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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde des Z R, geboren 1973, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. März 1997, Zl. 307.572/2-III/11/97, betreffend Aufenthaltsbewilligung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. März 1997 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 23. Oktober 1996 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes und § 10 Abs. 1 Z. 6 des Fremdengesetzes abgewiesen. Mit diesem Bescheid war der am 2. Jänner 1996 bei der erstinstanzlichen Behörde eingelangte, im Weg über die österreichische Botschaft in Budapest eingebrachte Erstantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "mangels ausreichender eigener Mittel zum Unterhalt" gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz iVm § 10 Abs. 1 Z. 2 Fremdengesetz abgewiesen worden.
Der Bundesminister für Inneres erließ mit Datum vom 24. April 1998, Zl. 307.572/11-III/11/98, einen Bescheid, mit dem er den obgenannten Bescheid vom 10. März 1997 gemäß § 68 Abs. 2 AVG iVm § 7 Abs. 3 FrG 1997 abänderte und eine inhaltliche Erledigung insoweit traf, als er dem Beschwerdeführer einen Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft - ausgenommen Erwerbstätigkeit" bis 18. Februar 1999 erteilte. Zur Klaglosstellungsanfrage vom 16. Juni 1998 äußerte sich der Beschwerdeführer nicht.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglosgestellt wurde. Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art.131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A).
Durch die - inhaltlich eine Aufhebung des die Berufung abweisenden Bescheidabspruches bewirkende - Abänderung des Bescheides der belangten Behörde vom 10. März 1997 durch die belangte Behörde selbst in Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG ist ein derartiger Fall der formellen Klaglosstellung eingetreten. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. März 1997 war daher als gegenstandslos geworden zu erklären.
Da die Klaglosstellung erst nach Ablauf der gemäß § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist erfolgte, stützt sich der Kostenersatz auf § 56 erster Satz VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Neben dem pauschalierten Ersatz des Schriftsatzaufwandes kann ein Ersatz weiterer Kosten unter dem Titel von Umsatzsteuer nicht zugesprochen werden. Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz war abzuweisen, weil die Vorlage des angefochtenen Bescheides in einfacher Ausfertigung ausreichend gewesen wäre.
Wien, am 18. September 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997191010.X00Im RIS seit
20.11.2000