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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über den Fristsetzungsantrag des A G, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer fremdenrechtlichen Angelegenheit (betreffend Rückkehrentscheidung, Einreiseverbot u.a.), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Dem Fristsetzungsantrag vom 25. Oktober 2019 wurde vom Bundesverwaltungsgericht entsprochen, indem es über die vom Antragsteller erhobene Beschwerde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 18. November 2019, G303 2191356-1/14Z, entschied. Damit wurde der Antragsteller in Bezug auf das Begehren in seinem Fristsetzungsantrag, der dem Verwaltungsgerichtshof zusammen mit der Niederschrift der Verkündung des genannten Erkenntnisses vorgelegt wurde, klaglos gestellt.
Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG, der nach § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG sinngemäß auch auf solche Anträge anzuwenden ist, in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, wobei sich der maßgebliche Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand aus § 1 Z 1 lit. a letzter Satz der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 ergibt.
Wien, am 19. Dezember 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019210046.F00Im RIS seit
11.02.2020Zuletzt aktualisiert am
11.02.2020