Entscheidungsdatum
04.11.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
G314 2145766-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der serbischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch die Rechtsanwältin Mag.a Doris EINWALLNER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2019, Zl. XXXX, betreffend die Abweisung des Antrags auf Aufhebung des Einreiseverbots zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Gegen die Beschwerdeführerin (BF) wurden mit dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 18.01.2017 (unter anderem) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG und ein dreijähriges Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 7 FPG erlassen. Daraufhin reiste sie am 30.01.2017 aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 11.10.2017 wurde die Beschwerde der BF gegen den Bescheid vom 18.01.2017 als unbegründet abgewiesen.
Im April 2017 heiratete die BF den in XXXX lebenden polnischen Staatsangehörigen XXXX. Mit der am 22.07.2018 beim BFA eingebrachten Eingabe beantragte sie die Aufhebung des Einreiseverbots, weil sie nunmehr eine begünstigte Drittstaatsangehörige sei. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das BFA diesen Antrag ab, weil sich die für die Erlassung des Einreiseverbots maßgeblichen Umstände nicht entscheidungsrelevant geändert hätten. Die BF sei entgegen dem Einreiseverbot nach Bulgarien eingereist. Mit ihrem Ehemann bestünde in Österreich noch kein Privat- und Familienleben.
Dagegen richtet sich die Beschwerde, mit der die BF die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und (insbesondere unter Hinweis auf ihre Stellung als begünstigte Drittstaatsangehörige) die Aufhebung des Einreiseverbots in Stattgebung des ursprünglichen Aufhebungsantrags anstrebt. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag.
Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG. Die Eheschließung der BF geht aus der vorgelegten Heiratsurkunde hervor, die Staatsangehörigkeit ihres Ehemanns aus seinem polnischen Reisepass. Laut dem Zentralen Melderegister ist er in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Rechtliche Beurteilung:
Durch die Eheschließung mit einem polnischen Staatsangehörigen, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, hat die BF die Rechtsstellung einer begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs 4 Z 11 FPG erworben. Das davor gegen sie verhängte Einreiseverbot kann daher nicht auf Basis von § 60 Abs 1 FPG aufgehoben werden.
Allenfalls hat die BF nämlich durch die Erlangung der Rechtsposition als begünstigte Drittstaatsangehörige ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erworben, sodass die Rückkehrentscheidung und das daran anknüpfende Einreiseverbot gegenstandslos wurden. Hat sie dagegen durch die Eheschließung kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erlangt (was z.B. dann der Fall wäre, wenn ihr persönliches Verhalten weiterhin eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt), kann sie gemäß § 41a Abs 1 Z 5 FPG zurückgewiesen oder, wenn sie sich schon im Bundesgebiet befindet, mit einer Ausweisung gemäß § 66 FPG oder einem Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG belegt werden. Ein Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbots, der auf die Behauptung gestützt wird, die BF habe die Rechtsstellung einer begünstigten Drittstaatsangehörigen erlangt, kann daher von vornherein nicht zielführend sein (siehe VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151).
Im Ergebnis ist die gegen die Abweisung des Aufhebungsantrags gerichtete Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen, ohne dass geprüft werden muss, ob von der BF nach wie vor eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht.
Mangels eines klärungsbedürftigen Sachverhalts kann somit auch die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG entfallen.
Die Revision ist nicht zu zulassen, weil sich das BVwG an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.
Schlagworte
Ehe, Ehepartner, Einreiseverbot, EU-Bürger, Interessenabwägung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G314.2145766.2.00Zuletzt aktualisiert am
03.01.2020