RS OGH 2019/12/11 13Os81/19i

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Veröffentlicht am 11.12.2019
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Norm

StGB §21
StGB §45 Abs1

Rechtssatz

Zwischen der Anordnung der Maßnahme und deren Vollzug ist strikt zu unterscheiden. Ohne die von § 21 StGB verlangte Gefährlichkeit darf die Unterbringung überhaupt nicht, also auch nicht bedingt nachgesehen (§ 45 Abs 1 StGB), angeordnet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132908

Im RIS seit

21.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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