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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrG 1993 §18 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, in der Beschwerdesache der G S in Kittsee, vertreten durch Dr. Rudolf Tobler, Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte in 7100 Neusiedl am See, Untere Hauptstraße 72, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 4. Jänner 1994, Zl. Fr-518/93, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland (der belangten Behörde) wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine slowakische Staatsangehörige, gemäß § 18 Abs. 1 und 2 Z. 7 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992, ein bis 30. Juli 1998 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
II.
Da die Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltsverbotes mittlerweile abgelaufen ist, kann die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin auch durch ein stattgebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht verbessert werden. In einem solchen Fall ist zufolge nachträglichen Wegfalles des Rechtschutzbedürfnisses die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. den hg. Beschluß vom 17. Februar 1998, Zl. 95/18/0812).
Im Hinblick darauf, daß die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde - weder die Ansicht der belangten Behörde, daß der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG erfüllt und die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 19 FrG dringend geboten ist noch die gegenteilige Ansicht der Beschwerde ist ohne nähere Prüfung zu lösen - hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, daß kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG idF des Art. II Z. 14 BGBl. I Nr. 88/1997).
Wien, am 17. September 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994180078.X00Im RIS seit
20.11.2000