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E3R E05204020Norm
ASVG §138Rechtssatz
Der Ausdruck "Beschäftigung" bezeichnet laut Art. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt. In diesem Sinn ist daher nicht nur eine Zeit der Arbeitsunfähigkeit während eines aufrechten Dienstverhältnisses, sondern insbesondere auch die Zeit des Bezuges von Krankengeld aus der Krankenversicherung aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses nach §§ 138 ff ASVG - selbst wenn das Dienstverhältnis bereits gelöst wurde - als Ausübung einer Beschäftigung im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzusehen (vgl. Spiegel in Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht (56. Lfg.), Art. 1 VO 883/2004 Rz 4).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017080027.L09Im RIS seit
08.06.2021Zuletzt aktualisiert am
09.06.2021