TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/9 I421 2170089-1

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Veröffentlicht am 09.09.2019
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Entscheidungsdatum

09.09.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I421 2170089-1/15E

I421 2170093-1/13E

I421 2170117-1/12E

I421 2170116-1/12E

I421 2170091-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, XXXX, geb. XXXX und XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, alle vertreten durch VMÖ Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien gegen die Bescheide des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 11.08.2017, Zl. 1093068501-151673825, 109306708-151673855, 1093066006-151673880, 1093065706-151673863, 1100909706-160014460, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.07.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer sind irakische Staatsbürger und stellten am 2.11.2015 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Erstbefragung nach Asylgesetz erfolgte am 3. November 2015.

Die niederschriftliche Einvernahme im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erfolgte am 26.6.2017.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.8.2017 wurde der Antrag der vom 2.11.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten abgewiesen (Spruchpunkt I des Bescheides). Gemäß § 8 Asylgesetz wurde den Beschwerdeführern der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II des Bescheides). Hinsichtlich der Beschwerdeführer sind die Voraussetzungen gemäß § 34 Asylgesetz gegeben, sodass ein Familienverfahren vorliegt.

Die Beschwerdeführer haben fristgerecht gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.8.2017 Beschwerde am 6.9.2017 bei der belangten Behörde eingebracht. In der Beschwerde wird ausdrücklich ausschließlich Punkt I des bekämpften Bescheides angefochten und begehrt, den Beschwerdeführern Asylstatus zu zuerkennen.

Von der belangten Behörde erfolgte die Beschwerdevorlage am 7.9.2017 und wurde die gegenständliche Rechtssache zunächst der Gerichtsabteilung L502 bei der Außenstelle Linz des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen. Aufgrund des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.9.2018 wurden die gegenständlichen Rechtssache der Geschäftsabteilung L502 abgenommen und der Geschäftsabteilung I421 zugewiesen.

Mit Bescheiden der belangten Behörde jeweils vom 1.8.2018, wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz bis zum 11.8.2020 erteilt (verlängert).

Vor dem erkennenden Richter wurde am 26.7.2019 an Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichtes die öffentliche mündliche Verhandlung über die hier gegenständlichen Beschwerden durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 zur Person der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer sind irakische Staatsbürger, gehören zur Volksgruppe der Kurden, und der Glaubensrichtung Kakai an.

Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet, die Drittbeschwerdeführerin, Viertbeschwerdeführerin und Fünftbeschwerdeführerin sind Kinder von Erst-und ZweitbeschwerdeführerIn. Die vorgenannten Kinder sind 2010, 2012 und 2015 geboren, also minderjährig und werden von ihren Eltern vertreten. Die Fünftbeschwerdeführerin ist in Österreich geboren.

Der Erstbeschwerdeführer ist am XXXX geboren, er ist in Kirkuk aufgewachsen, hat aber nur drei Jahre die Schule besucht und ist Analphabet. Er spricht Kurdisch, Arabisch, Sprachkenntnisse in Deutsch sind de facto nicht vorhanden.

In seiner Heimat erlernte er den Beruf des Dachspenglers von seinem Vater und einem Bruder. Er hat auch als Dachspengler gearbeitet und davon den Lebensunterhalt für sich und seine Familie erwirtschaftet. Bis zum Verlassen des Iraks lebte der Beschwerdeführer mit seiner Familie in einem Wohnhaus, das nach wie vor in seinem Eigentum steht. In Kirkuk leben die Eltern, zwei Brüder und eine Schwester des Erstbeschwerdeführers, im Raum Kirkuk leben weitere Verwandte des Erstbeschwerdeführers und weitere Stammesmitglieder. Zwei Brüder des Beschwerdeführers leben in Österreich.

Die Zweitbeschwerdeführerin ist am XXXX im Irak geboren, gehört zur Volksgruppe der Kurden, ist in Kirkuk aufgewachsen und bekennt sich zur Glaubensrichtung der Kakai. Sie besuchte sechs Jahre die Schule, spricht Kurdisch, Arabisch, Sprachkenntnisse in Deutsch sind de facto nicht vorhanden. Sie erlernte keinen Beruf, war und ist als Hausfrau tätig. Die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin, ein Bruder und eine Schwester leben nach wie vor in Kirkuk.

Die Beschwerdeführer haben alls Familie im Oktober 2015 den Irak verlassen, sie gelangten mit einem Flugzeug in die Türkei und sind von der Türkei schlepperunterstützt nach Österreich gekommen.

Die Drittbeschwerdeführerin ist am 10.9.2010 geboren die Viertbeschwerdeführerin ist am 8.9.2012 geboren, beide kamen mit ihren Eltern nach Österreich, beide besuchen in Österreich die Schule bzw. den Kindergarten.

Die Fünftbeschwerdeführerin ist am XXXX in Österreich geboren. Die Fünftbeschwerdeführerin litt von Geburt an an einer Stoffwechselerkrankung und an einer Erkrankung des Kehlkopfs, welche an der Universitätsklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten des XXXX operativ behandelt wurde. Der Fünftbeschwerdeführerin ergeht es mittlerweile gesundheitlich gut.

Erst-bis ViertbeschwerdeführerIn sind gesund.

Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin sind strafrechtlich unbescholten. Beide sind arbeitsfähig, gehen aber keiner Erwerbstätigkeit nach, alle Beschwerdeführer beziehen Leistungen aus der Grundversorgung.

1.2 zum Fluchtvorbringen:

Die Beschwerdeführer lebten bevor sie im Oktober 2015 den Irak verlassen haben in Kirkuk. Der Bezirk in dem die Beschwerdeführer lebten hat viele Einwohner, wobei sich diese Einwohner aus mehreren Volksgruppen und Religionsgruppen zusammensetzen, nämlich Kurden, Araber, Christen und Kakai (Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 26.7.2019, Seite 13). Der Erstbeschwerdeführer wurde von einem muslimischen Nachbarn, der neu hinzugezogen war, gefragt, warum er nicht in die Moschee gehe.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer und/oder seine Familie von diesem Nachbarn mit dem Umbringen bedroht worden wären.

Die Zweitbeschwerdeführerin brauchte in ihrer Heimatstadt Kirkuk keinen Gesichtsschleier tragen, sondern war ähnlich gekleidet, wie sie zur mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht erschienen ist. Die Zweitbeschwerdeführerin und deren Kinder wurden weder von Nachbarn, Bekannten oder Fremden bedroht (Protokoll mündliche Verhandlung Seite 14).

Erst-und ZweitbeschwerdeführerIn haben mit ihren Kindern im Oktober 2015 ihre Heimatstadt aufgrund der allgemein gegebenen Bedrohungslage und den damit einhergehenden schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen im Zuge der Flüchtlingswelle und über Aufforderung eines in Österreich lebenden Bruders des Erstbeschwerdeführers verlassen (Protokoll der mündlichen Verhandlung S 8). Der Erstbeschwerdeführer hat in Vorbereitung seiner Ausreise seine beweglichen Güter verkauft. Das im Eigentum stehende Wohnhaus wurde an eine Familie vermietet, steht aber nach wie vor im Eigentum des Erstbeschwerdeführers. Die Mieteinnahmen werden für die Rückzahlung eines von der Regierung gewährten Darlehens zur Errichtung des Hauses verwendet (Protokoll der mündlichen Verhandlung S 8 und S13).

1.3 zur Lage im Herkunftsland:

AUTONOME REGION KURDISTAN / KURDISCHE REGION IM IRAK

Der Islamische Staat (IS) erweitert seine Netzwerke im irakischen Kurdistan. Es wird vermutet, dass er versucht diese mit seinen wiederauflebenden Unterstützungszonen in den Gouvernements Kirkuk und Diyala zu verbinden. Einheiten der Asayish [Anm.:

Inlandsgeheimdienst der Autonomen Region Kurdistan] konnten laut eigenen Angaben seit Jänner 2019 unter anderem drei arabische IS-Zellen sprengen - in Sulaymaniyah City, in Chamchamal, zwischen Sulaymaniyah und der Stadt Kirkuk, sowie in Kalar, im Nordosten des Diyala Flußtales. Am 11. April verhafteten die Asayish einen IS-Kämpfer, der für das Schleusen von Kämpfern zwischen Kirkuk Stadt, Hawija und Dibis im Gouvernement Kirkuk verantwortlich war (ISW 19.4.2019).

Die türkische Luftwaffe führte in den Gouvernements Dohuk, Erbil und Sulaymaniya Luftangriffe durch und verursachte materielle Schäden, ohne dass jedoch Verluste an Menschenleben gemeldet wurden. Zwischen 14. Februar und 9. April meldeten die türkischen Streitkräfte mindestens zwölf Einsätze sowie zwei Zusammenstöße mit Einheiten der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) (UNSC 2.5.2019). Am 27.5.2019 startete das türkische Militär die "Operation Klaue" mit dem Ziel PKK-Hochburgen im Nordirak, in der Region Qandil zu beseitigen (ACLED 2.7.2019; vgl. Al Jazeera 28.5.2019). Nach einer anfänglich defensiven Haltung der PKK kam es zu einer Zunahme der Angriffe auf die türkischen Streitkräfte, insbesondere im Südosten der Türkei, wie den Bezirk Cukurca in der Provinz Hakkari. Kurdische Einheiten zogen sich dabei grenzüberschreitend auch in den Iran zurück (ACLED 2.7.2019). Über 60 PKK-Kämpfer wurden seit Beginn der "Operation Klaue" als "neutralisiert" (d.h. getötet, gefangen genommen oder verletzt) gemeldet (ACLED 11.6.2019; vgl. ACLED 2.7.2019). Ebenso wurde die Zerstörung von Sprengmittel (Landminen, IEDs) und Verstecken der PKK gemeldet (ACLED 11.6.2019; vgl. Reuters 8.6.2019).

Türkisches Bombardement, das die Ortsränder dreier Dörfer im Bezirk Amadiya im Gouvernement Dohuk traf, zwang deren Einwohner zur Flucht (Kurdistan 24 9.4.2019).

NORD- UND ZENTRALIRAK

In den 2017 von der Zentralregierung übernommenen, umstrittenen Gebieten nutzt der Islamische Staat (IS) die geringe Zahl an Sicherheitskräften und deren Konkurrenzverhältnis zueinander aus, woraus sich die hohe Zahl an Übergriffen ableiten lässt (Joel Wing 1.7.2019). Kleinere Gruppen von IS-Kämpfern infiltrieren von Syrien kommend immer wieder die zerklüfteten Gebiete und Wüstenlandschaft im Westirak (Xinhua 6.5.2019).

Das irakische Militär und die von den USA geführte internationale Koalition führten eine Reihe von Angriffen gegen den IS durch, insbesondere im Gouvernement Anbar (ACLED 11.6.2019). Am 5.5.2019 startete ein gemischter Verband der irakischen Armee und paramilitärischen Stammeseinheiten, mit Luftunterstützung der Koalition, und in Abstimmung zwischen den

Der Islamische Staat (IS) hat seine Präsenz in Ninewa durch Kräfte aus Syrien verstärkt und führte seine Operationen hauptsächlich im Süden und Westen des Gouvernements aus (Joel Wing 3.5.2019). Er verfügt aber auch in Mossul über Zellen (Joel Wing 5.6.2019). Es wird außerdem vermutet, dass der IS vorhat in den Badush Bergen, westlich von Mossul, Stützpunkte einzurichten (ISW 19.4.2019).

Im April 2019 wurden in Ninewa 19 Vorfälle (Joel Wing 3.5.2019) mit 46 Toten und zehn Verletzten (Joel Wing 1.5.2019) verzeichnet, wobei hier auch der Fund eines Massengrabs älteren Datums, mit 36 Leichen, eingerechnet ist (Joel Wing 3.5.2019). Im Mai 2019 wurden 25 Vorfälle mit 64 Toten und 26 Verwundeten registriert, wobei der Fund eines jesidischen Massengrabes älteren Datums im Bezirk Sinjar, mit 35 Leichen, miteingerechnet ist (Joel Wing 5.6.2019). Im Juni wurden zehn Vorfälle mit 24 Toten und 22 Verletzten registriert, wobei hier vier Brandstiftungen von landwirtschaftlichen Flächen und zwei Explosionen von Kriegsrelikten aus der Schlacht um Mossul (Anm.: 17.10.2016 bis 9.7.2017) inkludiert sind (Joel Wing 1.7.2019).

Der Islamische Staat (IS) hat Zugang zu allen ländlichen Gebieten des Gouvernements Diyala, konzentriert sich aber besonders auf den Bezirk Khanaqin im Nordosten, der eines der zwischen der Zentralregierung und der Autonomen Kurdischen Region umstrittenen Gebiete ist (Joel Wing 3.5.2019; vgl. Joel Wing 5.6.2019).

In Diyala kam es im April 2019 zu 30 sicherheitsrelevanten Vorfällen (Joel Wing 3.5.2019) mit 22 Toten und 23 Verletzten (Joel Wing 1.5.2019). Im Mai 2019 wurden 35 Vorfälle mit 22 Toten und 42 Verwundeten registriert (Joel Wing 5.6.2019) und im Juni 27 Vorfälle mit zwölf Toten und 20 Verletzten (Joel Wing 1.7.2019).

Im Gouvernement Kirkuk ist der Islamische Staat (IS) in allen Bezirken aktiv und hat auch regelmäßigen Zugang zu Kirkuk City (Joel Wing 3.5.2019; vgl. Joel Wing 5.6.2019). Insbesondere die Hamrin Berge, sowie die Haine im Westen des Gouvernements dienen dem IS als Rückzugsorte (Joel Wing 3.5.2019). Üblicherweise ereignen sich sicherheitsrelevante Vorfälle in Kirkuk im Süden des Gouvernements (Joel Wing 1.7.2019). Am 30. Mai fand jedoch in Kirkuk City mit der Detonation von sechs "Unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen" (IEDs) der schwerwiegendste Angriff des Monats statt, der fünf Tote und 35 Verletzte forderte (Joel Wing 5.6.2019; vgl. Reuters 30.5.2019). Im Juni wurden acht Angriffe in Kirkuk City verzeichnet (Joel

Die 1. und 2. Brigade der Irakischen Spezialeinheiten (ISOF) begannen am 11. April, unterstützt durch die US-geführte Koalition, mit der bisher größten Säuberungsaktion gegen die "Unterstützungszone" des IS in den Hamrin Bergen (ISW 19.4.2019; vgl. Kurdistan 24 11.4.2019). Die US-amerikanische Luftwaffe (USAF) bombardierte ein Tunnelnetz des IS in den Hamrin Bergen (Jane's 1.5.2019). Ähnliche Operationen wurden bereits in den vergangenen Monaten durchgeführt (Kurdistan 24 11.4.2019). Laut lokalen Quellen wurden im Zuge der Operation sechs bedeutende Anführer des IS getötet und damit die Kommandokette in dem Gebiet stark beeinträchtigt (D&S 24.4.2019).

In Kirkuk wurden im April 2019 13 Vorfällen registriert (Joel Wing 3.5.2019) mit 18 Toten und 53 Verletzten (Anm.: Summe aus Joel Wing 1.5.2019 und Joel Wing 5.6.2019). Im Mai 2019 wurden in Kirkuk 35 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 29 Toten und 78 Verwundeten, die höchsten Opferzahlen dieses Monats im Irak, verzeichnet (Joel Wing 5.6.2019). Im Juni sanken die registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle auf 18, mit 18 Toten und 40 Verletzten (Joel Wing 1.7.2019).

Obwohl sich das Gouvernement Salahaddin die Hamrin-Gebirge, das dem Islamischen Staat (IS) als Basis dient, mit dem Gouvernement Diyala teilt, konzentrieren sich die Aufständischen in ihren Aktivitäten stärker auf Diyala (Joel Wing 3.5.2019).

In Salahaddin wurden im April 2019 acht Vorfälle (Joel Wing 3.5.2019) mit zehn Toten und neun Verletzten (Joel Wing 1.5.2019) registriert. Einer davon war ein Angriff auf einen ISF-Konvoi, gefolgt von einem Hinterhalt für die Einsatzkräfte, die am Tatort eintrafen (Joel Wing 3.5.2019; vgl. UNAMI 3.1.2019). Im Mai 2019 wurden 20 Vorfälle mit 22 Toten und 28 Verwundeten verzeichnet (Joel Wing 5.6.2019) und im Juni neun Vorfälle mit vier Toten und neun Verletzten (Joel Wing 1.7.2019). Zwei Angriffe auf das Alas Ölfeld im Mai weiteten sich zu großen Feuergefechten aus (Joel Wing 5.6.2019).

Der Islamische Staat (IS) hat vermehrt Kämpfer und Material durch die Jazeera Wüste zwischen Ostsyrien und dem Westirak in den Westen des Gouvernements Anbar verlegt (ISW 19.4.2019; vgl. Joel Wing 3.5.2019). In dieser Region passierten auch die meisten der in Anbar verzeichneten Gewaltakte (Joel Wing 3.5.2019).

Seit Ende Jänner 2019 werden Trüffelsammler, meist in den Wüsten Anbars, vom IS entführt und manchmal, im Fall von Schiiten, getötet. Die irakischen Sicherheitskräfte bestätigten die

Die Rutba Wüste an der Grenze zu Saudi Arabien war das Ziel einer von einem gemischten irakischen Verband mit Luftunterstützung der Koalition durchgeführten Militäroperation (Rudaw 9.5.2019). Der Manöverbereich des IS in der Wüste konnte durch die irakischen Sicherheitskräfte um einige Kilometer verkleinert werden (D&S 10.6.2019).

Im April 2019 wurden in Anbar 16 Vorfälle (Joel Wing 3.5.2019) mit sieben Toten und 30 Verletzten (Joel Wing 1.5.2019) registriert , im Mai 2019 acht Vorfälle mit acht Toten und sieben Verwundeten (Joel Wing 5.6.2019) und im Juni 13 Vorfälle mit einem Toten und sieben Verletzten (Joel Wing 1.7.2019).

Autonome Region Kurdistan

Das Verhältnis der Zentralregierung zur kurdischen Autonomieregion, die einen semi-autonomen Status innehat, hat sich seit der Durchführung eines Unabhängigkeitsreferendums in der Autonomieregion und einer Reihe zwischen Bagdad und Erbil umstrittener Gebiete am 25. September 2017 deutlich verschlechtert (AA 12.2.2018). Die Kurden konnten das von ihnen kontrollierte Territorium im Irak in Folge der Siege gegen den IS zunächst ausdehnen. Mit dem Referendum am 25.9.2017 versuchte die kurdische Regional-Regierung unter Präsident Masud Barzani, ihren Anspruch auch auf die von ihr kontrollierten Gebiete außerhalb der drei kurdischen Provinzen zu bekräftigen und ihre Verhandlungsposition gegenüber der Zentralregierung in Bagdad zu stärken (BPB 24.1.2018).

Bagdad reagierte mit der militärischen Einnahme eines Großteils der umstrittenen Gebiete, die während des Kampfes gegen den IS von kurdischen Peshmerga übernommen worden waren, angefangen mit der ölreichen Region um Kirkuk (AA 12.2.2018). Die schnelle militärische Rückeroberung der umstrittenen Gebiete durch die irakische Armee, einschließlich der Erdöl- und Erdgasfördergebiete um Kirkuk, mit massiver iranischer Unterstützung, bedeutete für die kurdischen Ambitionen einen Dämpfer. Präsident Barzani erklärte als Reaktion darauf am 29.10.2017 seinen Rücktritt. Der kampflose Rückzug der kurdischen Peshmerga scheint auch auf zunehmende Differenzen zwischen den kurdischen Parteien hinzudeuten (BPB 24.1.2018).

Grundlegende Fragen wie Öleinnahmen, Haushaltsfragen und die Zukunft der umstrittenen Gebiete sind weiterhin ungelöst zwischen Bagdad und der kurdischen Autonomieregion (AA 12.2.2018).

Im Dezember 2017 forderte die gewaltsame Auflösung von Demonstrationen gegen die Regionalregierung in Sulaymaniya mehrere Todesopfer. Daraufhin hat sich die Oppositionspartei Gorran aus dem kurdischen Parlament zurückgezogen (BPB 24.1.2018). In der Autonomieregion gehen die Proteste schon auf die Zeit gleich nach 2003 zurück und haben seitdem mehrere Phasen durchlaufen. Die Hauptforderungen der Demonstranten sind jedoch gleich geblieben und drehen sich einerseits um das Thema Infrastrukturversorgung und staatliche Leistungen (Strom, Wasser, Bildung, Gesundheitswesen, Straßenbau, sowie die enormen Einkommensunterschiede) und andererseits um das Thema Regierungsführung (Rechenschaftspflicht, Transparenz und Korruption) (LSE 4.6.2018).

Am 30.9.2018 fanden in der kurdischen Autonomieregion Wahlen zum Regionalparlament statt (Tagesschau 30.9.2018). Mit einer Verzögerung von drei Wochen konnte die regionale Wahlkommission am 20.10.2018 die Endergebnisse veröffentlichen. Zahlreiche Parteien hatten gegen die vorläufigen Ergebnisse Widerspruch eingelegt. Gemäß der offiziellen Endergebnisse gewann die KDP mit 686.070 Stimmen (45 Sitze), vor der PUK mit 319.912 Stimmen (21 Sitze) und Gorran mit

186.903 Stimmen (12 Sitze) (ANF 21.10.2018; vgl. Al Jazeera 21.10.2018, RFE/RL 21.10.2018). Die Oppositionsparteien lehnen die Abstimmungsergebnisse ab und sagen, dass Beschwerden über den Wahlbetrug nicht gelöst wurden (Al Jazeera 21.10.2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak,

-Al Jazeera (21.10.2018): Opposition parties reject vote results in Iraq's Kurdish region,

https://www.aljazeera.com/news/2018/10/opposition-parties-reject-vote-results-iraq-kurdish-region-181021194012607.html, Zugriff 23.10.2018

-ANF - ANF News (21.10.2018): Wahlergebnisse in Südkurdistan veröffentlicht,

https://anfdeutsch.com/kurdistan/wahlergebnisse-in-suedkurdistan-veroeffentlicht-7293, Zugriff 23.10.2018

-BPB - Bundeszentrale für politische Bildung (24.1.2018):

Kurdenkonflikt,

https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54641/kurdenkonflikt, Zugriff 22.10.2018

-LSE - London School of Economics and Political Science (4.6.2018):

Iraq and its regions: The Future of the Kurdistan Region of Iraq after the Referendum,

http://eprints.lse.ac.uk/88153/1/Sleiman%20Haidar_Kurdistan_Published_English.pdf, Zugriff 23.10.2018

-RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (21.10.2018): Ruling KDP Wins Most Seats In Kurdish Regional Parliament Vote, https://www.rferl.org/a/ruling-kdp-wins-most-seats-in-kurdish-regional-parliament-vote/29555348.html, Zugriff 23.10.2018

-Tagesschau (30.9.2018): Wahl in Irakisch-Kurdistan Ein Parlament, das besser arbeitet?,

https://www.tagesschau.de/ausland/irak-kurden-wahlen-101.html, Zugriff 23.10.2018

https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 12.10.2018

Sicherheitslage

Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde, verbessert (CRS 4.10.2018; vgl. MIGRI 6.2.2018). IS-Kämpfer sind jedoch weiterhin in manchen Gebieten aktiv, die Sicherheitslage ist veränderlich (CRS 4.10.2018).

Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 12.2.2018).

In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.2.2018). Insbesondere in Bagdad kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (MIGRI 6.2.2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak,

-CRS - Congressional Research Service (4.10.2018): Iraq: Issues in the 115th Congress, https://fas.org/sgp/crs/mideast/R45096.pdf, Zugriff 29.10.2018

-MIGRI - Finnische Immigrationsbehörde (6.2.2018): Finnish Immigration Service report: Security in Iraq variable but improving, https://yle.fi/uutiset/osasto/news/finnish_immigration_service_report_security_in_iraq_variable_but_improving/10061710, Zugriff 30.10.2018

https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 19.7.2018

Islamischer Staat (IS)

Seitdem der IS Ende 2017 das letzte Stück irakischen Territoriums verlor, hat er drei Phasen durchlaufen: Zunächst kam es für einige Monate zu einer Phase remanenter Gewalt; dann gab es einen klaren taktischen Wandel, weg von der üblichen Kombination aus Bombenanschlägen und Schießereien, zu einem Fokus auf die ländlichen Gebiete im Zentrum des Landes. Die Kämpfer formierten sich neu und im Zuge dessen kam es zu einem starken Rückgang an Angriffen. Jetzt versucht der IS, die Kontrolle über die ländlichen Gebiete im Zentrum des Landes und über Grenzgebiete zurückzuerlangen. Gleichzeitig verstärkt er die direkte Konfrontation mit den Sicherheitskräften (Joel Wing 3.7.2018). Im September 2018 fanden die IS-Angriffe wieder vermehrt in Bagdad statt und es ist eine Rückkehr zu Selbstmordanschlägen und Autobomben feststellbar (Joel Wing 6.10.2018).

Mit Stand Oktober 2018 waren Einsätze der irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang. Ziel war es, den IS daran zu hindern sich wieder zu etablieren und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Irakische Beamte warnen vor Bemühungen des IS, Rückzugsorte in Syrien für die Infiltration des Irak zu nutzen. Presseberichte und Berichte der US-Regierung sprechen von anhaltenden IS-Angriffen, insbesondere in ländlichen Gebieten von Provinzen, die vormals vom IS kontrolliert wurden (CRS 4.10.2018; vgl. ISW 2.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018). In diesen Gebieten oder in Gebieten, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 4.10.2018). Es gibt immer häufiger Berichte über Menschen, die aus Dörfern in ländlichen Gebieten, wie dem Bezirk Khanaqin im Nordosten Diyalas, fliehen. Ortschaften werden angegriffen und Steuern vom IS erhoben. Es gibt Gebiete, die in der Nacht No-go-Areas für die Sicherheitskräfte sind und IS-Kämpfer, die sich tagsüber offen zeigen. Dies geschieht trotz ständiger Razzien durch die Sicherheitskräfte, die jedoch weitgehend wirkungslos sind (Joel Wing 6.10.2018).

Die Extremisten richten auch falsche Checkpoints ein, an denen sie sich als Soldaten ausgeben, Autos anhalten und deren Insassen entführen, töten oder berauben (Niqash 12.7.2018; vgl. WP 17.7.2018).

Das Hauptproblem besteht darin, dass es in vielen dieser ländlichen Gebiete wenig staatliche Präsenz gibt und die Bevölkerung eingeschüchtert wird (Joel Wing 6.10.2018). Sie kooperiert aus Angst nicht mit den Sicherheitskräften. Im vergangenen Jahr hat sich der IS verteilt und in der Zivilbevölkerung verborgen. Kämpfer verstecken sich an den unzugänglichsten Orten: in Höhlen, Bergen und Flussdeltas. Der IS ist auch zu jenen Taktiken zurückgekehrt, die ihn 2012 und 2013 zu einer Kraft gemacht haben: Angriffe, Attentate und Einschüchterungen, besonders nachts. In den überwiegend sunnitischen Provinzen, in denen der IS einst dominant war (Diyala, Salah al-Din und Anbar), führt die Gruppe nun wieder Angriffe von großer Wirkung durch (Atlantic 31.8.2018).

Quellen:

-Atlantic (31.8.2018): ISIS Never Went Away in Iraq, https://www.theatlantic.com/international/archive/2018/08/iraq-isis/569047/

-CRS - Congressional Research Service (4.10.2018): Iraq: Issues in the 115th Congress, https://fas.org/sgp/crs/mideast/R45096.pdf, Zugriff 29.10.2018

-ISW - Institute for the Study of War (2.10.2018): ISIS's Second Resurgence,

https://iswresearch.blogspot.com/2018/10/isiss-second-resurgence.html, Zugriff 30.10.2018

-Jamestown Foundation (28.7.2018): Is Islamic State Making Plans for a Comeback in Iraq?,

https://jamestown.org/program/is-islamic-state-making-plans-for-a-comeback-in-iraq/, Zugriff 30.10.2018

-Joel Wing - Musings on Iraq (3.7.2018): June 2018 Islamic State Rebuilding In Rural Areas Of Central Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/07/june-2018-islamic-state-rebuilding-in.html, Zugriff 30.10.2018

-Joel Wing - Musings on Iraq (6.10.2018): Islamic State Returns To Baghdad While Overall Security In Iraq Remains Steady, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/10/islamic-state-returns-to-baghdad-while.html, Zugriff 30.10.2018

-Niqash (12.7.2018): Extremists Intimidate, Harass, Dislocate Locals

In Salahaddin, Then Take Over,

http://www.niqash.org/en/articles/security/5951/, Zugriff 30.10.2018

Baghdad declared victory,

https://www.washingtonpost.com/world/isis-is-making-a-comeback-in-iraq-less-than-a-year-after-baghdad-declared-victory/2018/07/17/9aac54a6-892c-11e8-9d59-dccc2c0cabcf_story.html?noredirect=on&utm_term=.8ebfcea17e9f, Zugriff 30.10.2018, Zugriff 30.10.2018

Kakai (Yarsan bzw. Ahl-e Haqq)

Die Kakai, auch bekannt als Ahl-e Haqq oder Yarsan/Yaresan, sind eine religiöse Minderheit, die im Irak hauptsächlich südöstlich von Kirkuk und in der Ninewa-Ebene bei Daquq und Hamdaniya angesiedelt ist. Einige Kakai leben auch in Diyala, Erbil und Sulaymaniya (MRG 11.2017e), sowie in Karbala (USDOS 29.5.2018). Der Begriff Kakai wird darüber hinaus auch für Mitglieder einer Stammesföderation in der Autonomen Region Kurdistan verwendet (EI 19.4.2012).

Die Anzahl der Kakai im Irak wird von Kakai selbst auf 110.000 bis 200.000 geschätzt (MRG 11.2017e). Nach einer anderen Schätzung sind es 75.000 (Economist 17.2.2015). Die Kakai gelten in ihrer ethnischen Zugehörigkeit allgemein als Kurden. Sie sprechen einen Dialekt, "Macho", der dem Gorani/Hawrani-Zweig der nordwestiranischen Sprachen zuzurechnen ist. Es gibt jedoch auch einige arabischsprachige Kakai-Gemeinden. Kakai sind Anhänger einer synkretistischen Religion, die auf das 14. Jahrhundert im westlichen Iran zurückgeht, Elemente des Zoroastrismus und schiitischen Islams aufweist (MRG 11.2017e) und durch auffallende Ähnlichkeiten mit dem Jesidentum und Alevitentum gekennzeichnet ist (van Bruinessen 2017).

Ihre besondere religiöse Identität macht die Kakai, wie andere Minderheiten auch, zu einem Ziel des IS, der Dutzende Kakai-Dörfer zerstört hat. Berichten zufolge flüchteten alle vormals in Mosul und der Ninewa-Ebene ansässigen Kakai in die Autonome Region Kurdistan. Gesetz Nr. 5 der kurdischen Autonomiebehörde von 2015, zum Schutz der Rechte von Minderheiten, erkannte die Kakai als religiöse Gruppe an (OHCHR 9.1.2017).

Kakai werden aufgrund ihrer schlecht verstandenen religiösen Identität weiterhin diskriminiert, sowie zum Opfer von Drohungen, Entführungen, Attentaten und Boykotten ihrer Unternehmen. Kakai-Männer sind durch ihren charakteristischen Schnurrbart leicht zu erkennen, wodurch sie eher Belästigung und Diskriminierung ausgeliefert sind (MRG 11.2017e). Gemeindevertretern zufolge gibt es auch Druck auf Kakai sich zu "schiitisieren" (OHCHR 9.1.2017).

Quellen:

-Economist (17.2.2015): A secret sect: The Kakai, a small, secretive group, are a big target for Islamic State, https://www.economist.com/middle-east-and-africa/2015/02/17/a-secret-sect, Zugriff 27.8.2018

-EI - Encyclopaedia Iranica (19.4.2012): Kaka'i, file:///home/ki7295/Dokumente/Laptop/8.%20LIB/IRAK%20LIB%202018%20Quellen/K%C4%80K%C4%80%CA%BEI%20%E2%80%93%20Encyclopaedia%20Iranica.html, Zugriff 28.8.2018

-MRG - Minority Rights Group International (11.2017e): Iraq - Kaka'i, https://minorityrights.org/minorities/kakai/, Zugriff 27.8.2018

-OHCHR - Office of the High Commissioner of Human Rights of the United Nations (9.1.2017): Report of the Special Rapporteur on minority issues on her mission to Iraq, https://documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/G17/002/44/PDF/G1700244.pdf?OpenElement, Zugriff 27.8.2018

-USDOS - United States Department of State (29.5.2018):

International Religious Freedom Report 2017 - Iraq, https://www.state.gov/j/drl/rls/irf/2017/nea/280984.htm, Zugriff 21.8.2018 -van Bruinessen, Martin (2017): Between Dersim and Dâlahû:

Reflections on Kurdish Alevism and the Ahl-i Haqq religion. In Raei, Shahrokh (Hg.): Islamic Alternatives: Non-Mainstream Religion in Persianate Societies. Wiesbaden: Harrassowitz, S. 65-93

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführer vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in die bekämpften Bescheide und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zum Irak mit Stand Gesamtaktualisierung am 20.11.2018 letzte Kurzinformation eingefügt am 25.7.2019. Insbesondere wurde am 26.07.2019 eine mündliche Verhandlung über die Beschwerde durchgeführt, die Beschwerdeführer ausführlich zu ihren Anträgen auf internationalen Schutz, ihren Lebensumständen in Österreich und in ihrem Herkunftsstaat, sowie zum geltend gemachten Fluchtgrund einvernommen. Der erkennende Richter konnte sich so einen unmittelbaren persönlichen Eindruck von den Beschwerdeführern verschaffen. Die Feststellungen wurden auf der Grundlage der freien Beweiswürdigung getroffen und liegen diesen folgende Erwägungen zugrunde.

2.1. Zu den personenbezogenen Feststellungen

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer ergeben sich widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, der Abfrage des zentralen Melderegisters, der Strafregisterabfrage und finden auch Deckung in den Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführers.

2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen

Die getroffenen Feststellungen zum Fluchtvorbringen ergeben sich widerspruchsfrei aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Zuge der Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz, ihren Angaben vor der belangten Behörde und ihren Aussagen in der mündlichen Verhandlung beim erkennenden Gericht.

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Die Beschwerdeführer haben als Flucht- und Asylgrund ausschließlich geltend gemacht, dass der Erstbeschwerdeführer von einem muslimischen Nachbarn wegen seine Zugehörigkeit zur Glaubensgruppe der Kakai bedroht worden sei, deshalb mit seiner Familie, den weiteren Beschwerdeführern, seinen Herkunftsstaat verlassen habe und aus Furcht vor dieser behaupteten Verfolgung auch nicht gewillt sei zurückzukehren.

Damit ein Fluchtvorbringen überhaupt als glaubhaft gewertet werden kann, muss es mehrere Voraussetzungen erfüllen. Es muss hinreichend detailliert und während des gesamten Verfahrens konsistent sein, es soll mit den vorliegenden Länderinformationen übereinstimmen, der Fluchtgrund soll ohne Verzögerung genannt werden, Nachschieben von Fluchtgründen zu einem späteren Zeitpunkt beeinflusst die Glaubhaftigkeit negativ, wenn kein vernünftiger Grund die spätere Mitteilung erklärt und der Kern des Erzählstrangs soll durch Beweismittel bekräftigt werden können.

Die Vorbringen der Beschwerdeführer erfüllen diese Kriterien nicht. Erst- und Zweitbeschwerdeführerin haben bei ihrer Erstbefragung am 3.11.2015 zum Fluchtablauf angegeben, sie seien mit dem Auto von Kirkuk nach Izmir gereist (AS 11 bzw. AS 18). Bei der Niederschrift im Verfahren vor dem BFA geben sie dazu aber -im Widerspruch zur Erstbefragung- an, sie haben Ende Oktober 2015 legal den Irak verlassen und sind mit dem Flugzeug in die Türkei geflogen (AS 49 bzw. AS 35).

Zwar haben die Beschwerdeführer von der Erstbefragung am 03.11.2015 bis zu ihrer ausführlichen Einvernahme in der Verhandlung vor dem erkennenden Richter als Fluchtgrund die Bedrohung des Erstbeschwerdeführers ausgehend von einem muslimischen Nachbarn geltend gemacht, aber die Angaben waren nicht detailiert und blieben unkonkret und auch widersprüchlich. So hat der Erstbeschwerdeführer bei der Erstbefragung angegeben, sie seien in ihrer Heimat von den Moslems bedroht worden, weil sie Ketzer seien. Diese wollten ihn und seine Familie dazu zwingen, zum Islam zu konvertieren, sonst wären sie getötet worden (AS 13). In der niederschriftlichen Befragung vor der belangten Behörde am 26.6.2017 erklärte der Erstbeschwerdeführer (AS 51) konkret nach seinem Fluchtgrund befragt, er sei immer wieder von Islamisten gefragt worden, wieso er nicht in die Moschee, und wieso seine Frau nicht verschleiert sei, wieso er nicht faste. Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte in ihrer niederschriftlichen Einvernahme, der Nachbar habe danach gefragt warum sie nicht fasten und nicht in die Moschee gehen. In der mündlichen Verhandlung am 26.7.2019 gab der Erstbeschwerdeführer (Protokoll S 5f) dazu an:

"Ich wohnte in einem streng religiösen Ort. In diesem Ort befanden sich Araber. Die Bewohner gingen in die Moschee und haben gefastet. Einer kam zu mir und fragte mich, warum ich nicht bete und faste. Er hat mich als ungläubig bezeichnet und das war nicht angenehm für mich. Danach hat er mich mit dem Tod bedroht. Ich hatte Angst um meine Frau und meine Kinder. Zudem habe ich Angst, dass meine Frau entführt wird. Der Mann der mich bedroht hat, war mein Nachbar. Der Mann war neu im Ort und hat nicht lange dort gewohnt. Er gehörte der Gruppierung der Wahabisten an, diese haben lange Bärte und trugen kurze Hosen. Ich habe ca. ein Monat neben dem Mann gewohnt, dann bin ich ausgereist in die Türkei. Der Mann lebte mit seiner Familie dort. Ich selbst wohnte in einem Haus mit meiner Familie, sonst hat keiner von meinen Verwandten mit mir in dem Haus gelebt. Im selben Ort wo ich gelebt habe, wohnten auch Verwandte von mir." Der Erstbeschwerdeführer hat also sein bisheriges Vorbringen nach vier Jahren mit einer Todesdrohung übersteigert, konnte aber diese behauptete Todesdrohung auf konkrete Nachfrage durch den Richter (Protokoll S 6) nicht konkretisieren, sondern erklärte nur, der Nachbar habe ihn immer wieder angesprochen, warum er nicht in die Moschee ginge, nicht beten und fasten würde und dass er sich seinen langen Schnurrbart rasieren solle. Die Zweitbeschwerdeführerin gab dazu befragt an (Verhandlungsprotokoll S 13), sie seien nicht Muslime und hätten die Wahabisten zu ihrem Mann gesagt, warum er nicht zur Moschee ginge und nicht bete. Befragt nach einer Bedrohung direkt gegenüber ihrer Person, erklärte sie (Verhandlungsprotokoll S 14), sie sei nie bedroht worden, aber Kakai-Männer würden gelegentlich wegen des Schnurrbarts bedroht werden. Sie habe im Irak genauso ähnliche Kleidung wie heute getragen, weder Kopftuch noch Schleier.

Die Angaben der Beschwerdeführer waren daher insgesamt nicht geeignet eine Bedrohung des Erstbeschwerdeführers festzustellen, die eine asylrelevante Intensität erreicht hätte. Sicher ist, dass gerade im Jahr 2015 religiöse Minderheiten im Irak in Zusammenhang mit den militärischen Erfolgen des IS schwerwiegend unter Druck gerieten. Sicher ist auch, dass sich auch für die Beschwerdeführer die allgemein gefährliche und bedrohliche Situation, grob nachteilig auf deren Lebensführung auswirkte, aber von dieser allgemeinen Gefahrenlage waren defakto alle Bewohner, insbesondere der ländlichen Gegenden und Dörfer betroffen. Es konnte daher keine konkrete asylrelevante Bedrohung gegen den Erstbeschwerdeführer und dessen Familie festgestellt werden. Auch konnten die Beschwerdeführer die behauptete Bedrohung zeitlich nicht exakt festmachen. Jedenfalls führte die behauptete Drohung nicht zu einer unmittelbaren Flucht, sondern verkaufte der Erstbeschwerdeführer die beweglichen Sachen, behielt das Eigenheim im Eigentum und zieht Ertrag daraus, was sich aus der glaubwürdigen Angabe der Zweitbeschwerdeführerin bezüglich der Vermietung desselben ergibt (Verhandlungsprotokoll S 13).

2.3. Zum Herkunftsstaat:

Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den zitierten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die Verfahrensparteien sind den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat nicht substantiiert entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Rechtslage

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgung bzw. Bedrohung wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Kakai wäre als eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe anzusehen (EuGH 7.11.2013, C-199/12).

Art. 10 Abs. 1 lit d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13.12.2011 (Statusrichtlinie) definiert, dass eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe gilt, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

Der erkennende Richter konnte eine konkrete Verfolgung oder Bedrohung gegen die Beschwerdeführer aufgrund der Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Kakai nicht feststellen. Die behaupteten Fragen eines Nachbarn, warum sie nicht beten und in die Moschee gehen würden, vermögen die Annahme einer so intensiven Bedrohung oder Verfolgung der Beschwerdeführer, die wiederum eine nachvollziehbare wohlbegründete Furcht und daraus resultierende Flucht rechtfertigt, nicht zu begründen. Es waren daher die Beschwerden als unbegründet abzuweisen, weil zurecht von der belangten Behörde der Status des/der Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylantragstellung, asylrechtlich relevante Verfolgung,
Asylverfahren, begründete Furcht vor Verfolgung, Bürgerkrieg,
bürgerkriegsähnliche Situation, erhebliche Intensität,
Familienverfahren, Fluchtgründe, Glaubhaftmachung, Glaubwürdigkeit,
maßgebliche Wahrscheinlichkeit, mündliche Verhandlung,
Nachvollziehbarkeit, Unzumutbarkeit, Verfolgungsgefahr,
Verfolgungshandlung, wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I421.2170089.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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