RS Vwgh 2017/12/19 Ra 2017/08/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2017
beobachten
merken

Index

E3R E05204020
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §138
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art1 lita

Rechtssatz

Der Ausdruck "Beschäftigung" bezeichnet laut Art. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt. In diesem Sinn ist daher nicht nur eine Zeit der Arbeitsunfähigkeit während eines aufrechten Dienstverhältnisses, sondern insbesondere auch die Zeit des Bezuges von Krankengeld aus der Krankenversicherung aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses nach §§ 138 ff ASVG - selbst wenn das Dienstverhältnis bereits gelöst wurde - als Ausübung einer Beschäftigung im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzusehen (vgl. Spiegel in Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht (56. Lfg.), Art. 1 VO 883/2004 Rz 4).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017080027.L09

Im RIS seit

08.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten