Norm
ZPO §611 Abs2 Z4Rechtssatz
Die Befangenheit eines Schiedsrichters kann als Besetzungsmangel iSv § 611 Abs 2 Z 4 ZPO mit Aufhebungsklage wahrgenommen werden, wenn die Ablehnung im Schiedsverfahren aufgrund eines nachträglich hervorgekommenen Befangenheitsgrundes nicht möglich war. Dazu ist bereits in der Klage ein Vorbringen zu erstatten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132904Im RIS seit
17.01.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021