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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der F A Kft. in S, vertreten durch Dr. Günter Schmid und Mag. Rainer Hochstöger, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Hafferlstraße 7, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes
Oberösterreich vom 12. Jänner 2018, LVwG-412346/7/Kof/HK, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 4. August 2017 ordnete die Landespolizeidirektion Oberösterreich gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a Glücksspielgesetz (GSpG) die Beschlagnahme von sieben näher bezeichneten "Glücksspielgeräten" der revisionswerbenden Partei an.
2 Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis die dagegen erhobene Beschwerde ab und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
3 Begründend führte das LVwG aus, dass es sich bei den beschlagnahmten Geräten um Walzenspielgeräte handle, bei denen durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klargestellt sei, dass es sich um Glücksspielgeräte handle. Bei dem Gerät "FA7 Gehäusebezeichnung ?Internetshop'" hätten bei der Kontrolle, im Zuge derer die Beschlagnahme erfolgt sei, keine Probespiele durchgeführt werden können, weil dieses Gerät passwortgeschützt gewesen sei und der Lokalbedienstete den Kontrollorganen das Passwort nicht mitgeteilt habe. Dieser Umstand sowie die Aufschriften auf dem Gerät rechtfertigten den Verdacht, dass es sich auch dabei um ein Glücksspielgerät handle. In dem gegenständlichen "Lokal" seien nur diese sieben Geräte vorhanden gewesen. Es sei nicht ersichtlich, was in diesem Lokal sonst (außer Glücksspielen) hätte durchgeführt werden können. 4 Mit Beschluss vom 14. März 2018, E 697/2018-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde ab und trat diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Behandlung ab. 5 Nunmehr richtet sich gegen das Erkenntnis vom 12. Jänner 2018 die vorliegende außerordentliche Revision. 6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 9 Eine Beschlagnahme nach § 53 Abs. 1 GSpG ist nur dann zulässig, wenn ein ausreichend substantiierter Verdacht vorliegt, dass mit Glücksspielgeräten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt oder wiederholt gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird. Nicht erforderlich ist dabei, dass die Übertretung des Gesetzes zum Zeitpunkt der Beschlagnahme bereits erwiesen ist (vgl. VwGH 12.10.2017, Ra 2017/17/0313, mwN). 10 Die konkrete Beurteilung eines ausreichend substantiierten Verdachts hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und obliegt dem Verwaltungsgericht. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn die Beurteilung, insbesondere die dieser zugrundeliegende Beweiswürdigung, durch das Verwaltungsgericht in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. VwGH vom 14.11.2018, Ra 2017/17/0894, mwN). Eine derartige Fehlbeurteilung ist aber im Revisionsfall nicht ersichtlich und wird im Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision, welches das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Wesentlichen im Abweichen von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Grundsätzen des Verwaltungs(straf)verfahrens erblickt, auch nicht aufgezeigt:
11 Die revisionswerbende Partei bringt vor, das LVwG hätte amtswegig Feststellungen zu einer näher genannten Homepage treffen müssen, dies aber unterlassen. Sollte das in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen der revisionswerbenden Partei dahingehend zu verstehen sein, dass (auf dem Gerät "FA7 Gehäusebezeichnung ?Internetshop'" während der gegenständlichen Kontrolle) die "homepage ?win2day' des Konzessionärs geöffnet gewesen" sei, so vermag dieses Vorbringen schon deswegen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, weil es im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht wurde und somit als Neuerung unbeachtlich ist (VwGH 14.12.2016, Ra 2016/19/0300, mwN). Dasselbe gilt auch für das erstmals in der Revision erstattete nicht näher präzisierte Vorbringen, dieses Gerät sei ein (bloßer) "Internetterminal" gewesen.
12 Die revisionswerbende Partei bringt weiters vor, das LVwG habe sich mit ihrem in der mündlichen Verhandlung erstatteten Vorbringen, wonach das in Rede stehende Gerät (FA7) ein (bloßer) "Internetshop" gewesen sei, nicht auseinandergesetzt. Die Revision unterlässt es aber, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels aufzuzeigen, zumal sich aus dem Vorbringen der Revision nicht einmal ergibt, was sie im vorliegenden Zusammenhang unter dem Begriff "Internetshop" versteht und warum das genannte Gerät kein Glücksspielgerät sein sollte.
13 Die Revision bringt schließlich vor, das LVwG habe iZm dem Gerät FA7 keine Feststellungen zum Spielablauf getroffen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach den Feststellungen des LVwG die Durchführung von Probespielen an dem unbestrittenen Umstand scheiterte, dass das bei der Kontrolle anwesende Personal den Kontrollorganen das Passwort zu dem Gerät nicht bekannt gegeben hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit vereitelten Probespielen bereits ausgeführt, dass zur Beurteilung eines ausreichend substantiierten Verdachts iSd § 53 Abs. 1 GSpG vom Verwaltungsgericht auch andere Beweismittel (etwa Zeugenaussagen oder Dokumentationen im behördlichen Verwaltungsakt) herangezogen werden können (vgl. VwGH 9.12.2019, Ra 2019/17/0066, mwN). Dies ist im Revisionsfall durch die Einvernahme der Kontrollorgane und Einsichtnahme in die Fotodokumentation der Kontrolle erfolgt. 14 Dass das LVwG im vorliegenden Fall seine Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hätte oder sonst von der hg. Judikatur abgewichen wäre, zeigt die Revision nicht auf.
15 Die Revision war daher mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 18. Dezember 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018170122.L00Im RIS seit
06.02.2020Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020