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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 litaBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des H M in L, vertreten durch Mag. Stefan Weiskopf, Dr. Rainer Michael Kappacher und Dipl.- Ing. MMag. Dr. Michael Kössler, Rechtsanwälte in 6500 Landeck, Malserstraße 34, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichte s Tirol vom 19. Dezember 2018, Zlen. LVwG-2018/27/0340-3, LVwG- 2018/27/0341-3, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Landeck), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird, soweit sie gegen die Bestrafung des Revisionswerbers wegen Übertretung des AuslBG gerichtet ist, zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 28. Dezember 2017 wurde der Revisionswerber als Mitglied des Vorstands und damit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer näher bezeichneten Aktiengesellschaft wegen der Beschäftigung elf namentlich genannter Staatsangehöriger von Somalia, Syrien, Sudan und Pakistan zu näher bezeichneten Zeiten zwischen 1. Jänner und 18. März 2016, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien, der Übertretung nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigu ngsgesetz in elf Fällen für schuldig erkannt und über ihn elf Geldstrafen von 1.000 Euro bis 3.000 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. 2 Der vom Revisionswerber dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem angefochtenen Erkenntnis insoweit Folge, als es das behördliche Straferkenntnis im Umfang der Bestrafung wegen der Beschäftigung eines konkret bezeichneten Ausländers behob und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit einstellte sowie in neun Fällen die verhängten Geldstrafen auf jeweils 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 17 Stunden) herabsetzte. Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.
3 Gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 4 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 Die Frage, ob die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG - also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung - vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. VwGH 31.5.2019, Ro 2018/03/0022; 30.4.2019, Ra 2018/10/0066; 26.4.2016, Ra 2015/09/0072).
6 Mit den vom Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision angesprochenen Rechtsfragen hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. November 2019, Ra 2019/09/0017, befasst. Es wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
7 Mit Blick auf dieses Erkenntnis wirft die vorliegende Revision eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht auf.
8 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 17. Dezember 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090022.L00Im RIS seit
21.01.2020Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020