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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AufwandersatzV VwGH 2014 §1 Z1 litaBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Fr 2019/14/0050Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in den Fristsetzungssachen 1.) der A B, und
2.) des C D, beide vertreten durch Dr. Alois Eichinger, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen das Bundesverwaltungsgericht, jeweils wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Verfahren werden eingestellt.
Der Bund hat den antragstellenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit den am 3. Dezember 2019 mündlich verkündeten Entscheidungen - infolge jeweils nicht eingeschränkter Beschwerdestattgebung hinreichend erkennbar vollständig - über die Beschwerden der antragstellenden Parteien abgesprochen und dem Verwaltungsgerichtshof eine Abschrift der die mündliche Verkündung protokollierenden - (u.a.) zu den Zlen. W150 2196712-1/20Z und W150 2196720-1/18Z angefertigten - Niederschrift vorgelegt.
2 Die Verfahren über die Fristsetzungsanträge waren daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das den im hier anzuwendenden § 1 Z 1 lit. a zweiter Fall der zitierten Verordnung festgelegten Betrag jeweils übersteigende Mehrbegehren war abzuweisen.
Wien, am 16. Dezember 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019140049.F00Im RIS seit
04.02.2020Zuletzt aktualisiert am
04.02.2020