Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas Stegmüller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Michaela Puhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei U***** S*****, vertreten durch Mag. Doris Braun, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei Land Steiermark, Burggasse 11–13, 8010 Graz, vertreten durch Mag. Bernd Wurnig, Rechtsanwalt in Graz, wegen 5.668,24 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Juli 2019, GZ 6 Ra 25/19x-25, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass für privatrechtliche Dienstverhältnisse einer Gebietskörperschaft von einem bestimmten Organ des Dienstgebers erlassene Dienstordnungen mangels einer materiellen Gesetzgebungskompetenz bloße Vertragsschablonen darstellen. Derartige Vertragsschablonen erlangen aber erst mit Abschluss des jeweiligen Einzelvertrags durch ausdrückliche oder schlüssige vertragliche Unterwerfung Geltung zwischen den Vertragsparteien und werden erst dadurch rechtlich wirksam. Sie binden die Vertragspartner dann als lex contractus (8 ObA 6/14m [Pkt 2.1]; jüngst – zu einem vergleichbaren Fall – 9 ObA 83/19z mwH).
Das Berufungsgericht verneinte im Fall der Klägerin das Vorliegen einer Vereinbarung der Dienstordnung der Beklagten und wies in Bestätigung des Ersturteils die auf die Dienstordnung gestützte Klage ab.
Die Frage, ob eine zumindest konkludente Vereinbarung – hier der Dienstordnung – zu Stande kam, ist jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und stellt im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage dar (RS0042555 [T28]; RS0042776 [T11]; RS0042936 [T47]). Die von der Klägerin angefochtene Entscheidung bewegt sich im Rahmen der Grundsätze der Rechtsprechung zur Beurteilung der Konkludenz einer Handlung (RS0013947; RS0014157; RS0014146).
Aus Überlegungen zum persönlichen Geltungsbereich der Dienstordnung ist für die Klägerin nichts Unmittelbares zu gewinnen, weil sie nichts an der fehlenden vertraglichen Unterwerfung ändern. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der Dienstordnung um eine bloße Vertragsschablone. Fehl geht damit aber auch die Annahme der Klägerin, die Dienstordnung sei bereits aufgrund ihres Vertragsbedienstetenstatus anwendbar und aus diesem Grund jedenfalls zum Inhalt des Dienstvertrags geworden.
Mit der bloß allgemein gehaltenen Behauptung, das Berufungsgericht habe sich in Widerspruch zur höchstgerichtlichen Rechtsprechung gesetzt, wird die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision nicht dargelegt. Behauptet ein Revisionswerber, das Berufungsgericht sei von höchstgerichtlicher Judikatur abgewichen, hat er zumindest die seines Erachtens für seinen Rechtsstandpunkt sprechenden Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs anzuführen und darzulegen, inwieweit sich das Berufungsgericht damit in Widerspruch gesetzt hat (RS0043654 [T5]).
Da die Dienstordnung nach den Verfahrensergebnissen auf das Dienstverhältnis der Klägerin nicht anwendbar war, stellen sich die weiteren in der außerordentlichen Revision aufgegriffenen inhaltlichen Fragen der Dienstordnung nicht mehr.
Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
Textnummer
E127051European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:009OBA00108.19A.1128.000Im RIS seit
17.01.2020Zuletzt aktualisiert am
17.01.2020