TE Vwgh Beschluss 2019/12/17 Ra 2019/20/0583

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Veröffentlicht am 17.12.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §45 Abs2
BFA-VG 2014 §21 Abs7
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §24

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Rechtssache der Revision des H A in G, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2019, I405 2176995-2/5E, betreffend Angelegenheiten nach AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 17. Juli 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das BFA wies diesen Antrag mit Bescheid vom 12. Oktober 2017 zur Gänze ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei und legte eine 14- tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest. Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 12. Jänner 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab. 2 Am 9. April 2019 stellte der Revisionswerber, der sich zwischenzeitig in Deutschland aufgehalten hatte und von dort nach Österreich überstellt worden war, den vorliegenden Folgeantrag. Mit Bescheid vom 10. Mai 2019 wies das BFA, das das Asylverfahren über diesen Antrag nicht zugelassen hat, diesen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in den Irak zulässig sei, sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, erließ ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot und trug dem Revisionswerber für einen näher bezeichneten Zeitraum die Unterkunftnahme in einem näher genannten Quartier auf. 3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 2. Juli 2019 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 23. September 2019, E 3008/2019-6, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. 5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 Die vorliegende außerordentliche Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das BVwG habe seinen Ausspruch, wonach eine Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig sei, ausschließlich mit der sinngemäßen Wiedergabe des Wortlautes des Art. 133 Abs. 4 B-VG begründet.

9 Damit wird schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weil selbst das Fehlen einer näheren Begründung des Ausspruches nach § 25a Abs. 1 VwGG für sich betrachtet nicht dazu führt, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben wären. Der Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 34 Abs. 1a VwGG an den nach § 25a Abs. 1 VwGG getätigten Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden, sondern überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision anhand der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dazu gesondert vorgebrachten Gründe. An der gesonderten Darlegung dieser Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, war der Revisionswerber nicht gehindert (vgl. VwGH 30.9.2019, Ra 2019/20/0458, mwN).

10 Weiters ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Wird die Revisionszulässigkeit wegen eines dem angefochtenen Erkenntnis anhaftenden Verfahrensmangels geltend gemacht, ist der Verfahrensmangel zu präzisieren und dessen Relevanz für den Verfahrensausgang darzutun (vgl. erneut VwGH 30.9.2019, Ra 2019/20/0458, mwN).

11 Die in der Zulässigkeitsbegründung allgemein gehaltene Behauptung, das BVwG habe das Ermittlungsverfahren mangelhaft geführt, die entsprechenden Angaben des Revisionswerbers seien unzureichend berücksichtigt worden, insbesondere seien die vorgelegten Urkunden unzureichend gewürdigt worden, vermag im Sinn der zitierten Rechtsprechung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht darzutun.

12 Insoweit sich die Revision gegen das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung wendet, ist darauf hinzuweisen, dass die Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren - wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 AVG zählen - besonderen Verfahrensvorschriften, nämlich § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG, folgt (vgl. etwa VwGH 17.10.2018, Ra 2018/01/0435, mwN).

13 Dass das BVwG von den in der Rechtsprechung dazu aufgestellten Leitlinien abgewichen wäre, zeigt die Revision nicht auf. Auch vermag die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung nicht den in der Zulassungsbegründung in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurf einer "antizipierenden Beweiswürdigung" zu begründen (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0267).

14 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 17. Dezember 2019

Schlagworte

Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019200583.L00

Im RIS seit

11.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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