TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/26 W175 2127909-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.08.2019
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Entscheidungsdatum

26.08.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2

Spruch

W175 2127909-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. NEUMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2016, Zahl:

1047473609/140259913, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.10.2018 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste unrechtmäßig in Österreich ein und stellte am 08.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG).

2. Am 08.12.2014 fand die niederschriftliche Erstbefragung statt, bei der der BF in Dari befragt angab, in Afghanistan geboren zu sein. Er sei minderjährig, ledig, muslimischen Glaubens und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er habe sechs Jahre die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung und als Hilfsarbeiter gearbeitet.

Zuletzt habe er in Teheran gelebt, seine Eltern und drei Geschwister seien noch im Iran aufhältig. Er selbst habe den Iran am 12.05.2014 verlassen und sei schlepperunterstützt über die Türkei in die EU eingereist. Ein Reisedokument oder einen sonstigen Identitätsnachweis habe er nie besessen.

Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass sei Leben im Iran in Gefahr gewesen sei. Sein letzter Arbeitgeber sei Christ gewesen, der BF habe auch zum anderen Glauben wechseln wollen. Seine Familie sei damit nicht einverstanden gewesen und habe ihn töten wollen. Er befürchte, dass er bei einer Rückkehr getötet werde.

Im Zuge eines medizinischen Gutachtens zur Altersfeststellung vom 12.03.2015 gab der BF an, dass für ihn nie eine Tazkira ausgestellt worden sei. Zum Zeitpunkt der Antragstellung könne von einem Mindestalter von 17,34 Jahren ausgegangen werden.

3. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 18.03.2016 gab der BF nach erfolgter Rechtsberatung in Dari befragt an, dass er bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt habe. Dies sei korrekt protokolliert worden.

Er habe bis 2009 in der afghanischen Provinz Daikundi gelebt, dann sei er mit der Familie in den Iran gereist. Im eigenen Haus des Vaters hätten noch seine Mutter und drei Geschwister gelebt. Zuletzt habe er noch vor einem Jahr mit einer Schwester Kontakt gehabt. In Afghanistan würden noch Tanten, Onkel und Cousins leben.

Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass sein Vater Mitglied und Kämpfer einer religiösen Vereinigung namens Sedaghat (Ehrlichkeit) gewesen sei, welche gegen die Regierung und mit den Taliban verbunden gewesen sei. Der Vater sei stellvertretener Gruppenleiter gewesen. Die Regierung habe herausgefunden, wo sich diese Gruppe befunden habe, sie seien bekämpft und der Vater sei ständig observiert worden. Aufgrund dieser Kämpfe habe der Vater mit der Familie Afghanistan verlassen müssen.

Die Familie lebe nach wie vor legal im Iran. Der Vater des BF habe im Iran eine eigene Schusterwerkstatt gehabt und sei auch Mullah gewesen. Der BF habe einen christlichen Arbeitgeber im Baugewerbe gehabt, dessen Verhalten außergewöhnlich gewesen sei und das Interesse des BF geweckt habe. Der BF sei über ein Jahr bei ihm beschäftigt gewesen und sei dem christlichen Glauben durch Erzählungen nähergekommen. Der Mann habe ihm Bücher gegeben, er wisse nicht, welche christliche Richtung das gewesen sei, der Mann habe mit dem BF nicht darüber gesprochen. Der BF sei zwei- bis dreimal mit dem Arbeitgeber mitgegangen, dort seien Bücher verteilt worden. Der Arbeitgeber habe geheim missioniert. Sein erster Kontakt mit dem Christentum sei 2012 gewesen, er sei im August 2014 geflohen. Er habe konvertieren wollen, weshalb es zu Auseinandersetzungen mit seinem Vater gekommen sei, der dem BF dann mit der Polizei und mit dem Tod gedroht habe. Auch ein Teil der Familie in Afghanistan habe davon erfahren und gemeint, der BF sei eine Schande für die Familie. Dies wisse er von Afghanen, Leuten aus dem Dorf, die ihm dies erzählt hätten. Das Geld zur Flucht habe er von seinem Arbeitgeber und aus Ersparnissen.

Auf die Frage, bei welcher Kirche er nun in Österreich sei, gab der BF an, er habe bisher keine Information über die Glaubensrichtung. Da gebe es die Bibel und ein Buch namens Johna. Da sei ein amerikanischer Missionar namens Gordi. Er gehe nunmehr seit drei bis vier Monaten zu dieser Kirche. Sie würden nur die Bibel lernen und keine Rituale betreiben. An die Rituale, die er zwei Jahre im Iran betrieben habe, könne er sich nicht erinnern. Er trage kein christliches Symbol, da er Angst vor den anderen Heiminsassen habe.

Der BF legte ein Schreiben der Baptistengemeinde Salzburg vom 09.03.2016 vor. Danach sei er seit Jänner 2016 mehrmals zum darisprachigen Gottesdienst gekommen. Da er ziemlich zurückhaltend sei, könne keine Einschätzung bezüglich der Tiefe beziehungsweise der Ernsthaftigkeit seines Interesses am Christentum gegeben werden.

Zu seinem Leben befragt gab er an, er habe sechs Klassen die Grundschule besucht und dann als Bauarbeiter gearbeitet. Auf die Frage, ob er bei der Rückkehr bei seiner Familie unterkommen könne, gab er an, dass er nun erwachsen sei und nichts mehr mit ihnen zu tun haben wolle. Er hab Angst vor der Familie. Er habe zuletzt vor einem Jahr Kontakt mit seiner Schwester gehabt, sonst gebe es keinen Kontakt.

Auf Nachfragen gab er an, dass er in Afghanistan ein Kind gewesen und von niemandem verfolgt worden sei. Er sei Hazara und schiitischer Moslem.

Der BF legte Schulungsunterlagen und private Unterstützungsschreiben bei.

Dem BF wurde das Protokoll der Einvernahme rückübersetzt, er gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift.

4. Das BFA wies mit dem gegenständlichen Bescheid vom 03.05.2016, zugestellt am 10.05.2016, den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht und vollinhaltlich am 02.06.2016 Beschwerde.

6. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurde der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) am 10.08.2018 vorgelegt.

7. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 11.10.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF und seine Vertreterin persönlich teilnahmen. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. Der in Dari befragte BF konnte sich auch in sehr gutem Deutsch unterhalten.

Befragt weshalb die Familie ursprünglich Afghanistan verlassen habe gab der BF an, dass er damals ein Kleinkind gewesen sei. Es habe Krieg in ihrer Stadt gegeben, deshalb wisse er es nicht genau. Nachgefragt gab er an, dass er mit seinen Eltern nie darüber gesprochen habe. Danach sei er vier Jahr im Iran gewesen. Seit vier Jahren sei er in Europa.

Er könne nicht nach Afghanistan zurück, da er zwischenzeitlich konvertiert sei. Im Iran habe er Kontakt zu Christen gehabt, sein Vater habe davon erfahren. Die Eltern hätten ihn unter Druck gesetzt, sie hätten alles der Polizei erzählen wollen, weshalb er vor ihnen geflüchtet sei. Alle seine Mitarbeiter seien Christen gewesen, sie hätten ihm beigebracht, wie ein richtiger Christ sein solle. Sie hätten ihm immer erzählt, dass man in der Moschee von Regierungssoldaten auf den Dschihad vorbereitet werde. Die Soldaten würden zu einer Gruppe namens Sepah gehören. Er habe vermutet, dass die Eltern die Soldaten bezahlt hätten. Er habe persönlich keinen Kontakt zu Regierungssoldaten gehabt, obwohl er von seinen Eltern jeden Tag in die Moschee geschickt worden sei.

Auf die Frage, zu welcher Kirche er nun übergetreten sei, gab er an, zum Christentum. Auf die Aufforderung, das zu präzisieren, gab er an, er sei Katholik. Auf die Frage, was sich nun in seinem Leben verändert habe, meinte der BF, es gebe im Islam so viele Dinge, die man machen müsse (Jihad, beten, fasten). Der Koran sei auf Arabisch geschrieben, man müsse alles tun, ohne es zu verstehen. Im Christentum gebe es so etwas nicht, wenn man etwas tun wolle, mache man es.

Er verstünde, was in der Bibel stehe. Auf die Frage, welche Teile der Bibel er kenne, gab er an, er habe einen Alphabetisierungskurs gemacht, einen Grundkurs, einen Glaubenskurs und mehrere Fächer. Die wichtigsten habe er gelernt. Auf die Frage was er denn unter "Bibel" verstehe, gab er an, dieses Wort bestehe aus Liebe. Nachgefragt was er unter Bibel als Gegenstand verstehe, gab er an, darin stünde alles, was Jesus gesagt habe. Es stehe auch darin, dass Jesus am Freitag hingerichtet worden und am Sonntag wieder auferstanden sei.

Sein Taufkurs habe drei Jahre gedauert. Auf die Frage, ob er den nächsten kirchlichen Feiertag nennen könne, meinte der BF es gebe mehrere Kirchen, orthodox, protestantisch, katholisch und evangelisch. Nachgefragt, welcher Feiertag in zwei Monaten sei, nannte er Weihnachten. Auf die Folgefrage, was dann gefeiert würde, gab er an, an diesem Tag sei Jesus hingerichtet worden und sei zwei Tage später wieder auferstanden.

Befragt, was er mit dem Wort "Sedaghat" verbinde, gab er an, es sei ein Wort in Farsi und bedeute Wahrheit und Liebe. Auf neuerliche Frage, ob er etwas damit verbinde, meinte er, es gebe mehrere Bedeutungen und viele Verbindungen mit anderen Wörtern, er könne das alles nicht aussprechen.

Der BF gab an, seit 01.06.2018 in einem Lehrverhältnis als Maler und Tapezierer zu stehen. Zuvor habe er einen Alphabetisierungskurs und einen Ausbildungskurs von 04.09.2017 bis 02.09.2018 im Bereich Holz gemacht und sei einer Firma zugewiesen, wo er als Praktikant arbeite. Die B2 Prüfung werde er nächstes Jahr ablegen.

Er spiele Fußball, habe viele Freunde und wolle nächstes Jahr zwei Monate die Berufsschule absolvieren. Sein Arbeitgeber wolle ihm beim Führerschein helfen. Danach müsse er drei Jahre bei der gleichen Firma arbeiten.

In Afghanistan hab er noch viele Verwandte und Bekannte, so seien die Nachbarn aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. Unterstützen würde ihn in Afghanistan niemand. Derzeit habe er keine Kontakte nach Afghanistan oder zu seinen Eltern.

9. In einer Stellungnahme vom 11.10.2018 wurde auf die volatile Sicherheitslage in Afghanistan verwiesen (Länderfeststellungen des BFA, Stand 11.09.2018).

In einer Stellungnahme vom 19.11.2018 wurden folgende Unterlagen zur Frage der Integration übermittelt:

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Unterstützungserklärung seines Arbeitgebers vom 15.10.2018, wonach der BF bei seiner Tätigkeit als Malerlehrling als sehr zuverlässig, pünktlich, gewissenhaft und teamfähig bezeichnet wurde. Er sei gut im Unternehmen integriert.

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Schreiben des Taufpaten des BF vom 04.11.2018, der ihm großen Einsatz beim Erlernen der Sprache bescheinigte. Er sei sowohl in seinem Glaubensleben als auch in seinem Berufseinstieg sehr engagiert.

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Teilnahme an einem 12stündigen Kurs des Roten Kreuzes

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Bestätigung der Mitgliedschaft bei einem Fußballverein

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Taufschein vom 31.03.2018

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Schreiben des Katecheten wonach der BF angegeben habe, bereits im Sommer und Herbst 2016 bei den Baptisten an einem Kurs teilgenommen zu haben, er sei aber noch nicht soweit gewesen, sich taufen zu lassen. Er sei im Juni 2017 ins Katechumenat aufgenommen und Ostern 2018 getauft worden. Er habe auch seitdem an christlichen Veranstaltungen teilgenommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:

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den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung am 08.12.2014, die Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA am 18.03.2016, die Beschwerde vom 02.06.2016

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die Stellungnahmen vom 11.10.2018 und 19.11.2018

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das multifaktorielle Gutachten zu Altersfeststellung vom 12.03.2015

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die Länderinformationen des BFA zu Afghanistan (Gesamtaktualisierung 29.06.2018) inkl. des Updates von 04.06.2019, die UNHCR Guidelines zu Afghanistan von 30.08.2018, der "EASO - Country Guidance Afghanistan, Juni 2018", der "EASO - Country Guidance Afghanistan, Juni 2019", der EASO Bericht zu Sozioökonomischen Kennzahlen vom 20.04.2019 und die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 12.10.2018 betreffend die Folgen von Dürre in den Städten Herat und Mazar-e Sharif

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eine ACCORD Anfragebeantwortung vom 01.06.2017 zu Afghanistan (zusammengefasst: Situation von Apostaten; christlichen Konvertiten; Personen, die Kritik am Islam äußern oder sich nicht an dessen Regeln halten; Rückkehrern aus Europa)

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die vorgelegten Unterlagen zum Thema Integration.

Weiters herangezogen wurden die Angaben des BF in der Verhandlung vor dem BVwG am 11.10.2018.

2. Feststellungen:

Zur Person des BF:

Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, volljährig, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekannte sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari.

Der BF wurde in Afghanistan in der Provinz Daikundi geboren und hat dort die Grundschule besucht. Im Jahr 2009 reisten seine Familie und er in den Iran, wo der BF im Baugewerbe tätig war. Seine Familie hält sich legal im Iran auf, dass der BF derzeit zu ihr keinen Kontakt mehr hat, konnte nicht glaubhaft gemacht werden. Des Weiteren hat der BF zahlreiche Bekannte und Verwandte in Afghanistan.

Er ist gesund und arbeitsfähig, hat eine schulische Grundausbildung, Ausbildungen als Bauarbeiter und Maler sowie eine gewisse Berufserfahrung aus seiner Tätigkeit im Iran.

Der BF spricht Dari und kann sich auf Deutsch gut verständlich machen.

Der BF hat den Iran im Mai 2014 verlassen reiste unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein, wo er am 08.12.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte und hält sich seither aufgrund eines vorläufigen Aufenthaltsrechts als Asylwerber im österreichischen Bundesgebiet auf.

Er hat in Österreich keine Familienangehörigen, ist ledig und hat keine Kinder. Der BF pflegt freundschaftliche Kontakte und ist Mitglied bei einem Fußballverein. Er hat an einem einjährigen Berufsausbildungsprojekt (Fachgebiet Holz) teilgenommen und am 01.06.2018 eine Lehre als Maler und Anstreicher begonnen. Er wurde am 31.03.2018 römisch-katholisch getauft.

Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung und ist selbsterhaltungsfähig.

Der BF wurde in Österreich bereits rechtskräftig verurteilt. So wurde er von einem Bezirksgericht am 20.10.2016 wegen § 88 (1) StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 4€ im NEF 15 Tage Ersatzfreiheitstrafe, davon Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 4€

im NEF 7 Tage 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt für eine Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Der unbedingte Teil der Geldstrafe wurde am 12.12.2016 vollzogen.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

Zu den Fluchtgründen des BF:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung (oder aus anderen Gründen, wie seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara) zu erwarten hätte.

Der BF wurde als schiitischer Muslim erzogen. Am 31.03.2018 entschied sich der BF für das Christentum und wurde getauft. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der christliche Glauben wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden ist. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der BF seinem derzeitigen Interesse für den christlichen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan weiter nachkommen würde. Zudem kann nicht festgestellt werden, dass der BF sein derzeitiges Interesse für den christlichen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nach außen zur Schau tragen würde. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass die afghanische Regierung von dessen Glaubenswechsel und christlichem Engagement bei einer Rückkehr nach Afghanistan Kenntnis erlangen würde. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seines Interesses für den christlichen Glauben psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre.

Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem BF aufgrund einer Asylantragstellung oder aufgrund seines Auslandaufenthaltes Repressalien von erheblicher Intensität drohen.

Er wurde in seinem Herkunftsstaat niemals inhaftiert und hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder aufgrund seiner Rasse, Nationalität oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwo Probleme. Er war nie politisch tätig und gehörte keiner politischen Partei an.

Zur Rückkehrsituation des BF in seinem Herkunftsland:

Der volljährige BF leidet unter keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen, ist arbeitsfähig, kinderlos und ledig. Er hat in Afghanistan sechs Jahre die Schule besucht und Berufserfahrung gesammelt. Außergewöhnliche Gründe, die diesbezüglich eine Rückkehr des BF ausschließen könnten, konnten nicht festgestellt werden.

Es kann angenommen werden, dass zumindest weiter entfernte Verwandte und Bekannte des BF weiterhin in Afghanistan leben und den BF zumindest marginal unterstützen können.

Der BF kommt aus der Provinz Daikundi. Die Lage dort ist vergleichsweise sicher und die sichere Erreichbarkeit des Heimatdistrikts ist gewährleistet.

Aufgrund der vorliegenden Länderberichte wird somit festgestellt, dass sich der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan in seiner vergleichsweise sicheren Herkunftsprovinz Daikundi niederlassen kann. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in der gesamten Provinz einer allgemeinen oder persönlichen, lebensbedrohlichen Gefahr, Folter bzw. unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt ist oder seine bloße Anwesenheit dort befürchten ließe, dass er zu Schaden kommt. Daikundi ist von Kabul aus mit dem Auto über das vorhandene Straßennetz bzw. in Kombination mit einem Flugzeug über Bamyan erreichbar. Das Bestehen spezieller Gefahren auf dem Weg dorthin konnte nicht festgestellt werden.

Es stehen ihm aber auch zumutbare innerstaatliche Fluchtbeziehungsweise Schutzalternativen in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat zur Verfügung. Er verfügt dort zwar über kein familiäres oder soziales Netzwerk. Als junger und gesunder Mann kann er jedoch in diesen Städten, auf Grund der dort herrschenden Versorgungs- und Sicherheitslage, Fuß fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Er kann die Städte Herat und Mazar-e Sharif von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen. Der BF kann bei einer Rückkehr diverse Unterstützungsleistungen staatlicher und nichtstaatlicher Natur in Anspruch nehmen.

Zur Lage im Herkunftsstaat:

Unter Bezugnahme auf die oben genannten Quellen werden folgende entscheidungsrelevante, die Person des BF individuell betreffende Feststellungen zu Lage in Afghanistan getroffen:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Gesamtaktualisierung 29.06.2018, Letzte KI vom 04.06.2019):

Politische Lage / Friedens- und Versöhnungsprozess

Am 28. Februar 2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.3.2018; vgl. TS 28.2.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 7.3.2018). Quellen zufolge wird die Annahme beziehungsweise Ablehnung des Angebots in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vgl. Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt:

die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.3.2018; vgl. TD 7.3.2018, NZZ 28.2.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.4.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen (vgl. Kapitel 3. "Sicherheitslage").

Am 19.5.2018 erklärten die Taliban, sie würden keine Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte mehr angreifen, wenn diese ihre Truppen verlassen würden, und gewährten ihnen somit eine "Amnestie". In ihrer Stellungnahme erklärten die Aufständischen, dass das Ziel ihrer Frühlingsoffensive Amerika und ihre Alliierten seien (AJ 19.5.2018).

Am 7.6.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.6.2018 - 20.6.2018. Die Erklärung erfolgte, nachdem sich am 4.6.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 7.6.2018; vgl. Reuters 7.6.2018, RFL/RL 5.6.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anm.) erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 5.6.2018). Die Taliban selbst gingen am 9.6.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests, Anm.). Der Waffenstillstand würde sich jedoch nicht auf die ausländischen Sicherheitskräfte beziehen; auch würden sich die Taliban im Falle eines militärischen Angriffs verteidigen (HDN 10.6.2018; vgl. TH 10.6.2018, Tolonews 9.6.2018).

Problematische Stimmenauszählung nach Parlamentswahlen und Verschiebung der Präsidentschaftswahl

Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vgl. TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.).

Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach den Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vgl. AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018).

Quellen:

AJ - Al Jazeera (30.12.2018): Afghan presidential elections postponed until July 20: official, https://www.aljazeera.com/news/2018/12/afghan-presidential-elections-postponed-july-20-official-181230185336213.html, Zugriff 8.1.2019

AJ - Al Jazeera (25.12.2018): Kabul attack: Gunmen storm government building, kill dozens,

https://www.aljazeera.com/news/southasia/2018/12/gunmen-storm-kabul-government-compound-gun-battle-ensues-181224115249492.html, Zugriff 8.1.2019

IEC - Independent Electoral Commission (o.D.): 2018 Afghanistan Wolesi Jirga Elections, http://www.iec.org.af/results/en/home, Zugriff 17.12.2018

NYT - The New York Times (24.12.2018): Militants Storm Afghan Offices in Kabul, Killing Dozens, https://www.nytimes.com/2018/12/24/world/middleeast/kabul-militant-attack.html, Zugriff 8.1.2019

ORF - Österreichischer Rundfunk (24.12.2018): Tote bei Angriff auf Regierungsgebäude in Kabul, https://orf.at/stories/3105448/, Zugriff 8.1.2019

Reuters (30.12.2018): Afghanistan to delay presidential election to July: election body,

https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-election/afghanistan-to-delay-presidential-election-to-july-election-body-idUSKCN1OT0FR, Zugriff 8.1.2018

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (6.12.2018): Afghan Commission Invalidates All Kabul Votes In October Parliamentary Election,

https://www.rferl.org/a/afghan-commission-invalidates-all-kabul-votes-in-october-parliamentary-election/29640679.html, Zugriff 17.12.2018

TAZ - Die Tageszeitung (6.12.2018): Erste Wahl, dann das Chaos, https://www.taz.de/Parlamentswahl-in-Afghanistan/!5553677/, Zugriff 17.12.2018

Telepolis (15.12.2018): Chaos nach Parlamentswahlen, https://www.heise.de/tp/features/Chaos-nach-Parlamentswahlen-4248743.html, Zugriff 17.12.2018

Tolonews (7.1.2019) IEC Accused of Making 'Fake Result Sheets' For Polling Stations,

https://www.tolonews.com/elections-2018/%E2%80%98iec-make-fake-result-sheets-polling-stations%E2%80%99, Zugriff 8.1.2019

Tolonews (25.12.2018): Kabul Attack Death Toll Rises To 43, https://www.tolonews.com/afghanistan/kabul-attack%C2%A0death-toll-rises-43, Zugriff 8.1.2019

Tolonews (12.12.2018): IEC Resumes Recounting Of Kabul Votes Under New Method,

https://www.tolonews.com/index.php/elections-2018/iec-resumes-recounting-kabul-votes-under-new-method, Zugriff 17.12.2018

Tolonews (8.12.2018): IECC Conditions Decision To Review Kabul Votes,

https://www.tolonews.com/index.php/elections-2018/iecc-conditions%C2%A0decision%C2%A0%C2%A0review-kabul-votes, Zugriff 17.12.2018

WP - The Washington Post (30.12.2018): Afghanistan's presidential elections delayed until July,

https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/afghanistans-presidential-elections-delayed-until-july/2018/12/30/038faea0-0c45-11e9-8f0c-6f878a26288a_story.html?noredirect=on&utm_term=.07428f9afbb6, Zugriff 8.1.2019

ZO - Zeit Online (24.12.2018): Mindestens 32 Tote bei Angriff in Kabul,

https://www.zeit.de/news/2018-12/24/mindestens-32-tote-bei-angriff-in-kabul-181224-99-340827, Zugriff 8.1.2018

Am 26.1.2019 endete die sechstägige Friedensgesprächsrunde in Doha, Katar, zwischen dem U.S.-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Taliban-Vertretern (DP 28.1.2019; vgl. NYT 28.1.2019, CNN 27.1.2019, Tolonews 28.1.2019). Quellen zufolge wurde ein erster Vertragsentwurf ausgehandelt, wonach sich die Taliban dazu verpflichten würden, ausländische Terrororganisationen von Afghanistan fernzuhalten, und die USA würden im Gegenzug dazu ihren Truppenabzug aus Afghanistan innerhalb von 18 Monaten garantieren. Dieser sei jedoch an weitere Bedingungen gebunden, die noch genau besprochen werden müssen, wie die Ausrufung eines Waffenstillstands zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung sowie die Forderung von direkten Gesprächen zwischen diesen beiden Akteuren (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, FP 29.1.2019). Inoffiziellen Quellen zufolge wurde bei den Gesprächen u.a. die Schaffung einer Interimsregierung, in der auch die Taliban vertreten sein sollen, angedacht, was jedoch von Khalilzad dementiert wurde (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019). Die nächste Friedensgesprächsrunde wird voraussichtlich Ende Februar 2019 stattfinden (NYT 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019). Der afghanische Präsident Ashraf Ghani äußerte während einer Fernsehansprache am 28.1.2019 sein Unbehagen bzgl. eines voreiligen Abzugs der U.S.-Truppen aus Afghanistan und erinnerte an die dramatischen Auswirkungen des sowjetischen Abzuges Ende der 1980er Jahre, dem Anarchie und die Ermordung des ehemaligen Präsidenten Mohammad Najibullah folgten (NYT 28.1.2019). Ghani, der die Taliban mehrmals dazu aufgefordert hatte, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln, zeigte sich des Weiteren über den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, IM 28.1.2019). Während sich einige Quellen hinsichtlich gründlicher Friedensgespräche und eines effizient ausgehandelten Abkommens optimistisch zeigen (Internazionale 30.1.2019; vgl. WP 30.1.2019), fürchten andere, dass ein Abzug der amerikanischen Truppen den Zusammenbruch der afghanischen Regierung wegen der Taliban und vorhersehbarer Machtkämpfe zwischen den verschiedenen lokalen Akteuren zur Folge haben könnte (DP 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019).

Quellen:

CNN - Cable News Network (27.1.2019): US-Taliban peace talks in Doha a 'significant step',

https://edition.cnn.com/2019/01/27/asia/us-taliban-afghan-peace-talks-doha-intl/index.html, Zugriff 31.1.2019

DP - Die Presse (28.1.2019): Afghanistan vor dramatischer Wende, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5570225/Afghanistan-vor-dramatischer-Wende, Zugriff 31.1.2019

FP - Foreign Policy (29.1.2019): Will Zalmay Khalilzad Be Known as the Man Who Lost Afghanistan?,

https://foreignpolicy.com/2019/01/29/will-zalmay-khalilzad-be-known-as-the-man-who-lost-afghanistan-envoy-taliban/, Zugriff 31.1.2019

IM - Il Messaggero (28.1.2019): Afghanistan, fonti Difesa: "Entro un anno via truppe italiane". Moavero: "Apprendo ora". Lega: "Nessuna decisione",

https://www.ilfattoquotidiano.it/2019/01/28/afghanistan-entro-un-anno-ritiro-del-contingente-italiano-moavero-lo-apprendo-ora-trenta-non-ne-ha-parlato-con-me/4930395/, Zugriff 31.1.2019

Internazionale (30.1.2019): La trattativa in Afghanistan arriva con 17 anni di ritardo,

https://www.internazionale.it/opinione/gwynne-dyer/2019/01/30/trattativa-afghanistan-ritardo, Zugriff 31.1.2019

NYT - The New York Times (28.1.2019): U.S. and Taliban Agree in Principle to Peace Framework, Envoy Says, https://www.nytimes.com/2019/01/28/world/asia/taliban-peace-deal-afghanistan.html, Zugriff 31.1.2019

Tolonews (28.1.2019): US Peace Envoy Visits Kabul To Consult On Talks With Taliban,

https://www.tolonews.com/afghanistan/us-peace-envoy-visits-kabul-consult-talks-taliban, Zugriff 31.1.2019

WP - The Washington Post (30.1.2019): The real challenge for Afghanistan isn't negotiating with the Taliban, https://www.washingtonpost.com/opinions/global-opinions/the-real-challenge-for-afghanistan-isnt-negotiating-with-the-taliban/2019/01/30/12229732-23ee-11e9-ad53-824486280311_story.html?noredirect=on&utm_term=.b049b43b3c79, Zugriff 31.1.2019

Sicherheitslage

KI vom 1.3.2019, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2018

Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil. Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum 16.8.2018 - 15.11.2018 5.854 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 5% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (63%) aus. Selbstmordanschläge gingen um 37% zurück, was möglicherweise an erfolgreichen Bekämpfungsmaßnahmen in Kabul-Stadt und Jalalabad liegt. Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Streitkräfte stiegen um 25%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten. In der Provinz Kandahar entstand die Befürchtung, die Sicherheitsbedingungen könnten sich verschlechtern, nachdem der Polizeichef der Provinz und der Leiter des National Directorate for Security (NDS) im Oktober 2018 ermordet worden waren (UNGASC 7.12.2018). Gemäß dem Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (SIGAR) fanden bis Oktober 2018 die meisten Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen in den Provinzen Badghis, Farah, Faryab, Ghazni, Helmand, Kandahar, Uruzgan und Herat statt. Von Oktober bis Dezember 2018 verzeichneten Farah, Helmand und Faryab die höchste Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe (SIGAR 30.1.2019).

Nach dem Taliban-Angriff auf Ghazni-Stadt im August 2018, bestand weiterhin die Befürchtung, dass die Taliban großangelegte Angriffe im Südosten des Landes verüben könnten. Dies war zwar nicht der Fall, dennoch setzten Talibankämpfer die afghanischen Sicherheitskräfte am Stadtrand von Ghazni, in Distrikten entlang des Highway One nach Kabul und durch die Einnahme des Distrikts Andar in Ghazni im Oktober weiterhin unter Druck. Im Westen der Provinz Ghazni, wo die ethnische Gruppierung der Hazara eine Mehrheit bildet, verschlechterten sich die Sicherheitsbedingungen wegen großangelegter Angriffe der Taliban, was im November zur Vertreibung zahlreicher Personen führte. In Folge eines weiteren Angriffs der Taliban im Distrikt Khas Uruzgan der Provinz Uruzgan im selben Monat wurden ebenfalls zahlreiche Hazara-Familien vertrieben. Des Weiteren nahmen Talibankämpfer in verschiedenen Regionen vorübergehend strategische Positionen entlang der Hauptstraßen ein und behinderten somit die Bewegungsfreiheit zwischen den betroffenen Provinzen. Beispiele dafür sind Angriffe entlang Hauptstraßen nach Kabul in den Distrikten Daymirdad und Sayyidabad in Wardak, der Route Mazar - Shirbingham und Maimana - Andkhoy in den nördlichen Provinzen Faryab, Jawzjan und Balkh und der Route Herat - Qala-e-Naw im westlichen Herat und Badghis (UNGASC 7.12.2018). Trotz verschiedener Kampfhandlungen und Bedrohungen blieben mit Stand Dezember 2018 gemäß SIGAR die Provinzzentren aller afghanischen Provinzen unter Kontrolle bzw. Einfluss der afghanischen Regierung (SIGAR 30.1.2019).

Im Laufe des Wahlregistrierungsprozesses und während der Wahl am 20. und am 21. Oktober wurden zahlreiche sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die Taliban und den Islamischen Staat - Provinz Khorasan (ISKP) beansprucht wurden (UNGASC 7.12.2018; vgl. UNAMA 10.10.2018, UNAMA 11.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar, die wegen Sicherheitsbedenken auf den 27. Oktober verschoben worden war, wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Die afghanischen Sicherheitskräfte entdeckten und entschärften einige IED [Improvised Explosive Devices - Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen] in Kandahar-Stadt und den naheliegenden Distrikten (UNAMA 11.2018). Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) hatte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) registriert (UNAMA 10.10.2018). Am offiziellen Wahltag, dem 20. Oktober, wurden 388 zivile Opfer (52 Tote und 336 Verletzte) registriert, darunter 117 Kinder (21 Tote und 96 Verletzte) und 48 Frauen (2 Tote und 46 Verletzte). Am folgenden Wahltag, dem 21. Oktober, wurden 47 weitere zivile Opfer (4 Tote und 43 Verletzte) verzeichnet, inklusive 17 Kinder (2 Tote und 15 Verletzte) und Frauen (3 Verletzte). Diese Zahlen beinhalten auch Opfer innerhalb der Afghan National Police (ANP) und der Independent Electoral Commission (IEC) (UNAMA 11.2018). Die am 20. Oktober am meisten von sicherheitsrelevanten Vorfällen betroffenen Städte waren Kunduz und Kabul. Auch wenn die Taliban in den von ihnen kontrollierten oder beeinflussten Regionen die Wählerschaft daran hinderten, am Wahlprozess teilzunehmen, konnten sie die Wahl in städtischen Gebieten dennoch nicht wesentlich beeinträchtigen (trotz der hohen Anzahl von Sicherheitsvorfällen) (UNGASC 7.12.2018).

Die Regierung kontrolliert bzw. beeinflusst - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 22.10.2018 53,8% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 bedeutet. 33,9% der Distrikte sind umkämpft und 12,3% befinden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 63,5% der Bevölkerung leben in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befinden; 10,8% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 25,6% leben in umkämpften Gebieten. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Kontrolle bzw. Einfluss von Aufständischen sind Kunduz, Uruzgan und Helmand (SIGAR 30.1.2019).

Der ISKP ist weiterhin im Osten des Landes präsent und bekennt sich zu Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen in Nangarhar und zu sechs Angriffen in Kabul-Stadt. Des Weiteren finden in den Provinzen Nangarhar und Kunar weiterhin Kämpfe zwischen ISKP- und Talibankämpfern statt. Die internationalen Streitkräfte führten Luftangriffe gegen den ISKP in den Distrikten Deh Bala, Achin, Khogyani, Nazyan und Chaparhar der Provinz Nangarhar aus (UNGASC 7.12.2018).

Zivile Opfer

Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 31.12.2018) 10.993 zivile Opfer (3.804 Tote und 7.189 Verletzte), eine allgemeine Steigerung von 5% sowie eine Steigerung der Zahl der Toten um 11% gegenüber dem Vorjahreswert. 42% der zivilen Opfer (4.627 Opfer;

1.361 Tote und 3.266 Verletzte) wurden durch IED im Zuge von Anschlägen und Selbstmordanschlägen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich ISKP) verursacht. Die Anzahl der Selbstmordanschläge unter Einsatz von IED stieg dabei um 22% und erreichte somit einen Rekordwert. Diese Art von Anschlägen verursachte 26% aller zivilen Opfer, während IED, die bei Nichtselbstmordanschlägen verwendet wurden, 16% der zivilen Opfer forderten. Kabul war mit insgesamt 1.866 Opfern (596 Tote und 1.270 Verletzte) die Provinz mit der höchsten Anzahl an Selbstmordanschlägen durch IED, während die Zahl der Opfer in Nangarhar mit insgesamt 1.815 (681 Tote und 1.134 Verletzte) zum ersten Mal fast die Werte von Kabul erreichte (hauptsächlich wegen des Einsatzes von IED bei Nichtselbstmordanschlägen). Kabul-Stadt verzeichnete insgesamt 1.686 zivile Opfer (554 Tote und 1.132 Verletzte) wegen komplexen und Selbstmordangriffen (UNAMA 24.2.2019).

Zusammenstöße am Boden (hauptsächlich zwischen regierungsfreundlichen und regierungsfeindlichen Gruppierungen) verursachten 31% der zivilen Opfer (insgesamt 3.382; davon 814 Tote und 2.568 Verletzte), was einen Rückgang um 3% im Vergleich mit dem Vorjahreswert bedeutet. Grund dafür war der Versuch regierungsfreundlicher Gruppierungen, die zivile Bevölkerung zu schonen. Die Verlagerung der Kämpfe in dünn besiedelte Gebiete, die Vorwarnung der lokalen Zivilbevölkerung bei Kampfhandlungen und die Implementierung von Strategien zum Schutz der Bevölkerung waren einige der bestimmenden Faktoren für den Rückgang bei zivilen Opfern. Jedoch ist die Opferzahl bei gezielt gegen die Zivilbevölkerung gerichteten komplexen Angriffen und Selbstmordanschlägen regierungsfeindlicher Gruppierungen gestiegen (plus 48% gegenüber 2017; 4.125 Opfer insgesamt, davon 1.404 Tote und 2.721 Verletzte). Sowohl der ISKP als auch die Taliban griffen gezielt Zivilisten an: Der ISKP war für 1.871 zivile Opfer verantwortlich, darunter waren u.a. Mitglieder der schiitischen Gemeinschaft, und die Taliban für 1.751. Obwohl die Gesamtzahl der zivilen Opfer durch gezielte Tötungen von Einzelpersonen (hauptsächlich durch Erschießung) zurückging, blieben Zivilisten inklusive religiöser Führer und Stammesältester weiterhin Ziele regierungsfeindlicher Gruppierungen. Die Gesamtzahl der durch Luftangriffe verursachten zivilen Opfer stieg im Vergleich mit dem Vorjahreswert um 61% und die Zahl der Todesopfer erreichte 82%. 9% aller zivilen Opfer wurden Luftangriffen (mehrheitlich der internationalen Luftwaffe) zugeschrieben, der höchste Wert seit 2009 (UNAMA 24.2.2019).

Regierungsfeindliche Gruppierungen waren im UNAMA-Berichtszeitraum (1.1.2018 - 31.12.2018) für 6.980 zivile Opfer (2.243 Tote und 4.737 Verletzte) verantwortlich. Das entspricht 63% der gesamten zivilen Opfer. 37% davon werden den Taliban, 20% dem ISKP und 6% unbestimmten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben. Im Laufe des Jahres 2018 wurden vermehrt Anschläge gegen Bildungseinrichtungen verzeichnet, meist durch Talibankämpfer, da in Schulen Registrierungs- und Wahlzentren untergebracht waren. Der ISKP attackierte und bedrohte Bildungseinrichtungen als Reaktion auf militärische Operationen afghanischer und internationaler Streitkräfte. UNAMA berichtet auch über anhaltende Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen, welche Auswirkungen auf einen Großteil der zivilen Bevölkerung haben. Trotzdem die Taliban nach eigenen Angaben Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung ergriffen haben, attackierten diese weiterhin Zivilisten, zivile Einrichtungen und regierungsfreundliche Gruppierungen in Zivilgebieten (UNAMA 24.2.2019).

Ungefähr 24% der zivilen Opfer (2.612, davon 1.185 Tote und 1.427 Verletzte), werden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 14% den afghanischen Sicherheitskräften, 6% den internationalen Streitkräften und 4% unbestimmten regierungsfreundlichen Gruppierungen. Die Steigerung um 4% gegenüber dem Vorjahr geht auf Luftangriffe der internationalen Streitkräfte und Fahndungsaktionen der afghanischen Sicherheitskräfte und regierungsfreundlicher Gruppierungen zurück (UNAMA 24.2.2019).

Die verbleibenden 13% der verzeichneten zivilen Opfer wurden im Kreuzfeuer während Zusammenstößen am Boden (10%), durch Beschuss aus Pakistan (1%) und durch die Explosion von Blindgängern verursacht (UNAMA 24.2.2019).

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).

Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).

Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018).

Anschläge beziehungsweise Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele

Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).

Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vgl. Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).

Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vgl. BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).

Angriffe auf afghanische Sicherheitskräfte und Zusammenstöße zwischen diesen und den Taliban finden weiterhin statt (AJ 22.5.2018; AD 20.5.2018). Registriert wurde auch eine Steigerung öffentlichkeitswirksamer gewalttätiger Vorfälle (UNGASC 27.2.2018).

...

Angriffe gegen Gläubige und Kultstätten

Registriert wurde eine steigende Anzahl der Angriffe gegen Glaubensstätten, religiöse Führer sowie Gläubige; 499 zivile Opfer (202 Tote und 297 Verletzte) waren im Rahmen von 38 Angriffen im Jahr 2017 zu verzeichnen. Die Anzahl dieser Art Vorfälle hat sich im Gegensatz zum Jahr 2016 (377 zivile Opfer, 86 Tote und 291 Verletzte bei 12 Vorfällen) verdreifacht, während die Anzahl ziviler Opfer um 32% gestiegen ist (UNAMA 2.2018). Auch verzeichnete die UN in den Jahren 2016 und 2017 Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Religiösen Führern ist es nämlich möglich, durch ihre Predigten öffentliche Standpunkte zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). Ein Großteil der zivilen Opfer waren schiitische Muslime. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017; vgl. UNAMA 2.2018). Es wurden aber auch Angriffe auf sunnitische Moscheen und religiöse Führer ausgeführt (TG 20.10.2017; vgl. UNAMA 7.11.2017)

Diese serienartigen und gewalttätigen Angriffe gegen religiöse Ziele, haben die afghanische Regierung veranlasst, neue Maßnahmen zu ergreifen, um Gebetsstätten zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempel vor Angriffen zu schützen (UNGASC 20.12.2017).

...

Angriffe auf Behörden zur Wahlregistrierung:

Seit der Ankündigung des neuen Wahltermins durch den afghanischen Präsidenten Ashraf Ghani im Jänner 2018 haben zahlreiche Angriffe auf Behörden, die mit der Wahlregistrierung betraut sind, stattgefunden (ARN 21.5.2018; vgl. DW 6.5.2018, AJ 6.5.2018, Tolonews 6.5.2018, Tolonews 29.4.2018, Tolonews 22.4.2018).

Zivilisten

KI vom 29.10.2018, UNAMA-Update zu zivilen Opfern

Insgesamt wurden im Berichtszeitraum Jänner bis September 2018 8.050 zivile Opfer (2.798 Tote und 5.252 Verletzte) verzeichnet. Die meisten zivilen Opfer wurden durch Selbstmord- und Nicht-Selbstmord-IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, Anm.] regierungs

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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