RL (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie, FFH-RL) sowie des Art. 5 lit. a der Vogelschutzrichtlinie (Vogelschutz-RL) ergebenden Verpflichtungen umgesetzt. Hinsichtlich der Beunruhigung seien seitens des Gesetzgebers ähnlich wie im Salzburger Jagdgesetz ausdrücklich gewisse Vorsatzformen gefordert, wenn eine mutwillige Tatbegehung verlangt werde. Daraus lasse sich ableiten, dass nicht jede Störung eines Individuums das genannte Verbot auslöse, sondern nur eine solche Störung, die die Art in ihrem Fortbestand bzw. die für das Überleben der Arten notwendigen Verhaltensweisen (z.B. Brüten) erheblich beeinträchtige. Es gehe daher beim durch Art. 12 Abs. 1 lit. b. FFH-RL bzw. Art. 5 lit. d Vogelschutz-RL normierten Verbot um die Störung der Art. Es seien nur solche Eingriffe zu unterbinden, die sich im Hinblick auf die Ziele des Artenschutzes erheblich auswirkten. Es müsse sich daher um eine Störung einer signifikanten Anzahl von Exemplaren handeln, sodass der Erhaltungszustand beeinträchtigt werden könne. Der Erhaltungszustand einer Art sei definiert in Art. 1 lit. e FFH-RL als die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Population der betreffenden Arten auswirken könnten. Kompensationsmaßnahmen, die - wie hier - zur Wahrung des derzeitigen Erhaltungszustandes der Population der betroffenen Art getroffen würden (wie z.B. Ersatzhabitate), könnten die jeweiligen negativen Auswirkungen des Vorhabens auf die geschützte Art vollumfänglich kompensieren. Bezüglich der betroffenen Tierarten, insbesondere Vogelarten, sei vom befassten Amtssachverständigen (Wildökologie und Naturschutz) festgestellt worden, dass die vorgesehenen Maßnahmen dazu geeignet seien, die Population der jeweils betroffenen Art in einem günstigen Erhaltungszustand zu erhalten. Vor diesem Hintergrund sei der Tatbestand der "mutwilligen Beunruhigung" nicht gegeben. Zum Verbotstatbestand des Tötens von geschützten Tieren führt das VwG aus, dass dieser nicht nur den Schutz des Einzelexemplars bezwecke, sondern v.a. den Schutz der jeweiligen Tierart durch die Pflanzen- bzw. Tierartenbestimmungen. Inwieweit es durch die Tötung von einzelnen Exemplaren zu einer Gefährdung der Art kommen könne, sei von den örtlichen und zeitlichen Umständen des Einzelfalles abhängig. Dies werde von der deutschen und der europäischen Rechtsprechung bestätigt. Danach sei das Tötungsverbot dann nicht erfüllt, wenn das Vorhaben kein signifikant erhöhtes Risiko von Verlusten von Einzelexemplaren verursache, mithin unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich verbleibe, welcher vergleichbar sei mit dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, dass einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer einer anderen Art würden. Auch sei in diesem Zusammenhang auf die zahlreichen eingriffsmindernden Maßnahmen zu verweisen. Aufgrund der eindeutigen Aussagen der Sachverständigen erscheine erwiesen, dass sowohl die erhöhte Gefährdung einzelner Tierindividuen als auch der jeweiligen Tierart in ihrer Gesamtheit ausgeschlossen werden könne.
12 Aufgrund des von den Projektwerberinnen gestellten Antrags auf Bewilligung im Wege einer Interessensabwägung gemäß § 3a Sbg. NSchG seien die öffentlichen Interessen am Naturschutz den geltend gemachten öffentlichen Interessen gegenüberzustellen. 13 Nach der naturschutzbezogenen Beschreibung des Projektgebiets kommt das VwG zur Schlussfolgerung, dass durch das gegenständliche Vorhaben eine massive Beeinträchtigung der Schutzgüter des § 24 Abs. 5 Sbg. NSchG, nämlich der ökologischen Verhältnisse des Lebensraums oder von Teilen desselben, des Naturhaushalts, des Charakters der Landschaft und des Landschaftsbildes, gegeben sei. Unter Berücksichtigung des hohen Wertes des betroffenen Landschaftsraumes sei das öffentliche Interesse des Naturschutzes an der Erhaltung als sehr hoch einzustufen.
14 Diesem öffentlichen Interesse am Naturschutz seien nunmehr die seitens der Projektwerberinnen geltend gemachten öffentlichen Interessen Wintersport/Tourismus, Verbesserung der Verkehrssituation, Effekte aus Sicht der Volks- und Regionalwirtschaft sowie des Arbeitsmarktes und überörtliche und örtliche Raumplanung, gegenüberzustellen. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses Wintersport/Tourismus führt das VwG neben den im Wesentlichen schon in den Feststellungen getroffenen Aussagen aus, dass das Projekt nach Ansicht des Gutachters aus schisportlicher und schitechnischer Sicht in einem entscheidenden Ausmaß zum Nutzen der Allgemeinheit beitrage. Weiters seien 26 % des Regionalprodukts auf den Wintersporttourismus zurückzuführen, wobei das Schigebiet Shöhe und die Schigebiete in K die zentralen Leistungsträger der Region seien. Entgegen der Gesamtentwicklung im Bundesland Salzburg bleibe der Zuwachs der Übernachtungen im Wintertourismus in der Region Z/K/Pdorf deutlich zurück. Die Sbahn sei für den Tourismus der Region, vor allem für die Gemeinden Z und Pdorf, ein unverzichtbarer Leitbetrieb im Wintertourismus, der den Gästen ein entsprechendes Wintersportangebot biete. Seine dauerhafte Existenzsicherung sei aus den angeführten Qualitätsmängeln nicht gegeben, wodurch entsprechende Konsequenzen für die Region entstünden. Um den Leitbetrieb der Sbahn nach zeitgemäßen Anforderungen im alpinen und internationalen Tourismus führen zu können und damit wettbewerbsfähig zu bleiben, sei die Beseitigung der Mängel notwendig. Dies könne nur durch das gegenständliche Vorhaben verwirklicht werden. Weiters bestehe ein besonders hohes öffentliches Interesse am gegenständlichen Projekt, weil es zu einer Verbesserung der Verkehrssituation komme. Durch die geplante direkte Aufstiegshilfe aus Pdorf komme es zur verkehrsmäßigen Entlastung des Ortsteils Schdorf bzw. des Knotens B und damit zur Erleichterung des Verkehrs in den O. Die unzureichende Verkehrssituation habe nachteilige Auswirkungen auf den Tourismus und stelle eine schwere Belastung für Unternehmen im Stal dar. Weiters führt das VwG aus, dass das Projekt auch aufgrund volks- und regionalwirtschaftlicher Effekte von besonderem öffentlichem Interesse sei. Der Arbeitsmarkt habe sich seit dem Jahr 2010 relativ verschlechtert, die Arbeitslosenrate von 24% im P liege über dem Landesdurchschnitt. Der Tourismus sei der zentrale Wirtschaftssektor des P, dessen Stärkung und Ausbau vorrangiges Ziel des Regionalprogrammes sei. Es sei anzunehmen, dass sich eine Beschäftigungswirkung von 230 Personen für die gesamte Wirtschaft durch die Realisierung des Projekts ergeben werde. Der Anteil der generierten heimischen Wertschöpfung bei einem Gesamtinvestitionsvolumen von 72,6 Mio. EUR betrage 80 Prozent. Neben den durch das Projekt ermöglichten Vollzeitbeschäftigungen sei für die Region ebenso wichtig, dass eine Absicherung der bestehenden Arbeitsplätze im Tourismus und den tourismusverwandten Bereichen durch Qualitätsverbesserung des Kernbetriebs Shöhe erreicht werde. Das Projekt würde die Region als eine führende Wintersportdestination im Alpenraum positionieren und sei aufgrund dieser volks- und regionalwirtschaftlichen Effekte von hohem öffentlichem Interesse. Weiters liege auch ein öffentliches Interesse der überörtlichen und örtlichen Raumplanung vor. Das derzeit geltende räumliche Entwicklungskonzept (REK) der Gemeinde Pdorf führe in seinem Kapitel "Örtliche Planung" aus, dass die Modifikation des REK den Bereich zwischen der Südhangflanke des Pdorfer Hbergs und der M Straße im Stal sowie den Talraum und die aufgehenden Hänge des Mkogels bis zur südlichen Gemeindegrenze betreffe. Hier bestehe die Möglichkeit für die Neuerrichtung von vier Aufstiegshilfen mit den dazugehörigen Schiabfahrten bzw. Schipisten samt der erforderlichen baulichen Infrastruktur und dem Parkplatz im Talstationsbereich sowie die Verbindung zwischen der Talstation und den Mbahnen. Dadurch würde sich eine zukunftsträchtige Entwicklung für die Schigebiete Shöhe, Mkogel und Khorn eröffnen, diese traditionellen Schigebiete könnten langfristig gesichert, zukunftsorientiert entwickelt und verbunden werden, durch das Gesamtprojekt werde eine wünschenswerte touristische Entwicklung ermöglicht. Nach Ansicht des Amtssachverständigen für Raumordnung und Sportstättenbau würden zukünftige Planungen in eine klar geregelte Richtung geleitet und die Erschließungsstrategie des Raumes zwischen L und K in eine klare raumordnungsfachlich und schisporttechnisch wünschenswerte Richtung gelenkt, dies sei als vorteilhaft einzustufen. Indem das Projekt somit entscheidend dazu beitrage, das regionale Standortpotential der Region Z/K/Pdorf im Wintertourismus besser zu nutzen, entspreche es den Zielvorgaben, die der Strategieplan Tourismus und das Salzburger Wirtschaftsleitbild 2003 in den Zielfeldern für den Tourismus betonten. Damit sei erwiesen, dass das gegenständliche Vorhaben der Umsetzung von örtlichen und überörtlichen Interessen diene und daher von hohem öffentlichem Interesse sei.
15 Im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung führt das VwG (wie schon angesprochen) aus, dass die betroffenen Naturschutzinteressen aufgrund der massiven Eingriffe in einen derartig hochwertigen Landschaftsraum als entsprechend hoch zu bewerten seien. Es sei jedoch darauf zu verweisen, dass das Vorhaben den Anschluss der schlecht erschlossenen Gemeinde Pdorf an den überragenden Wirtschaftszweig Wintertourismus darstelle. Dies habe einen wesentlichen Einfluss auf den regionalen Arbeitsmarkt. Bei Nichtverwirklichung des Projekts würde die Gefahr bestehen, dass der Erholungsraum Shöhe im touristischen Wettbewerb immer mehr zurückbliebe und den Anschluss an die touristische Weiterentwicklung verlieren würde. Zu berücksichtigen sei auch, dass das Projekt unter anderem aufgrund seiner eingriffsmindernden Maßnahmen ein Beispiel für eine naturnahe Erschließung des Landschaftsraumes darstelle. Aufgrund dieser Umstände sei den seitens der mitbeteiligten Parteien geltend gemachten öffentlichen Interessen der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Naturschutz einzuräumen. Hinsichtlich der durchzuführenden Alternativenprüfung führt das VwG aus, dass den mitbeteiligten Parteien von der Arbeitsgruppe Schianlagen des Landes Salzburg, welcher das Vorhaben von den mitbeteiligten Parteien zur Überprüfung der Sinnhaftigkeit und Raumverträglichkeit vorgelegt wurde, mitgeteilt worden sei, dass zur geplanten Attraktivierung des Schiraums nur Alternativen in Betracht gezogen werden sollten, welche das bestehende Schigebiet Shöhe erweitern oder eine Verbindung von bestehenden Schigebieten bzw. Anbindungen von Orten im Talraum an bestehende Schigebiete darstellten. Insbesondere sei eine Anbindung von Pdorf an das Schigebiet Shöhe nahegelegt worden. Nach der positiven Stellungnahme der Arbeitsgruppe in Bezug auf die geplanten Pistenführungen seien die Pistenplanung weiter angepasst und durch die Vorschreibung zahlreicher eingriffsmindernder Maßnahmen eine Minimierung der Auswirkungen erreicht worden. Es bestehe daher aufgrund des langjährigen Planungsprozesses und der intensiven Bemühungen zur Minimierung der Eingriffe und Verbesserung der Ausführung keine die Naturschutzinteressen weniger
beeinträchtigende Alternativlösung zum gegenständlichen Vorhaben. 16 Zum Vorbringen der revisionswerbenden Parteien betreffend die Kumulierung des Vorhabens V gemäß § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 führt das VwG aus, dass das genannte Vorhaben erst nach dem gegenständlichen Vorhaben verfahrensrechtlich in Erscheinung getreten und somit für eine Kumulierung nicht mehr beachtlich sei. 17 In seiner Begründung zu Spruchpunkt II. paraphrasiert das Verwaltungsgericht im Wesentlichen den Text des Art. 133 Abs. 4 B-VG und fügt noch an, dass auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorlägen. 18 C. In der dagegen erhobenen, Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend machenden Revision begehrten die revisionswerbenden Parteien die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses. Zur Zulässigkeit der Revision wurde (zusammengefasst) insbesondere geltend gemacht, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Tötungstatbeständen in § 103 Abs. 2 JG und den §§ 31 Abs. 2 und 32 Abs. 1 Sbg. NSchG, insbesondere zum im JG normierten Begriff der Absichtlichkeit, fehle. Das VwG habe den Begriff "gemeinschaftswidrig" ausgelegt, indem es zur Erfüllung des Tötungstatbestands eine über das Tierindividuum hinausgehende Eingriffsintensität gefordert habe. Das gegenständliche Vorhaben verstoße gegen das Tötungsverbot, da nicht auf populationsbezogene Auswirkungen auf den Erhaltungszustand abgestellt werden dürfe, sondern auf die Betroffenheit eines einzelnen Individuums einer Art. Darüber hinaus habe das VwG das Naturschutzgesetz auf dem Salzburger Jagdgesetz unterliegende Arten angewendet. Auch sei das VwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich des Vorliegens besonders wichtiger öffentlicher Interessen iSd § 3a Abs 2 Sbg. NSchG abgewichen. Zum einen seien die mit dem gegenständlichen Vorhaben zu erreichenden Ziele auch mit dem Vorhaben "V" zu erreichen, wobei die Herbeiführung einer Verkehrsentlastung nicht unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen diene, zum anderen habe das VwG die Bindungswirkung des im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 2014, 2012/03/0112, missachtet, indem es die keinen Vorhabensbestandteil bildende zukünftige geplante Verbindung der Schigebiete Shöhe und K in die Beurteilung des öffentlichen Interesses Raumordnung miteinbezogen habe. Weiters sei das VwG aktenwidrig von einem Verzicht der Parteien auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung zur Erörterung des wildökologischen Gutachtens mit dem Sachverständigen ausgegangen. Die fehlende Möglichkeit der Anhörung sei vielmehr ausdrücklich von den revisionswerbenden Parteien in der mündlichen Verhandlung gerügt worden. 19 D. Die mitbeteiligten Parteien erstatteten eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zulässigkeit der Revision in Frage stellten und ihre kostenpflichtige Zurück- und in eventu Abweisung beantragten. Die Salzburger Landesregierung verwies in ihrer Revisionsbeantwortung auf die rechtlichen Ausführungen und Entscheidungsgründe des gegenständlichen Erkenntnisses des VwG und beantragte die Zurück- bzw. Abweisung der Revision.
20 II. Rechtslage
21 A. Die vorliegend einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. L Nr. 20 vom 26. Jänner 2010, S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. L 158 vom 10. Juni 2013, S. 193 (Vogelschutzrichtlinie), lauten (auszugsweise):
"Artikel 1
(1) Diese Richtlinie betrifft die Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf welches der Vertrag Anwendung findet, heimisch sind. Sie hat den Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten zum Ziel und regelt die Nutzung dieser Arten.
(2) Sie gilt für Vögel, ihre Eier, Nester und Lebensräume. Artikel 2
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Bestände aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung getragen wird.
...
Artikel 5
Unbeschadet der Artikel 7 und 9 erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten, insbesondere das Verbot
a) des absichtlichen Tötens oder Fangens, ungeachtet der angewandten Methode;
b) der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und der Entfernung von Nestern;
c) des Sammelns der Eier in der Natur und des Besitzes dieser Eier, auch in leerem Zustand;
d) ihres absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt;
e) des Haltens von Vögeln der Arten, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen.
...
Artikel 9
(1) Die Mitgliedstaaten können, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, aus den nachstehenden Gründen von den Artikeln 5 bis 8 abweichen:
a) - im Interesse der Gesundheit und der öffentlichen
Sicherheit,
-
im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt,
-
zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen,
Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern,
- zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt;
b) zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen;
c) um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen.
(2) In den in Absatz 1 genannten Abweichungen ist anzugeben,
a)
für welche Vogelarten die Abweichungen gelten;
b)
die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen
und -methoden;
c) die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese Abweichungen getroffen werden können;
d) die Stelle, die befugt ist zu erklären, dass die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, und zu beschließen, welche Mittel, Einrichtungen und Methoden in welchem Rahmen von wem angewandt werden können;
e) welche Kontrollen vorzunehmen sind.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich einen Bericht über die Anwendung der Absätze 1 und 2.
(4) Die Kommission achtet anhand der ihr vorliegenden Informationen, insbesondere der Informationen, die ihr nach Absatz 3 mitgeteilt werden, ständig darauf, dass die Auswirkungen der in Absatz 1 genannten Abweichungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind. Sie trifft entsprechende Maßnahmen."
22 B. Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. L 158 vom 10. Juni 2013, S. 193 (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie, FFH-RL), lauten (auszugsweise):
"Begriffsbestimmungen
Artikel 1
...
m) ‚Exemplar': jedes Tier oder jede Pflanze - lebend oder tot - der in Anhang IV und Anhang V aufgeführten Arten, jedes Teil oder
jedes aus dem Tier oder der Pflanze gewonnene Produkt sowie jede andere Ware, die aufgrund eines Begleitdokuments, der Verpackung, eines Zeichens, eines Etiketts oder eines anderen Sachverhalts als Teil oder Derivat von Tieren oder Pflanzen der erwähnten Arten identifiziert werden kann.
Artikel 2
(1) Diese Richtlinie hat zum Ziel, zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, für das der Vertrag Geltung hat, beizutragen.
...
Erhaltung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten
...
Artikel 6
...
(4) Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, daß die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen.
Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden.
...
Artenschutz
Artikel 12
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen; dieses verbietet:
a) alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten;
b) jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten;
c) jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur;
d) jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
(2) Für diese Arten verbieten die Mitgliedstaaten Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren; vor Beginn der Anwendbarkeit dieser Richtlinie rechtmäßig entnommene Exemplare sind hiervon ausgenommen.
(3) Die Verbote nach Absatz 1 Buchstaben a) und b) sowie nach Absatz 2 gelten für alle Lebensstadien der Tiere im Sinne dieses Artikels.
(4) Die Mitgliedstaaten führen ein System zur fortlaufenden Überwachung des unbeabsichtigten Fangs oder Tötens der in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten ein. Anhand der gesammelten Informationen leiten die Mitgliedstaaten diejenigen weiteren Untersuchungsoder Erhaltungsmaßnahmen ein, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß der unbeabsichtigte Fang oder das unbeabsichtigte Töten keine signifikanten negativen Auswirkungen auf die betreffenden Arten haben.
...
Artikel 16
(1) Sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, daß die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der Artikel 12, 13 und 14 sowie des Artikels 15 Buchstaben a) und b) im folgenden Sinne abweichen:
a) zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;
b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum;
c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;
d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen;
e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV zu erlauben.
(2) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission alle zwei Jahre einen mit dem vom Ausschuß festgelegten Modell übereinstimmenden Bericht über die nach Absatz 1 genehmigten Ausnahmen vor. Die Kommission nimmt zu diesen Ausnahmen binnen zwölf Monaten nach Erhalt des Berichts Stellung und unterrichtet darüber den Ausschuß.
(3) In den Berichten ist folgendes anzugeben:
a) die Arten, für die die Ausnahmeregelung gilt, und der Grund der Ausnahme, einschließlich der Art der Risiken sowie gegebenenfalls der verworfenen Alternativlösungen und der benutzten wissenschaftlichen Daten;
b) die für Fang oder Tötung von Tieren zugelassenen Mittel, Einrichtungen oder Methoden und die Gründe für ihren Gebrauch;
c) die zeitlichen und örtlichen Umstände der Ausnahmegenehmigungen;
d) die Behörde, die befugt ist, zu erklären, daß die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, bzw. zu kontrollieren, ob sie erfüllt sind, und die beschließen kann, welche Mittel, Einrichtungen oder Methoden innerhalb welcher Grenzen und von welchen Stellen verwendet werden dürfen sowie welche Personen mit der Durchführung betraut werden;
e) die angewandten Kontrollmaßnahmen und die erzielten Ergebnisse."
23 C. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl. L 143 vom 30. April 2004, S. 56, geändert durch die Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006, ABl. L 102 vom 11. April 2006, S. 15, lauten auszugsweise wie folgt:
"Artikel 1
Gegenstand
Ziel dieser Richtlinie ist, auf der Grundlage des Verursacherprinzips einen Rahmen für die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden zu schaffen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff
1. ‚Umweltschaden'
a) eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, d. h. jeden Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen in Bezug auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat. Die Erheblichkeit dieser Auswirkungen ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Anhang I zu ermitteln;
Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume umfassen nicht die zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen, die aufgrund von Tätigkeiten eines Betreibers entstehen, die von den zuständigen Behörden gemäß den Vorschriften zur Umsetzung von
Artikel 6 Absätze 3 und 4 oder Artikel 16 der Richtlinie 92/43/EWG oder Artikel 9 der Richtlinie 79/409/EWG oder im Falle von nicht unter das Gemeinschaftsrecht fallenden Lebensräumen und Arten gemäß gleichwertigen nationalen Naturschutzvorschriften ausdrücklich genehmigt wurden;
...
Artikel 5
Vermeidungstätigkeit
(1) Ist ein Umweltschaden noch nicht eingetreten, besteht aber eine unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens, so ergreift der Betreiber unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen.
..."
24 D. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2016 (UVP-G 2000), lauten auszugsweise:
"Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 3.
(1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d und f, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.
(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
...
Änderungen
§ 3a.
...
(6) Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Änderungsvorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.
...
Entscheidung
§ 17.
...
(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.
..."
25 E. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl. Nr. 73/1999 idF LGBl. Nr. 1