Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.
Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Kodek und Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. S*****, vertreten durch Dr. Verena Stolz, Rechtsanwältin in Salzburg als Verfahrenshelferin, gegen die beklagte Partei St*****, vertreten durch Dr. Rüdiger Hanifle, Rechtsanwalt in Zell am See, wegen 500.000 EUR und Unterlassung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 30. September 2019, GZ 6 R 111/19i-87, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat in der gleichfalls die klagende Partei betreffenden Entscheidung 6 Ob 144/15t bereits zur Frage der internationalen Zuständigkeit Stellung genommen. Von dieser Entscheidung sind die Vorinstanzen nicht abgewichen. In dieser Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof auch zur Rechtsprechung des EuGH in den Fällen E-Date Advertising und Martinez, C-509/09, C-161/10; EU:C:2011:685, Stellung genommen. Nach dieser Entscheidung ist Art 5 Nr 3 EuGVVO (nunmehr Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012) so auszulegen, dass eine Person, die sich durch auf einer Website veröffentlichte Inhalte in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt fühlt, die Wahl hat: Sie kann ihre Klage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens entweder bei den Gerichten jenes Mitgliedstaats, in dem der Urheber dieser Inhalte niedergelassen ist, oder bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, geltend machen. Stattdessen kann diese Person ihre Klage auch vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats erheben, in dessen Hoheitsgebiet ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich ist oder war. Diese Gerichte sind aber nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts verursacht worden ist.
Jedenfalls dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – ein Gesamtschaden geltend gemacht wird, kommt als Erfolgsort nur jener Ort in Betracht, an dem sich die Schädigung zuerst auswirkte. Folgewirkungen auf Person oder Vermögen des Geschädigten ließen dessen Wohnsitz auch dann nicht zum Erfolgsort werden, wenn sie gleichzeitig verwirklicht würden (6 Ob 144/15t; 4 Ob 33/12z; RS0119142).
Nach dem Vorbringen der Klägerin hat sie aufgrund der Verleumdungskampagnen durch die beklagte Partei ihre Praxis in den Niederlanden schließen müssen. Außerdem verweist die Klägerin auf das Scheitern einer Finanzierung in Belgien. In Anbetracht dieses Vorbringens sowie des weiteren Umstands, dass die Klägerin Anfang 2009 in Nordirland zu arbeiten begonnen hat und ihre dortige Tätigkeit nach ihrem Vorbringen nach sieben oder acht Monaten wegen der negativen Veröffentlichungen im Internet beenden musste, ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen den Erfolgsort im vorliegenden Fall in den Niederlanden und in Nordirland lokalisiert haben. Ein späteres Übersiedeln der Klägerin nach Österreich vermag daran nichts zu ändern.
Der Revisionsrekurs war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
Textnummer
E127046European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00209.19G.1127.000Im RIS seit
17.01.2020Zuletzt aktualisiert am
17.01.2020