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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des L in F, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 26. Februar 2019, LVwG-602613/7/KLi/JB, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 10. Juli 2018 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt zu haben, dass das zur Tatzeit am Tatort verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspreche, weil der bei der Genehmigung des KFZ bestimmte Nahfeldpegel von 76 dBA bei 3300 U/min um 15 dBA überschritten worden sei. Der Revisionswerber habe dadurch § 102 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 2 KFG übertreten, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt wurde.
2 Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) wies die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde nach Verzicht des Revisionswerbers auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Weiters sprach es aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
3 Begründend führte das LVwG aus, dass anlässlich einer Fahrzeugkontrolle durch die einschreitenden Polizeibeamten eine Messung der Auspuffendrohre durchgeführt worden sei. Diese hätten jeweils eine näher genannte, über dem Zulassungsschein liegende dB Zahl ergeben. Hinsichtlich des verwendeten Fahrzeuges seien mehrere Änderungen mit Typengenehmigung des Landeshauptmannes von Salzburg genehmigt worden; u.a. ein Soundgenerator. Der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung sei erfüllt, weil das vom Revisionswerber gelenkte Kraftfahrzeug nicht den Bestimmungen des KFG entsprochen habe, zumal sich eine erhöhte Geräuschentwicklung ergeben habe. Der Soundgenerator sei zwar grundsätzlich vom Landeshauptmann von Salzburg genehmigt worden, nicht jedoch die höhere Geräuschentwicklung; "gerade aber eine entsprechend laute Geräuschentwicklung" sei wohl Sinn und Zweck des Soundgenerators, nur dafür werde er eingebaut. Es würde der Lebenserfahrung widersprechen, einen Soundgenerator einzubauen und diesen dann nicht zu verwenden. Dennoch sei dem Revisionswerber auch Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weil nur der Soundgenerator, nicht jedoch eine höhere Geräuschentwicklung typisiert worden sei, was dem Revisionswerber auch erkennbar gewesen sei. Das LVwG erläuterte in der Folge seine Strafzumessung.
4 Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der vom Revisionswerber gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 11. Juni 2019, E 1348/2019-5, ab und trat sie mit Beschluss vom 9. Juli 2019 über nachträglichen Antrag des Revisionswerbers an den Verwaltungsgerichtshof ab.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich nunmehr die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte Kostenersatz für den Fall der Stattgabe der Revision.
7 Der Revisionswerber replizierte.
Die Revision erweist sich als unzulässig:
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 11 Zur Zulässigkeit der Revision bringt der Revisionswerber Folgendes vor:
12 A) Es liege ein unzulässiger Austausch der Tat vor; Sache des Beschwerdeverfahrens sei der mit Strafverfügung zur Last gelegte Vorwurf, sich nicht vor Fahrtantritt, obwohl ihm dies zumutbar gewesen sei, davon überzeugt zu haben, dass das Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspreche. Das LVwG habe ihm nunmehr vorgeworfen, einen Soundgenerator verwendet zu haben, dessen Erhöhung des Standgeräusches nicht genehmigt worden sei, was ein anderer Tatvorwurf sei. Dies widerspreche näherer Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
13 Entgegen diesem Vorbringen trifft das LVwG Feststellungen, die eine Subsumtion des tatsächlichen Geschehens unter die angelastete Übertretung des § 102 Abs. 1 KFG tragen. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt sich in diesem Zusammenhang nicht.
14 B) Darüber hinaus erfülle nach Ansicht des Revisionswerbers die Verwendung eines typisierten Soundgenerators nicht das Tatbild des § 102 Abs. 1 bzw. 4 KFG. Ein Fahrzeugzulassungsbesitzer lasse einen Soundgenerator typisieren, weil er diesen zur Erzeugung "eines entsprechenden Sounds" verwenden wolle. Es sei nicht festgestellt worden, dass am Soundgenerator etwas verändert worden sei. Das Verwenden des Soundgenerators sei so lange zulässig, so lange die Typengenehmigung aufrecht sei.
15 Das LVwG hat diesbezüglich anhand der vom Revisionswerber vorgelegten Genehmigung die Feststellung getroffen, dass der Einbau eines Soundgenerators genehmigt worden sei, nicht aber die - tatsächlich festgestellte, beträchtliche - Erhöhung des Standgeräusches. Nach den Feststellungen diene der Soundgenerator allgemein dazu, einen "vollvolumigen Auspuffsound zu generieren"; die Geräuschemission "auf Basis der Fahrzeugdaten" werde eingehalten. Letzteres war jedoch im vorliegenden Fall gerade nicht gegeben, weil das LVwG auch eine Erhöhung des Geräuschpegels festgestellt hat, die von der Typengenehmigung nicht gedeckt war. Zu der vom LVwG vertretenen Rechtsansicht, wonach das Standgeräusch nicht höher sein dürfe als typisiert, enthalten die Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision kein Vorbringen. Auch insoweit stellt sich daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.
16 C) Darüber hinaus - so die Revision weiters - liege deshalb eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weil ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung vorliege. Das LVwG gehe davon aus, dass eine entsprechend laute Geräuschentwicklung Sinn und Zweck des Soundgenerators sei, diesen einzubauen, ohne ihn zu verwenden, widerspreche der Lebenserfahrung und werfe die Frage auf, wofür er dann überhaupt eingebaut werde. Das LVwG bestätige den behördlichen Schuldspruch hinsichtlich des Nichtvergewisserns vom gesetzmäßigen Zustand des Fahrzeuges, lege dem Revisionswerber jedoch zur Last, dass das gelenkte KFZ in objektiver Hinsicht nicht den Bestimmungen des KFG entsprochen habe. Auch dies wäre ein relevanter Widerspruch zwischen Spruch und Begründung. 17 Diese Widersprüche liegen jedoch nicht vor: Wie bereits ausgeführt, hat das LVwG ausreichend tragende Feststellungen zur angelasteten Verwaltungsübertretung getroffen. Ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung liegt insoweit nicht vor. Soweit das LVwG sich mit dem Verschulden des Revisionswerbers beschäftigt und in diesem Zusammenhang ausführt, der Einbau eines Soundgenerators in ein KFZ ohne dessen Verwendung sei der Lebenserfahrung widersprechend, kommt das LVwG jedoch in einem weiteren Schritt zur Beurteilung, dass dem Revisionswerber erkennbar gewesen sei, dass keine höhere Geräuschentwicklung typisiert worden sei, weshalb ihm jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. Auch insoweit gibt es daher keinen relevanten Widerspruch zwischen Spruch und Begründung der angefochtenen Entscheidung und stellt sich in diesem Zusammenhang keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.
18 D) Weiters liege nach Meinung des Revisionswerbers ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot sowie das Unterlassen des rechtlichen Gehörs in der mündlichen Verhandlung vor: Das LVwG stelle fest, dass eine Erhöhung des Stand- oder Fahrgeräusches nicht genehmigt gewesen sei, was einen Verstoß gegen das Überraschungsverbot darstelle. Bei entsprechender Möglichkeit der Stellungnahme hätte er diesfalls vorgebracht, dass das Gerät über drei Einstellstufen verfüge, originalgetreu sei und mit der Verwendung des Gerätes selbst "automatisch" die Erhöhung des Nahfeldpegels die Folge sei. Er habe zwar auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, habe jedoch nicht davon ausgehen können, was ihm das LVwG zur Last legen werde. 19 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das sogenannte Überraschungsverbot auch im Verwaltungsverfahren anzuwenden. Unter dem Überraschungsverbot ist das Verbot zu verstehen, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten, dass sich das zum Überraschungsverbot in Beziehung gesetzte Parteiengehör nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung erstreckt. Auch führt ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot nur dann zu einer Aufhebung der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erledigung, wenn diesem Verfahrensmangel Relevanz zukommt, was im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof darzulegen ist. Diese Grundsätze sind auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgeblich, zumal von den Verwaltungsgerichten auf dem Boden des § 17 VwGVG sowohl das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG als auch der Grundsatz der Einräumung von Parteiengehör iSd § 45 Abs. 3 AVG zu beachten ist (vgl. etwa VwGH 19.6.2019, Ra 2019/02/0098, mwN). 20 Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass das LVwG seinem Erkenntnis einen anderen Sachverhalt als den von der belangten Behörde herangezogenen zugrunde gelegt hat. Den genauen Wortlaut der Typengenehmigung hat der Revisionswerber selbst gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt sich daher in diesem Zusammenhang nicht.
21 E) Weiters wird in der Revision vorgebracht, es lägen relevante Begründungsmängel vor; das LVwG führe nicht konkret aus, dass ihn an der angelasteten Verwaltungsübertretung ein Verschulden treffe. Es sei ein Begründungsmangel, wenn das LVwG nicht näher begründe, warum ihm erkennbar gewesen sein solle, dass nur der Soundgenerator, nicht aber der ausgehende Nahfeldpegel genehmigt sei.
22 Die Frage, ob ein Verwaltungsgericht seiner Begründungspflicht in Ansehung der Tatfrage genügt, stellt eine einzelfallbezogene Frage des Verfahrensrechtes dar, welcher nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommen kann, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen (VwGH 23.7.2019, Ra 2018/17/0160, mwN). Dies ist hier angesichts des Vorbringens des Revisionswerbers und der Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis jedoch nicht ersichtlich. 23 F) Auch liege nach Auffassung des Revisionswerbers ein Verstoß gegen § 44a Z 2 und Z 1 VStG vor: Das LVwG habe ihm eine andere Verwaltungsübertretung angelastet, nämlich jene des § 102 Abs. 4 KFG, was jedoch vom LVwG nicht in den Spruch übernommen worden sei; ebensowenig finde sich im Spruch eine entsprechende Tatumschreibung. Eine solche wäre auch nicht möglich gewesen, weil hinsichtlich der vom LVwG angelasteten Übertretung Verfolgungsverjährung eingetreten sei.
24 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt hat, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass das LVwG seinem Erkenntnis einen anderen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, als den von der belangten Behörde herangezogenen. Auch unter Berücksichtigung der §§ 44a Z 1 und 2 VStG sowie des § 31 Abs. 1 VStG stellen sich daher keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.
25 G) Hinsichtlich der Nichtanwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG liege nach Meinung des Revisionswerbers ein relevanter Begründungsmangel vor; die hohe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes werde nicht ausgeführt, sodass er an seiner Rechtsverfolgung gehindert werde. Aus näheren, verfassungsrechtlichen Gründen, müsse der Verwaltungsgerichtshof die Strafbemessung überprüfen.
26 Nach ständiger Rechtsprechung zu § 45 Abs. 1 Z 4 VStG müssen die dort genannten Umstände - geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden - kumulativ vorliegen. Fehlt es an einer der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt auch keine Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG in Frage (vgl. etwa VwGH 15.10.2019, Ra 2019/02/0109).
27 Im vorliegenden Fall hat das LVwG festgehalten, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat - nämlich die Verkehrssicherheit - als hoch zu werten sei. Bei einem solchen Hinweis auf die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes liegen jedoch die - kumulativen - Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht vor (vgl. erneut VwGH 15.10.2019, Ra 2019/02/0109).
28 Da das LVwG in diesem Zusammenhang daher nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, stellt sich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.
29 H) Auch liege nach Auffassung des Revisionswerbers ein sekundärer Feststellungsmangel vor: Das LVwG stelle nicht fest, wie der Nahfeldpegel eines KFZ zu messen sei. Nur mit solchen Feststellungen könne jedoch beurteilt werden, ob ihm die Überprüfung des Nahfeldpegels vor Antritt der Fahrt zumutbar gewesen sei und ob ihn an der unterlassenen Überprüfung ein Verschulden treffen könne.
30 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, bedarf es nicht der Aufnahme eines ausdrücklichen Ausspruches in den Spruch des Straferkenntnisses, dass es einem KFZ-Lenker zumutbar gewesen sei, sich davon zu überzeugen, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspreche, weil sich nicht nur derjenige, der sich insoweit nicht "überzeugt", sondern jeder, der ein den in Betracht kommenden Vorschriften nicht entsprechendes Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt und in der Folge "lenkt", einer Verwaltungsübertretung schuldig macht (vgl. VwGH 5.11.1997, 97/03/0105). Umso weniger bedarf es einer "individualisierten Beschreibung" jener Handlungen, durch die sich der Revisionswerber hätte überzeugen können, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht (vgl. VwGH 25.5.2007, 2007/02/0133, 0134). Insofern bedurfte es daher der vom Revisionswerber vermissten Feststellungen nicht, weshalb sich in diesem Zusammenhang keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt.
31 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
32 Die Revision war daher zurückzuweisen.
33 Ein Aufwandersatz an die belangte Behörde findet nicht
statt, weil diese ein solches Begehren lediglich für den - hier nicht vorliegenden - Fall der Stattgebung der Revision gestellt hat.
Wien, am 18. Dezember 2019
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020180.L00Im RIS seit
04.02.2020Zuletzt aktualisiert am
04.02.2020