RS Lvwg 2019/11/5 LVwG-AV-1028/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

05.11.2019

Norm

SHG NÖ 2010 §3 Abs1
SHG NÖ 2010 §12 Abs1
SHG NÖ 2010 §35
ABGB §231

Rechtssatz

Die Wortfolge „darüber hinaus“ iSd § 35 Abs 3 dritter Satz NÖ SHG bezieht sich sowohl auf den ersten als auch auf den zweiten Satz dieses Absatzes und bedeutet bei stationären Diensten, dass Eltern ab der Volljährigkeit des Hilfeempfängers maximal das Ausmaß der in § 35 Abs 3 zweiter Satz beinhalteten und von ihm bezogenen Leistungen (etwa Familienbeihilfe) vorgeschrieben werden darf. Werden solche Leistungen nicht bezogen, ist nach § 35 Abs 3 erster Satz maximal ein Betrag in der Höhe des Wertes der vollen „freien Station“ vorzuschreiben.

Schlagworte

Sozialrecht; Sozialhilfe; Kostenbeitrag; Subsidiaritätsprinzip; besondere Bedürfnisse; stationäre Pflege;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1028.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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