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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Dr.in Sembacher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des M A, vertreten durch Mag. Alfred Witzlsteiner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 21/III, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2019, Zl. G306 2181715-1/12E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber ist irakischer Staatsangehöriger, stammt aus Kirkuk und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er stellte am 19. Juli 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er von schiitischen Milizen aufgefordert worden sei, am Krieg gegen den IS teilzunehmen. Er habe sich jedoch geweigert, woraufhin er bei einem Gefecht am Straßenrand von einem Querschläger verletzt worden sei. Zudem sei er mehrfach aufgefordert worden, sein Haus in Bagdad zu verlassen, widrigenfalls er getötet werde.
2 Mit Bescheid vom 1. Dezember 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei und legte eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 In seiner Begründung bezüglich der Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten führte das BVwG zusammengefasst aus, dass es das Vorbringen des Revisionswerbers als unglaubwürdig und widersprüchlich erachtet habe und es ihm so nicht gelungen sei, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen darzulegen. Hinsichtlich der Nichtgewährung subsidiären Schutzes legte das BVwG dar, dass eine Rückkehr nach Kirkuk nicht möglich, jedoch eine innerstaatliche Fluchtalternative in Bagdad möglich und zumutbar sei, da er über familiäre Anknüpfungspunkte und Berufserfahrung verfüge, zumal er in Bagdad aufgewachsen sei und dort bis zu seinem Umzug nach Kirkuk im Jahr 2008 gelebt habe. Die Rückkehrentscheidung sei zulässig. Das BVwG stellte die Bemühungen zum Erlernen der Grundlagen der deutschen Sprache, das gemeinnützige Engagement, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, die Beziehung mit einer türkischen Staatsangehörigen und die sozialen Kontakte dem überwiegenden Bezug von staatlichen Leistungen aus der Grundversorgung, der Erwerbslosigkeit des Revisionswerbers, dem Fehlen familiärer Bezüge im Bundesgebiet, dem kurzen und nur vorübergehend legitimierten Aufenthalt im Bundesgebiet sowie der gegen den Revisionswerber ergangenen Wegweisung gegenüber. Bei dieser Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK kam das BVwG zum Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts des Revisionswerbers in Österreich seine privaten Interessen überwiegen würden. Die Abschiebung in den Irak sei zulässig, es bestehe eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise aus Österreich.
5 Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 26. Juni 2019, E 1938/2019-6, ab, der unter einem gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde abgewiesen und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
6 Die vorliegende außerordentliche Revision führt zu ihrer Zulässigkeit abschließend aus, dass die Revision entgegen des Zulässigkeitsausspruches zulässig sei wegen "Rechtswidrigkeit des Inhalts des Erkenntnisses der bB einerseits und wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften andererseits". Die Revision sei deshalb zuzulassen und in merito zu behandeln.
7 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 11 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzung nicht (vgl. etwa VwGH 18.12.2018, Ra 2018/18/0516).
12 Diesen dargelegten Anforderungen wird die Revision jedoch mit ihrem pauschalen Vorbringen einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes der Erkenntnisses und der Verletzung von nicht näher genannten Verfahrensvorschriften ohne jedwede weitere Ausführungen nicht gerecht, weshalb die Revision schon deshalb zurückzuweisen war.
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 17. Dezember 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180328.L00Im RIS seit
31.01.2020Zuletzt aktualisiert am
31.01.2020