TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/9 W104 2221263-1

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Veröffentlicht am 09.09.2019
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Entscheidungsdatum

09.09.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §12
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W104 2221263-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 09.01.2019, AZ XXXX , betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem Formular "Bewirtschafterwechsel" zeigten XXXX als Übergeber und der Beschwerdeführer als Übernehmer mit Wirksamkeitsbeginn 01.01.2014 die Übernahme des Betriebes mit der Betriebsnummer XXXX an.

Der Beschwerdeführer stellte am 02.05.2018 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (in der Folge MFA Flächen) für das Antragsjahr 2018, wobei er die Gewährung von Direktzahlungen samt Zahlung für Junglandwirte (Top-Up) und eine Ausgleichszulage beantragte. Als Ausbildungsnachweis legte der Beschwerdeführer eine Schulbesuchsbestätigung der XXXX vor. Am 17.10.2018 reichte der Beschwerdeführer den Facharbeiterbrief über die Ausbildung zum Facharbeiter Landwirtschaft vom 29.09.2018 nach.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.01.2019 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2018 Direktzahlungen in Höhe von EUR 1.472,13. Davon entfallen auf die Basisprämie EUR 920,95, auf die Greeningprämie EUR 411,66 und auf die gekoppelte Stützung EUR 139,52. Den Antrag auf eine Zahlung für Junglandwirte wies die belangte Behörde mit der Begründung, der vorgelegte Ausbildungsnachweis erfülle nicht die erforderlichen Voraussetzungen, unter Hinweis auf Art. 50 VO 1307/2013 und § 12 DIZA-VO ab.

Im Rahmen seiner dagegen erhobenen Beschwerde vom 07.02.2019 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seine Ausbildung zum Facharbeiter Landwirtschaft am 28.09.2018 erfolgreich abgeschlossen habe. Er bitte daher um Auszahlung des Top-Ups für Junglandwirte für das Jahr 2018. Als Nachweis legte der Beschwerdeführer den Facharbeiterbrief vom 29.09.2018, das Jahreszeugnis der XXXX vom 06.07.2018 sowie ein Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung in der Landwirtschaft vom 28.09.2018 vor.

Die belangte Behörde führte im Rahmen der Aktenvorlage im Wesentlichen zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe den Betrieb mit 01.01.2014 übernommen und seine Ausbildung daher innerhalb von zwei Jahren ab Bewirtschaftungsbeginn, also bis 01.01.2016, oder spätestens bis zur ersten Beantragung des Top-Ups im MFA Flächen 2018 abschließen müssen. Der Beschwerdeführer habe die Ausbildung laut Facharbeiterbrief zu spät abgeschlossen, weshalb der Antrag auf Zahlung für Junglandwirte negativ zu beurteilen gewesen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit 01.01.2014 übernahm der Beschwerdeführer die Bewirtschaftung des Betriebs mit der Betriebsnummer XXXX .

Der Beschwerdeführer stellte am 02.05.2018 elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2018, wobei er die Gewährung von Direktzahlungen samt Zahlung für Junglandwirte (Top-Up) und eine Ausgleichszulage beantragte. Als Ausbildungsnachweis legte der Beschwerdeführer eine Schulbesuchsbestätigung der XXXX vor.

Am 29.09.2018 absolvierte der Beschwerdeführer, geboren am XXXX , seine Berufsausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter. Am 17.10.2018 reichte der Beschwerdeführer den Facharbeiterbrief vom 29.09.2018 nach.

Der Zeitraum zwischen der Aufnahme der Bewirtschaftung seines landwirtschaftlichen Betriebes und dem Abschluss der Facharbeiterprüfung Landwirtschaft durch den Beschwerdeführer beträgt mehr als zwei Jahre.

Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Verlängerung der Zweijahresfrist hinsichtlich der Vorlage eines einschlägigen Ausbildungsnachweises gemäß § 12 zweiter Satz Direktzahlungs-Verordnung gestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt zur Beschwerde betreffend Direktzahlungen 2018 und wurden von keiner Partei bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;

c) "landwirtschaftliche Tätigkeit"

i) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,

ii) die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder

iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;

[...]."

"Zahlung für Junglandwirte

Artikel 50

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").

(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die

a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und

b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.

(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.

(4) Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.

[...]

(8) In Abweichung von den Absätzen 6 und 7 können die Mitgliedstaaten jährlich den Betrag der Zahlung für Junglandwirte berechnen, indem ein Zahlenfaktor, der 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar entspricht, mit der Zahl der Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 32 Absatz 1 aktiviert hat, oder mit der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 36 Absatz 2 angemeldet hat, multipliziert wird.

Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird berechnet, indem die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang II durch die gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldete beihilfefähige Hektarfläche geteilt wird.

[...]."

§ 12 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 - DIZA-VO), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet:

"Zahlung für Junglandwirte

§ 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden."

Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Rechtliche Würdigung:

Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie (Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013) sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist (Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013).

Zusätzlich wurde mit § 12 DIZA-VO 2015 bestimmt, dass Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.

Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer innerhalb von zwei Jahren ab Aufnahme der Bewirtschaftung nicht erbracht. Die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Beschwerdeführer erfolgte mit 01.01.2014, er hätte daher eine entsprechende Ausbildung bis spätestens Jänner 2016 abschließen müssen, um für die Zahlung für Junglandwirte anspruchsberechtigt zu sein. Aus dem vom Beschwerdeführer am 17.10.2018 übermittelten Facharbeiterbrief ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seine Ausbildung mit 29.09.2018 - und damit nach Ablauf der zweijährigen Frist - abgeschlossen hat.

§ 12 DIZA-VO ermöglicht grundsätzlich eine Erstreckung dieser Frist um ein weiteres Jahr in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass ein entsprechender Antrag vor Ablauf der Zweijahresfrist gestellt wird. Der Beschwerdeführer hat weder das Vorliegen eines Falles höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände in seiner Beschwerde behauptet, noch hat er vor Ablauf der Zweijahresfrist einen Antrag auf Fristverlängerung gemäß § 12 DIZA-VO gestellt. Im Übrigen ermöglicht § 12 DIZA-VO lediglich die Verlängerung der Frist um ein weiteres Jahr, sodass selbst im Fall einer Fristverlängerung bis Jänner 2017 der Beschwerdeführer seine Ausbildung nicht rechtzeitig abgeschlossen hätte.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die Mitteilung der Europäischen Kommission vom 18.11.2010 "Die GAP bis 2020: Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen und ländliche Gebiete -die künftigen Herausforderungen" (abrufbar unter:

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52010DC0672&from=DE) zu verweisen. Diese lautet auszugsweise:

"Innerhalb dieses Rahmens sollten Umwelt, Klimawandel und Innovation die Leitthemen sein, die mehr denn je die Richtung in dieser Politik vorgeben. Beispielsweise sollten Investitionen sowohl die wirtschaftliche Leistung als auch die Umweltleistung steigern, Umweltmaßnahmen sollten stärker auf den besonderen Bedarf der Regionen und selbst der lokalen Gebiete (z. B. Natura-2000-Gebiete und Gebiete mit hohem Naturwert) zugeschnitten sein, und bei den Maßnahmen zur Erschließung des Potenzials der ländlichen Gebiete sollte starker Wert auf innovative Ideen für Unternehmen und Kommunalbehörden gelegt werden.

Die neuen Chancen für die lokale Entwicklung (z. B. neue Vertriebskanäle, mit denen lokale Ressourcen aufgewertet werden) müssen genutzt werden. Der Ausbau von Direktverkäufen und lokalen Märkten sollte ebenfalls gefördert werden. Den Bedürfnissen von Junglandwirten und Marktneulingen sollte prioritär Aufmerksamkeit gewidmet werden."

Die Europäische Kommission hat im Hinblick auf die Ziele der GAP 2014 - 2020 bewusst die Förderung von Junglandwirten in den Vordergrund gestellt. Allerdings umfasst die GAP mittlerweile eine Vielzahl von Vorschriften (insb. Cross Compliance und Greening), zu deren Erfüllung einschlägiges Fachwissen erforderlich ist. Darüber hinaus soll auch die Innovation gefördert werden. Vor diesem Hintergrund scheint es durchaus mit den Zielen der VO (EU) 1307/2013 vereinbar, wenn die Förderung für Junglandwirte nur solchen Landwirten zugutekommt, die auch über eine entsprechende Ausbildung verfügen, um den Anforderungen der Verordnung gerecht werden zu können.

Dieser Ansatz kommt auch darin zum Ausdruck, dass im Rahmen der Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung in Art. 2 Abs. 3 VO (EU) 807/2014 das grundsätzliche Gebot festgeschrieben wurde, dass die erforderliche Ausbildung bereits zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme vorliegen muss. Die Einräumung einer zusätzlichen Frist stellt bereits die Ausnahme dar. Wenn dieses Prinzip nunmehr in § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 übernommen wurde, erscheint dies sowohl sachlich gerechtfertigt als auch den Zielen der VO (EU) 1307/2013 entsprechend.

Somit hat sich für das Bundesverwaltungsgericht nichts ergeben, was dafürsprechen könnte, dass im vorliegenden Zusammenhang mit § 12 DIZA-VO der den Mitgliedstaaten eingeräumte Ermessensspielraum überschritten wurde.

Die Abweisung des Antrages auf eine Zahlung für Junglandwirte durch die belangte Behörde erfolgte aus den angeführten Gründen zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

3.3. Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 03.07.2015, Ra 2015/03/0041).

Schlagworte

Ausbildung, Betriebsübernahme, Direktzahlung, Fristablauf,
Fristüberschreitung, Fristversäumung, INVEKOS, Junglandwirt,
Mehrfachantrag-Flächen, Nachweismangel, Prämienfähigkeit,
Prämiengewährung, verspätete Vorlage, Verspätung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W104.2221263.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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