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E1ENorm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die außerordentliche Revision der M S, MA, in G, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, MMag. Daniel Pinzger, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 5. Februar 2019, LVwG 30.24-570/2018-6, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Steiermark), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Steiermark nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Revisionswerberin als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ einer Tankstellenbetriebsgesellschaft wegen zweier Übertretungen nach § 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 2 und 4 iVm § 4 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig, weil diese Gesellschaft durch das Dulden der Aufstellung zweier Glücksspielautomaten gegen Entgelt in ihrer Betriebsstätte zumindest von 5. März 2017 bis 7. März 2017 verbotene Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht habe. Das Verwaltungsgericht verhängte über die Revisionswerberin hiefür gemäß § 52 Abs. 2 erster Strafsatz GSpG zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 3.000,-- (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen). Ferner sprach es aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
3 Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 4 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zur Behandlung nicht eignen, sind gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG). 6 Dem Zulässigkeitsvorbringen in der Revision ist zunächst zu erwidern, dass die für eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV aufgeworfenen Fragen klar bzw. geklärt sind. Ebenso sind die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt (vgl. EuGH 15.9.2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, Rn. 83 f; 30.4.2014, Pfleger, C-390/12, Rn. 47 ff; 30.6.2016, Admiral Casinos & Entertainment, C-464/15, Rn. 31, 35 ff; sowie vom 28.2.2018, Sporting Odds, C-3/17, Rn. 28, 62 ff; sowie 6.9.2018, Gmalieva s.r.o. u.a., C-79/17, Rn. 22 ff). Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, durch die Durchführung der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen. Er hat an dieser Gesamtwürdigung mit Erkenntnis vom 11. Juli 2018, Ra 2018/17/0048, 0049, mit näherer Begründung festgehalten. Von dieser - weiterhin maßgeblichen - Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht im Revisionsfall mit seiner Beurteilung im Ergebnis nicht abgewichen. Das Zulässigkeitsvorbringen zeigt nichts auf, was diesbezüglich zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Die angefochtene Entscheidung steht entgegen diesem Vorbringen auch nicht im Widerspruch zum Urteil des EuGH vom 30. April 2014, Pfleger, C-390/12.
7 Ebenso stehen nach den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 14. Juni 2017, Online Games Handels GmbH u.a, C-685/15, die Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) im Lichte des Art. 47 GRC einem Verfahrensregime wie dem vor dem Verwaltungsgericht geltenden betreffend die amtswegige Ermittlung der Umstände der vom Gericht entschiedenen Rechtssachen nicht entgegen (vgl. EuGH 28.2.2018, Sporting Odds, C-3/17, Rn. 55; VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0039). 8 Soweit das Zulassungsvorbringen in der Revision ohne weitere Ausführungen zu dieser Thematik auf § 14 Abs. 3 GSpG Bezug nimmt, genügt es auf das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juli 2018 zu verweisen. 9 Die Revisionswerberin bringt zur Begründung der Zulässigkeit ferner vor, dass die von ihr vertretene Tankstellenbetriebsgesellsc haft als Vermieterin der Räumlichkeiten den Spielbetrieb nicht geduldet habe. Sie habe durch die Aufkündigung des Mietvertrages alles in ihrer Macht stehende getan, um den rechtswidrigen Zustand zu beenden und die Mieterin nach Rechtskraft des Kündigungsbeschlusses zur Räumung aufgefordert.
10 Nach den - unbestrittenen - Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts wurde der zwischen der Tankstellenbetreiberin als Bestandgeberin und dem die Glücksspielgeräte betreibenden Unternehmen als Bestandnehmerin mit 1. Februar 2016 abgeschlossene Untermietvertrag über den - ausschließlich durch den Tankstellen-Shop zu betretenden - Raum, in dem die Glücksspielgeräte aufgestellt waren, mit 13. Jänner 2017 unter Einräumung einer vierzehntägigen Räumungsfrist gerichtlich aufgekündigt.
11 Ohne auf die in der Revision behauptete Unzulässigkeit der im angefochtenen Erkenntnis in den Raum gestellten Selbsthilfemaßnahmen zur Unterbindung des illegalen Glücksspiels im untervermieteten Raum des Tankstellen-Shops eingehen zu müssen, ist dem Landesverwaltungsgericht zumindest im Ergebnis nicht entgegenzutreten, wenn es angesichts der Zeit zwischen der Aufkündigung und der Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz sowie dem Umstand, dass auch am Kontrolltag noch eine Dienstanweisung der von der Revisionswerberin vertretenen Gesellschaft an die Tankstellenmitarbeiter in Bezug auf die Mitbetreuung auch des "Automatenraums" vorgefunden wurde, davon ausging, dass das von der Revisionswerberin vertretene Unternehmen auch im Tatzeitraum noch die Aufstellung der Glücksspielgeräte zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von unerlaubten Glücksspielen zumindest fahrlässig geduldet hat.
12 Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgezeigt werden, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war diese gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
13 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 17. Dezember 2019
Gerichtsentscheidung
EuGH 62009CJ0347 Dickinger und Ömer VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090061.L00Im RIS seit
21.01.2020Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020