TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/4 G314 2224737-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.11.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

04.11.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

Spruch

G314 2224737-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2019, Zl. XXXX, betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu Recht:

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid

ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF), ein serbischer Staatsangehöriger, heiratete am XXXX.2017 die in XXXX lebende serbische Staatsangehörige XXXX. Von 12.09.2017 bis 22.10.2019 war er an ihrer Adresse mit Nebenwohnsitz gemeldet. Mit dem Bescheid vom 26.06.2018, Zl. XXXX, wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" abgewiesen, weil es sich bei der Ehe um eine Aufenthaltsehe ohne gemeinsames Familienleben iSd Art 8 EMRK handle.

Mit dem Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.06.2018 wurde der BF aufgefordert, sich zur deshalb beabsichtigten Erlassung eines Einreise- oder Aufenthaltsverbots zu äußern. Der BF beantragte eine Erstreckung der Äußerungsfrist, erstattete aber letztlich keine Stellungnahme.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen ihn - gestützt auf § 67 Abs 1 und 2 FPG - ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot und erteilte ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat. In der Bescheidbegründung wird nicht dargelegt, warum gegen den BF ein Aufenthaltsverbot (und nicht etwa eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot) erlassen wird; insbesondere wird nicht dargelegt, dass und warum es sich beim BF um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen handeln könnte.

Gegen den Bescheid des BFA richtet sich die Beschwerde, mit der der BF die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung sowie die Behebung des angefochtenen Bescheids beantragt und hilfsweise einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag stellt. Dies wird zusammengefasst damit begründet, dass die Behörde offenbar versehentlich ein Aufenthaltsverbot statt eines Einreiseverbots erlassen habe. Der BF und seine Frau seien nicht zu der Frage, ob sie eine Aufenthaltsehe geschlossen hätten, vernommen worden; die Behörde habe dies lediglich aus den Angaben der Tochter der Ehefrau des BF abgeleitet. Der BF wohne schon seit 2018 nicht mehr in Österreich. Ihm sei mittlerweile ein bis 31.12.2020 gültiger slowakischer Aufenthaltstitel erteilt worden; er sei bei einem slowakischen Unternehmen als Fernfahrer beschäftigt. Ein Einreiseverbot sei nicht notwendig; die fünfjährige Dauer jedenfalls unverhältnismäßig.

Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschuldigtenvernehmung vom 19.04.2018, dem Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 24.04.2018 und dem Bescheid vom 26.06.2018, Zl. XXXX. Mit der Beschwerde wurde eine Kopie des slowakischen Aufenthaltstitels des BF, aus dem sein Name, sein Geburtsdatum und seine Staatsangehörigkeit hervorgehen, vorgelegt. Die Wohnsitzmeldung des BF und der XXXX in XXXX ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister. Mangels entscheidungserheblicher Widersprüche erübrigt sich eine eingehendere Beweiswürdigung.

Rechtliche Beurteilung:

Ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG ist eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, die gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige in Betracht kommt.

Als Staatsangehöriger von Serbien ist der BF Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Anhaltspunkte dafür, dass er allenfalls eine Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 11 FPG erlangt haben könnte, liegen nicht vor, zumal seine Ehefrau XXXX ebenfalls serbische Staatsangehörige (und somit weder EWR-Bürgerin noch Schweizer Bürgerin noch Österreicherin) ist. Folgerichtig hat der BF unter Berufung auf die Ehe bei der NAG-Behörde auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (und nicht etwa einer Aufenthaltskarte) beantragt. Gegen den BF kann daher kein Aufenthaltsverbot erlassen werden; allenfalls kämen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines daran anknüpfenden Einreiseverbots in Betracht.

Bei Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot einerseits und bei einem Aufenthaltsverbot andererseits handelt es sich um unterschiedliche Maßnahmen mit unterschiedlichen Voraussetzungen und unterschiedlichem normativen Gehalt, die nicht einfach austauschbar sind (siehe VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Es ist dem BVwG verwehrt, gegen den BF anstelle des vom BFA erlassenen Aufenthaltsverbots eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot auszusprechen, weil es damit die Sache des Beschwerdeverfahrens überschreiten würde. Sache des Beschwerdeverfahrens ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Behörde gebildet hat (vgl. VwGH 27.03.2018, Ra 2015/06/0011). Dies ist hier lediglich die Erlassung eines Aufenthaltsverbots. Eine Befugnis des BVwG, stattdessen eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen, besteht nicht, sodass nur die ersatzlose Behebung des irrig erlassenen Aufenthaltsverbots und des daran anknüpfenden Durchsetzungsaufschubs möglich ist.

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt somit nicht klärungsbedürftig ist, entfällt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG.

Die Revision ist nicht zu zulassen, weil sich das BVwG an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Behebung der Entscheidung, Voraussetzungen,
Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G314.2224737.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten