Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
05.11.2019Norm
SHG NÖ 2010 §3 Abs1Rechtssatz
Die Wortfolge „darüber hinaus“ iSd § 35 Abs 3 dritter Satz NÖ SHG bezieht sich sowohl auf den ersten als auch auf den zweiten Satz dieses Absatzes und bedeutet bei stationären Diensten, dass Eltern ab der Volljährigkeit des Hilfeempfängers maximal das Ausmaß der in § 35 Abs 3 zweiter Satz beinhalteten und von ihm bezogenen Leistungen (etwa Familienbeihilfe) vorgeschrieben werden darf. Werden solche Leistungen nicht bezogen, ist nach § 35 Abs 3 erster Satz maximal ein Betrag in der Höhe des Wertes der vollen „freien Station“ vorzuschreiben.
Schlagworte
Sozialrecht; Sozialhilfe; Kostenbeitrag; Subsidiaritätsprinzip; besondere Bedürfnisse; stationäre Pflege;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1028.001.2019Zuletzt aktualisiert am
02.01.2020