RS Vwgh 2019/11/13 Ra 2019/18/0274

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Veröffentlicht am 13.11.2019
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1

Rechtssatz

Auch einer Wehrdienstverweigerung kann Asylrelevanz zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen seiner Wehrdienstverweigerung vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa bei Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Würde der Wehrdienst dazu zwingen, an völkerrechtswidrigen Militäraktionen teilzunehmen, kann nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch schon eine Bestrafung mit einer "bloßen" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. dazu etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2018/19/0705, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180274.L02

Im RIS seit

07.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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