TE Vwgh Erkenntnis 2019/11/13 Ro 2017/05/0009

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Veröffentlicht am 13.11.2019
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Index

L00019 Landesverfassung Wien
L10109 Stadtrecht Wien
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs1
BauRallg
WStV 1968 §65

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2017/15/0010

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätinnen Mag.a Merl, Mag. Rehak und Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revisionen 1. des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den

22. Bezirk und 2. der Mag. L W in W, vertreten durch Mag. Simone Maier-Hülle, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Rockhgasse 6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 16. Februar 2017, VGW- 111/067/4508/2016/E-36, VGW-111/V/067/5146/2016/E und VGW- 111/V/067/5147/2016/E, betreffend eine Bauangelegenheit (belangte

Behörden vor dem Verwaltungsgericht: 1. Bauausschuss der Bezirksvertretung für den 22. Bezirk (nur im Verfahren zu Ro 2017/05/0010), 2. Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte

Parteien: 1. K S in W, 2. M W in W, vertreten durch Dr. Thomas Schreiner, Rechtsanwalt in 7000 Eisenstadt, Esterhazyplatz 6a, und

3. M E in W; weitere Partei: Wiener Landesregierung),

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Die Revision der erstrevisionswerbenden Partei wird insoweit, als sie sich gegen die erfolgte Aufhebung des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 13. März 2013 richtet, zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird - hinsichtlich der erfolgten Aufhebung des Bescheides des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den 22. Bezirk vom 28. Februar 2013 auf Grund der Revisionen der erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien und hinsichtlich der erfolgten Aufhebung des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 13. März 2013 auf Grund der Revision der zweitrevisionswerbenden Partei - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der zweitrevisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bauansuchen vom 31. März 2008 begehrte die zweitrevisionswerbende Partei die Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung eines Zubaus nach Maßgabe der eingereichten Planunterlagen auf einer näher bezeichneten Liegenschaft in Wien. 2 Mit Bescheid vom 11. August 2008 erteilte der Magistrat der Stadt Wien der zweitrevisionswerbenden Partei gemäß § 70 Bauordnung für Wien (BO) nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne und unter Vorschreibung von Auflagen die beantragte Bewilligung.

3 Dieser Bescheid wurde auf Grund der dagegen erhobenen Berufungen der mitbeteiligten Parteien mit Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 5. Mai 2011 gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an den Magistrat der Stadt Wien zurückverwiesen.

4 Wie sich aus der Niederschrift vom 11. Oktober 2011 ergibt, wurde anlässlich einer neuerlichen Überprüfung des Bauansuchens festgestellt, dass die zulässige bebaubare Fläche von 200 m2 auf dem gegenständlichen Bauplatz durch die Ausbildung von vorstehenden Bauteilen, die im ursprünglichen Bescheid fälschlicherweise als Erkerbauteile qualifiziert worden seien, überschritten werde und daher eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 69 BO erforderlich sei.

5 Weiters findet sich in den Verwaltungsakten ein mit 16. Dezember 2011 datiertes und am 12. Jänner 2012 beim Magistrat der Stadt Wien eingegangenes, von der zweitrevisionswerbenden Partei unterfertigtes Formular, auf welchem "Bauansuchen gem. § 70 BO" angekreuzt wurde und welchem Baupläne und andere Unterlagen angeschlossen waren.

6 In den am 19. März 2012 und am 14. Juni 2012 durchgeführten mündlichen Verhandlungen erhoben die mitbeteiligten Parteien umfangreiche Einwendungen gegen das Bauvorhaben und sprachen sich gegen die Erteilung einer Bewilligung nach § 69 BO aus. Unter anderem wurde eingewendet, dass die durch die Baurechtsnovelle 2009, LGBl. Nr. 25, inzwischen geänderte Rechtslage anzuwenden sei.

7 Mit Bescheid vom 28. Februar 2013 erklärte die erstrevisionswerbende Partei (im Folgenden: Bauausschuss) für das näher bezeichnete anhängige Bauvorhaben, nach Maßgabe der diesem Baubewilligungsverfahren zugrunde liegenden Pläne, folgende Abweichung von den Bebauungsvorschriften gemäß § 69 Abs. 1 lit. f BO für zulässig:

8 "Durch den Zubau darf die maximal bebaubare Fläche von 200 m2 pro Gebäude um 20 m2 überschritten werden."

9 Mit Bescheid vom 13. März 2013 erteilte der Magistrat der Stadt Wien der zweitrevisionswerbenden Partei nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne und unter Bezugnahme auf den Bescheid des Bauausschusses vom 28. Februar 2013 unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen die beantragte baubehördliche Bewilligung.

10 In ihren dagegen erhobenen Berufungen brachten die mitbeteiligten Parteien unter anderem vor, es sei für die Behauptung, dass ein auf § 69 BO basierender Antrag auf Abweichung von den Bebauungsvorschriften, der erstmals nach dem 1. Jänner 2011 eingebracht worden sei, nach der Rechtslage vor dem 11. August 2008 zu beurteilen sei, keine Begründung zu finden. Der Antrag gemäß § 69 BO sei nach dem 1. Jänner 2011 gestellt worden. 11 Mit 1. Jänner 2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des gegenständlichen Verfahrens gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht Wien über.

12 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 15. Juli 2014 wurde den als Beschwerden geltenden Berufungen der mitbeteiligten Parteien gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG stattgegeben, der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 13. März 2013 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an diese Behörde zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die zweitrevisionswerbende Partei habe neben ihrem Ansuchen vom 31. März 2008 am 16. Dezember 2011 ein weiteres Ansuchen um Baubewilligung gemäß § 70 BO hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft gestellt. Der Magistrat der Stadt Wien hätte daher auf das Bauansuchen vom 31. März 2008 die Bestimmungen der BO in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 25/2009 bzw. auf das Bauansuchen vom 16. Dezember 2011 die Bestimmungen der BO in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 25/2009 anzuwenden gehabt.

13 Dieser Beschluss wurde mit dem hg. Erkenntnis VwGH 16.3.2016, Ra 2014/05/0038, gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf Grund eines Verstoßes gegen die Verhandlungspflicht aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, dass es sich bei der Eingabe der zweitrevisionswerbenden Partei vom 16. Dezember 2011 um ein (weiteres) Bauansuchen handle und habe seine Entscheidung somit auf Umstände gestützt, die nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens gewesen seien, weshalb es zur Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verpflichtet gewesen wäre.

14 Im fortgesetzten Verfahren bot das Verwaltungsgericht dem Bauausschuss die Möglichkeit, zu den Beschwerden, insbesondere zu dem darin geäußerten Vorbringen der erfolgten mehrmaligen Beschlussfassung des Bauausschusses über das gegenständliche Bauvorhaben, Stellung zu nehmen.

15 In seiner Stellungnahme vom 23. Mai 2016 führte der Vorsitzende des Bauausschusses aus, dass sich die Entscheidungen des Bauausschusses jeweils an den Stellungnahmen der Magistratsabteilung 19 orientiert hätten. Bei der Sitzung am 4. September 2012 habe das Bauansuchen zwar keine Zustimmung gefunden, die Stellungnahme der Magistratsabteilung 19 sei aber so formuliert gewesen, dass sich daraus keine eindeutige Begründung für einen negativen Bescheid habe ableiten lassen. Es sei kein Bescheid erlassen worden. Die in der Stellungnahme der Magistratsabteilung 19 angeführte Kubaturmaximierung habe nämlich nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen und habe daher seines Erachtens keinen negativen Bescheid begründen können. Ein auf falschen Voraussetzungen basierender Bescheid wäre nach seinem Dafürhalten rechtswidrig gewesen. Daher sei es zu einer neuerlichen Vorlage am 28. Februar 2013 gekommen. Bei dieser Sitzung seien ein Rechtsgutachten der Magistratsabteilung 64 und eine weitere Stellungnahme der Magistratsabteilung 19 vorgelegt worden. Unter dieser Voraussetzung sei mehrheitlich dem Antrag entsprochen worden.

16 In der Folge führte das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher insbesondere die Frage, ob es sich bei der Eingabe der zweitrevisionswerbenden Partei vom 16. Dezember 2011 um ein neues Baubewilligungsansuchen gehandelt habe, erörtert wurde und der vom Verwaltungsgericht bestellte Amtssachverständige ein Gutachten zu näher bezeichneten bautechnischen Fragen erstattete.

17 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht den Beschwerden der mitbeteiligten Parteien gegen den Bescheid des Bauausschusses vom 28. Februar 2013 sowie gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 13. März 2013 statt und hob diese beiden Bescheide auf. Gleichzeitig sprach es aus, dass gegen diese Entscheidung eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.

18 In der Begründung stellte das Verwaltungsgericht zunächst fest, dass die zweitrevisionswerbende Partei mit ihrer Eingabe vom 16. Dezember 2011 den ursprünglichen Baubewilligungsantrag vom März 2008 habe modifizieren wollen. Mit dem Bauvorhaben sei der Bauausschuss dreimal befasst gewesen. Im Zuge der ersten Befassung des Bauausschusses sei von diesem beschlossen worden, die Beschlussfassung über das Bauvorhaben bis zur Klärung der Frage, welche Fassung des § 69 BO im gegenständlichen Fall relevant sei, zu verschieben. Nach Einholung eines Rechtsgutachtens habe der Bauausschuss am 4. September 2012 den einstimmigen Beschluss gefasst, dass das Bauvorhaben abgelehnt werde, wobei als Begründung angeführt worden sei, dass er die Einwendungen der Anrainer und die Stellungnahme der Magistratsabteilung 19 aus dem Jahr 2012 höher bewerte als die Stellungnahme der Magistratsabteilung 21 B. Ein der Beschlussfassung entsprechender Bescheid sei nicht erlassen worden, weil die in der Stellungnahme der Magistratsabteilung 19 angeführte Kubaturmaximierung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen habe und ein auf dieser falschen Voraussetzung basierender Bescheid rechtswidrig gewesen wäre. Nach einer weiteren Stellungnahme der Magistratsabteilung 19 vom 12. Oktober 2012, in welcher diese erklärt habe, eine Ausnahme nach § 69 Abs. 1 lit. f BO zu akzeptieren, sei das Bauvorhaben in der Sitzung des Bauausschusses am 28. Februar 2013 mehrheitlich bewilligt worden. Dass der Beschluss des Bauausschusses vom September 2012 sistiert worden sei, habe nicht festgestellt werden können. Weiters wurde festgestellt, dass durch das Bauvorhaben die im maßgeblichen Plandokument 7570 festgelegte zulässig bebaubare Fläche von 200 m2 um rund 20,1 m2 überschritten werde. 19 In seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Verwaltungsgericht auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2014, B 960/2012, welchem eine vergleichbare Fallkonstellation zugrunde gelegen sei. Auch dort sei zunächst die beantragte Ausnahme vom (dort zuständigen) Bauausschuss mehrheitlich abgelehnt, nach Sistierung des Beschlusses durch die Bezirksvorsteherin neuerlich abgestimmt und die Zulassung der Ausnahme vom Bauausschuss beschlossen worden. Der Verfassungsgerichtshof habe der Rechtsmeinung der Behörde, wonach der erste Ausschussbeschluss lediglich ein interner Akt der Willensbildung gewesen sei, dessen Abänderung nach dem AVG zulässig gewesen sei, zwar grundsätzlich zugestimmt, jedoch weiters ausgeführt, dass die Abänderung eines internen Aktes auch den organisationsrechtlichen Vorschriften über die Willensbildung der betreffenden Behörde entsprechen müsse. Dazu habe der Verfassungsgerichtshof festgehalten, wenn ein Ausschuss einer Bezirksvertretung einen gesetzwidrigen Beschluss fasse, sehe § 65 Wiener Stadtverfassung - WStV die Sistierung dieses Beschlusses durch den Bezirksvorsteher und die Einholung der Entscheidung des Bürgermeisters innerhalb von 14 Tagen vor. Im Hinblick auf das zugrunde liegende Anlassverfahren und die von der Bezirksvorsteherin vorgenommene Sistierung hätte die Bezirksvorsteherin nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes somit innerhalb von 14 Tagen die Entscheidung des Bürgermeisters einholen müssen. Die vom Bauausschuss gewählte Vorgehensweise der neuerlichen Beschlussfassung habe hingegen keine gesetzliche Deckung gefunden, weshalb sie im besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften im Widerspruch gestanden sei.

20 In der Folge führte das Verwaltungsgericht aus, der gegenständliche Revisionsfall sei - abgesehen davon, dass keine Sistierung der Beschlussfassung vom 4. September 2012 erfolgt sei -

mit jenem Fall, der dem genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zugrunde gelegen sei, weitestgehend vergleichbar. Unter Zugrundelegung der in diesem Erkenntnis zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes hätte der Bezirksvorsteher nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes spätestens bei der Beratung über die erneute Aufnahme des Bauvorhabens in die Tagesordnung des Bauausschusses vor der Beschlussfassung im Februar 2013 - somit zu einem Zeitpunkt, in dem dem Bezirksvorsteher die Gesetzwidrigkeit des Beschlusses vom September 2012 bekannt gewesen sei bzw. hätte bekannt sein müssen -

hinsichtlich der Beschlussfassung von September 2012 gemäß § 65 WStV vorgehen müssen. Die vom Bauausschuss gewählte "Vorgehensweise der neuerlichen Beschlussfassung im Februar 2013 ohne vorherige Einhaltung der Vorgehensweisen hinsichtlich des gesetzwidrigen Beschlusses vom September 2012" sei rechtlich nicht gedeckt bzw. gesetzlos gewesen.

21 Diese Fehlerhaftigkeit sei vom Verwaltungsgericht aufzugreifen und der Bescheid des Bauausschusses vom 28. Februar 2013 daher aufzuheben gewesen. Indem der Magistrat der Stadt Wien mit dem Baubewilligungsbescheid vom 13. März 2013 auf den gesetzwidrig ergangenen und deshalb aufzuhebenden Bescheid des Bauausschusses vom Februar 2013 abgestellt habe, habe er letztlich eine Bewilligung erteilt, für die er gemäß § 133 BO nicht zuständig gewesen sei, weshalb auch dieser Bescheid aufzuheben gewesen sei.

22 Die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur geänderten Beschlussfassung einer Kollegialbehörde respektive eines Ausschusses von Bezirksvertretungen (des Bauausschusses) in anhängigen Bewilligungsverfahren im Lichte des § 65 WStV nicht ersichtlich sei.

23 Gegen dieses Erkenntnis richten sich die vorliegenden Revisionen unter anderem mit dem Begehren, dieses wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

24 Die mitbeteiligten Parteien erstatteten jeweils Revisionsbeantwortungen, in welchen sie beantragten, die Revision abzuweisen.

Zu I.: Zurückweisung der Revision der erstrevisionswerbenden Partei:

25 Soweit sich die Revision der erstrevisionswerbenden Partei auch gegen die Aufhebung des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 13. März 2013 richtet, konnte sie sich in Bezug auf ihre Revisionslegitimation nicht auf Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG berufen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich im Revisionsfall die Revisionslegitimation des Magistrates der Stadt Wien als der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde, nicht hingegen eine solche der erstrevisionswerbenden Partei. 26 Fallspezifisch ergibt sich die Revisionslegitimation der erstrevisionswerbenden Partei auch nicht aus einer anderen Ziffer des Art. 133 Abs. 6 B-VG oder aus einer besonderen Anordnung in einem Bundes- oder Landesgesetz (Art. 133 Abs. 8 B-VG), was von ihr auch nicht behauptet wurde.

27 Da der erstrevisionswerbenden Partei somit in Bezug auf die erfolgte Aufhebung des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 13. März 2013 durch das angefochtene Erkenntnis keine Revisionslegitimation zukommt, war ihre Revision insoweit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Zu II. Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses:

28 Im Übrigen erweisen sich die Revisionen (jene der erstrevisionswerbenden Partei, wie oben dargelegt, nur soweit sie sich gegen die erfolgte Aufhebung ihres Bescheides vom 28. Februar 2013 richtet) aus den seitens des Verwaltungsgerichtes dargelegten Gründen als zulässig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges verbundenen Revisionen erwogen:

29 Das gegenständliche Baubewilligungsverfahren beruht nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes auf dem Baubewilligungsantrag vom 31. März 2008. Auf dieses Baubewilligungsverfahren ist daher angesichts der Übergangsbestimmungen der Novellen LGBl. Nr. 24/2008 (vgl. Art. V Abs. 2) und LGBl. Nr. 25/2009 (vgl. Art. III Abs. 2), wonach für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des jeweiligen Gesetzes bereits anhängige Verfahren die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen gelten, § 69 BO in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 24/2008 und § 133 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 25/2009 anzuwenden, welche auszugsweise wie folgt lauten:

"Unwesentliche Abweichungen von Bebauungsvorschriften

§ 69. (1) Für einzelne Bauvorhaben hat die Behörde nach Maßgabe des Abs. 2 über die Zulässigkeit folgender Abweichungen von den Bebauungsvorschriften zu entscheiden:

...

f) Abweichungen von den Bestimmungen des Bebauungsplanes nach § 5 Abs. 4 lit. d, e, i, k, m, n, o, p, q, r, s, u und y für jede Art von Baulichkeiten, ...;

...

(2) Durch Abweichungen nach Abs. 1 darf die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen ohne nachgewiesene Zustimmung des betroffenen Nachbarn nicht vermindert werden; an Emissionen darf nicht mehr zu erwarten sein, als bei einer der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung typischerweise entsteht. Im übrigen darf, abgesehen von den unter Abs. 1 näher genannten Voraussetzungen, von den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes nur unwesentlich abgewichen werden; es dürfen das vom Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild nicht störend beeinflusst und die beabsichtigte Flächennutzung sowie Aufschließung nicht grundlegend anders werden. Die Gründe, die für die Abweichung sprechen, sind mit den Gründen, die dagegen sprechen, abzuwägen. Insbesondere ist auf den konsensgemäßen Baubestand der betroffenen Liegenschaft und der Nachbarliegenschaften sowie auf den Umstand, dass die Ausnahmebewilligung nur für die Bestanddauer des Baues gilt, Bedacht zu nehmen. Vom Bauwerber geltend gemachte Verpflichtungen aus Bundes- oder anderen Landesgesetzen sind zu berücksichtigen, desgleichen, ob die Abweichung einer zeitgemäßen Ausstattung oder der besseren barrierefreien Benützbarkeit des konsensgemäßen Baubestandes oder des geplanten Baues dienlich ist.

...

(3) Die Bewilligung von unwesentlichen Abweichungen von Bebauungsvorschriften ist nur auf Antrag zulässig; das Ansuchen um Baubewilligung gilt zugleich als Antrag auf Bewilligung der für das Bauvorhaben erforderlichen unwesentlichen Abweichungen von Bebauungsvorschriften.

(4) Über den Antrag auf Bewilligung von unwesentlichen Abweichungen von Bebauungsvorschriften hat die Behörde schriftlich durch Bescheid unter Bezugnahme auf ein bestimmtes Bauvorhaben nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens über das Ansuchen um Baubewilligung unbeschadet des Abs. 8 zu erkennen; ...

(5) Der Antrag auf Bewilligung von unwesentlichen Abweichungen von Bebauungsvorschriften ist nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens über das Ansuchen um Baubewilligung unbeschadet des Abs. 6 an die örtlich zuständige Behörde (§ 133) weiterzuleiten.

(6) Widerspricht ein Ansuchen um Baubewilligung den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes derart, daß der Umfang einer unwesentlichen Abänderung oder Ergänzung des Flächenwidmungsplanes beziehungsweise des Bebauungsplanes überschritten wird, ist es abzuweisen; ...

...

(8) Vor der erstinstanzlichen Bewilligung der erforderlichen unwesentlichen Abweichungen von Bebauungsvorschriften darf die Baubewilligung nicht erteilt werden. Gegen einen Bescheid, mit dem über den Antrag auf Bewilligung von unwesentlichen Abweichungen von Bebauungsvorschriften entschieden wird, ist eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Die Berufung kann nur mit der Berufung gegen die Entscheidung über das Ansuchen um Baubewilligung verbunden werden, die sich auf die Entscheidung über Abweichungen von Bebauungsvorschriften stützt. Die Bewilligung unwesentlicher Abweichungen von Bebauungsvorschriften steht nachträglichen Änderungen des Bauvorhabens nicht entgegen, sofern die Abweichung nicht berührt wird.

..."

"Wirkungsbereich der Bauausschüsse der Bezirksvertretungen

§ 133. Die Entscheidung über Anträge auf Bewilligungen von unwesentlichen Abweichungen von Bebauungsvorschriften gemäß § 69 obliegt dem Bauausschuss der örtlich zuständigen Bezirksvertretung. Der Vorsitzende des Bauausschusses hat die Bescheide zu unterfertigen."

30 § 65 WStV, LGBl. Nr. 28/1968 in der im Revisionsfall maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 37/2009, lautet auszugsweise:

"Sistierung von Beschlüssen

§ 65

Wenn eine Bezirksvertretung oder ein Ausschuß der Bezirksvertretung Beschlüsse faßt, welche gegen ein Gesetz oder gegen Beschlüsse des Gemeinderates verstoßen oder den Wirkungsbereich der Bezirksvertretung oder des Ausschusses der Bezirksvertretung überschreiten, ist der Bezirksvorsteher verpflichtet, ihre Ausführung aufzuschieben und hierüber innerhalb von 14 Tagen die Entscheidung des Bürgermeisters einzuholen, welchem auch seinerseits das Recht zusteht, in solchen Fällen mit der Sistierung vorzugehen und innerhalb der gleichen Frist die Angelegenheit dem Gemeinderat zur Entscheidung vorzulegen."

31 Die erstrevisionswerbende Partei bringt vor, dass der die Ausnahmebewilligung nach § 69 BO ablehnende Beschluss des Bauausschusses vom 4. September 2012 auf Grund falscher Voraussetzungen hinsichtlich der tatsächlich projektierten Gesamtkubatur des Bauvorhabens gefällt worden sei. Im konkreten Fall hätte die Sistierung eines Beschlusses über eine Ausnahme nach § 69 BO wohl in der Aussetzung der Bescheiderlassung bestanden. Tatsächlich sei es jedoch auch ohne Sistierungsverfahren nie zur Erlassung eines Bescheides gekommen. Eine Sistierung, also ein Eingriff des Bezirksvorstehers und in der Folge des Bürgermeisters zur Hintanhaltung rechtswidrigen verwaltungsbehördlichen Handelns in Form einer Bescheiderlassung, sei überhaupt nicht erforderlich gewesen. Auch die mitbeteiligten Parteien als Nachbarn im Sinn der BO hätten durch das Unterbleiben eines formellen Sistierungsverfahrens keinerlei Rechtsnachteil erlitten. Eine Baubewilligung einschließlich einer Ausnahmebewilligung nach § 69 BO sei gerade nicht erteilt worden. Der Beschluss vom 4. September 2012 habe nicht in einen Bescheid im Sinn des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gemündet, weshalb die Beschlussfassung, der Beschluss selbst - beides Akte der internen Willensbildung des Bauausschusses - und ein nicht durchgeführtes Sistierungsverfahren nicht der Prüfkompetenz des Verwaltungsgerichtes unterlägen.

32 Eine neuerliche Behandlung des gegenständlichen Bauvorhabens und die schlussendlich positive Beschlussfassung des Bauausschusses seien auf Grund der nunmehr korrekt vorliegenden planlichen und rechnerischen Voraussetzungen erfolgt. 33 Die Beschlussfassung des Bauausschusses stelle einen Akt der internen Willensbildung dar. Erst der auf Grund des Mehrheitsbeschlusses durch Zustellung an die Verfahrensparteien erlassene Bescheid unterliege der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht. Die Tatsache, dass ein rechtsunrichtiger Beschluss, der jedoch nie zur Erlassung eines Bescheides geführt habe, nicht formell sistiert worden sei, hindere weder den Bauausschuss, in dieser Angelegenheit neuerlich einen nunmehr rechtsrichtigen Beschluss zu fassen, noch führe dies zur Rechtswidrigkeit der sodann korrekt als Bescheid erlassenen Entscheidung über die Bewilligung von Abweichungen gemäß § 69 BO. Da der erste, damals noch negative Beschluss vom 4. September 2012 nicht als Bescheid erlassen worden sei, habe im September 2012 keine res iudicata vorgelegen. Der Bauausschuss sei daher befugt und gehalten gewesen, den nach wie vor offenen Antrag durch die Beschlussfassung und Erlassung des Bescheides vom 28. Februar 2013 erstmalig durch eine Sachentscheidung zu erledigen. 34 Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass sich der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11. Juni 2014, B 960/2012, der Rechtsansicht angeschlossen habe, dass nach einem ersten Beschluss des Ausschusses lediglich ein interner Akt der Willensbildung der betreffenden Behörde vorliege. Eine Änderung eines ersten Beschlusses, die durch einen zweiten Beschluss erfolgt sei, sei daher keine Sistierung, sondern im Rahmen eines zulässigen Diskussionsprozesses vor der Erlassung des Bescheides erfolgt. Eine solche Vorgangsweise sei nach der soeben geschilderten Judikatur rechtlich unproblematisch. Nur wenn der Bezirksvorsteher den Beschluss tatsächlich sistiere, habe er nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes innerhalb von 14 Tagen die Entscheidung des Bürgermeisters einzuholen. Werde jedoch eine Sistierung nicht ausgesprochen, finde die vom Bauausschuss gewählte Vorgehensweise der neuerlichen Beschlussfassung in der Wiener Stadtverfassung und in der Geschäftsordnung der Bezirksvertretungen auch im Sinn der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ihre gesetzliche Deckung.

35 Die zweitrevisionswerbende Partei bringt dazu vor, dass § 65 WStV - als für das österreichische Gemeinderecht häufiges Merkmal einer speziellen Rechtmäßigkeitsaufsicht über die demokratisch gewählten, nicht aus rechtskundigen Organwaltern zusammengesetzten Organe der Selbstverwaltung - für den Fall, dass andere Gemeindeorgane den Beschluss des Ausschusses für rechtswidrig erachten, die Veranlassung der vorläufigen Unwirksamkeit des Beschlusses (=Sistierung) vorsehe und die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des strittigen Beschlusses auf ein drittes - von Ausschuss und sistierendem Organ unabhängiges - Gemeindeorgan übertrage.

36 Da der Wortlaut des § 65 WStV nicht vorsehe, dass die Rechtsfolgen einer Sistierung auch auf den Fall einer - ohne vorangegangene Sistierung durchgeführten - Selbstkorrektur des Ausschusses anzuwenden seien, käme diese vom Verwaltungsgericht angenommene Rechtsfolge nur in Betracht, wenn sie sich aus einem Analogieschluss ableiten ließe, wofür es im angefochtenen Erkenntnis an einer Begründung fehle. Ratio legis des Rechtsinstitutes des aus dem Gemeindeaufsichtsrecht entwickelten gemeindlichen Sistierungsrechtes sei es, anderen Organen, die die Verantwortung für die Umsetzung der Beschlüsse des von der Sistierung betroffenen Organes trügen, die Gelegenheit zu geben, aus dem Vollzug oder der Wahrnehmung zweifelhafter Rechtsfragen entspringende Bedenken an ein drittes zur Streitentscheidung berufenes Organ heranzutragen (Hinweis auf Czech/Moritz/Ponzer,

Die Verfassung der Bundeshauptstadt Wien2, (2004) 48). Mit anderen Worten: die Sistierung bezwecke die Lösung von Streitigkeiten zwischen verschiedenen Organen, wobei den sistierungsberechtigten Organen eine Aufsichtsfunktion über die von der Sistierung betroffenen Organe eingeräumt werde. Bereits daraus erhelle, dass es bei der Sistierung um gänzlich andere Zielsetzungen als bei einem Verbot der auf eigener Initiative des Bauausschusses beruhenden Selbstkorrektur gehe, fehle letzterer doch bereits begrifflich das Element des Konfliktes zwischen verschiedenen Organen. Auch der Gedanke, dass Aufsicht über andere Organe mit Selbstbeschränkung eines Organes gleichzusetzen sei, sei nicht überzeugend.

37 Im Übrigen laufe das vom Verwaltungsgericht vertretene Postulat, der Bauausschuss dürfe einen von ihm als rechtswidrig erkannten Beschluss auch ohne vorausgegangene Sistierung nicht selbst korrigieren, darauf hinaus, dass die Rechtsfolgen einer Sistierung bereits dann zur Anwendung kämen, wenn bloß Rechtswidrigkeit des Beschlusses vorliege. Das Gesetz sehe aber die Rechtsfolge des Übergangs der Entscheidungszuständigkeit gerade nicht schon dann vor, wenn ein Beschluss rechtswidrig sei, sondern verlange vielmehr zusätzlich den Akt der Sistierung. Zudem hätte die Regelung des § 65 WStV bei Zutreffen der Annahme des Verwaltungsgerichtes gar keinen Anwendungsbereich mehr, weil der Übergang der Entscheidungszuständigkeit ja bereits infolge bloßer Rechtswidrigkeit des Beschlusses auch ohne Sistierung eingetreten wäre.

38 Letztlich müsse entscheidend sein, dass es für die analoge Anwendung der Sistierungsfolgen gemessen an der ratio legis des § 65 WStV nicht nur keine planwidrige Lücke gebe, sondern die ratio legis des § 65 WStV gerade gegen den Analogieschluss des Verwaltungsgerichtes spreche, zumal nur das Verwaltungsgericht im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens feststellen könnte, ob die sistierungsberechtigten Organe die Sistierung pflichtwidrig unterlassen hätten. Damit würde aber nicht mehr die ratio legis des § 65 WStV, nämlich die innergemeindliche "Inter-Organ-Aufsicht" bzw. Streitentscheidung durch ein drittes Organ, verfolgt. Vielmehr mutiere die Bestimmung zur zusätzlichen Rechtmäßigkeitsaufsicht durch ein Organ außerhalb der Gemeindeselbstverwaltung. Diese gerichtliche Zusatzprüfung wäre überdies noch überflüssig, weil ja das Gericht im Anfechtungsfall ohnehin zur Überprüfung der inhaltlichen Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Bauausschusses berufen sei. Die Gewährleistung objektiv rechtsrichtiger Bescheide des Bauausschusses erfordere daher nicht, dass das Gericht noch zusätzlich prüfe, ob die sistierungsberechtigten Organe pflichtwidrig untätig geblieben seien. Der ratio legis der innergemeindlichen "Inter-Organ-Kontrolle" entspreche es ohnehin besser, wenn die Verpflichtung zur Sistierung einschränkend dahingehend verstanden werde, dass diese Pflicht dann bestehe, wenn die sistierungsberechtigten Organe zur Auffassung gelangten, dass ein rechtswidriger Beschluss vorliege. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes träten die Rechtsfolgen der Sistierung daher auch dann nicht ein, wenn die Sistierung unterlassen werde.

Mit diesem Vorbringen zeigen die revisionswerbenden Parteien eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses auf:

39 Der Verfassungsgerichtshof hatte in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Erkenntnis VfGH 11.6.2014, B 960/2012, einen Fall zu beurteilen, in welchem der Bauausschuss einer Bezirksvertretung zunächst mehrheitlich die Ablehnung eines Bauvorhabens beschlossen, die Bezirksvorsteherin sodann eine Sistierung des Beschlusses ausgesprochen und der Bauausschuss in der Folge neuerlich über das Bauvorhaben abgestimmt und die Zulassung der Ausnahme beschlossen hat. Der Verfassungsgerichtshof sprach aus, dass der belangten Behörde zwar zuzustimmen sei, wenn sie meine, dass nach dem ersten Beschluss des Ausschusses "lediglich ein interner Akt der Willensbildung der betreffenden Behörde" vorgelegen sei, dessen Abänderung nach dem AVG noch zulässig gewesen wäre, die Abänderung eines internen Aktes müsse jedoch auch den organisationsrechtlichen Vorschriften über die Willensbildung der betreffenden Behörde entsprechen. Die WStV lege eindeutig fest, wie vorzugehen sei, wenn ein Ausschuss einer Bezirksvertretung einen gesetzwidrigen Beschluss gefasst habe:

§ 65 WStV sehe die Sistierung des Beschlusses durch den Bezirksvorsteher und die Einholung der Entscheidung des Bürgermeisters innerhalb von 14 Tagen vor. Die Bezirksvorsteherin habe den Beschluss im Laufe der Sitzung des Bauausschusses sistiert und hätte nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes innerhalb von 14 Tagen auch die Entscheidung des Bürgermeisters einholen müssen. Es entspreche dem Willen des Landesgesetzgebers, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen der Beschluss des Bauausschusses sistiert werden müsse und die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Bürgermeister übergehe.

40 Diese Ausführungen hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfGH 9.6.2017, E 1039/2016 ua, bekräftigt und ausgeführt, dass im Fall einer Sistierung eines Beschlusses (eines Ausschusses) der Bezirksvertretung durch den Bezirksvorsteher gemäß § 65 WStV die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Bürgermeister übergehe.

41 Aus diesen Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich, dass dieser den Fall einer neuerlichen Beschlussfassung durch den Bauausschuss einer Bezirksvertretung nach bereits erfolgter Sistierung durch die Bezirksvorsteherin zu beurteilen hatte und er zu dem Schluss gelangte, dass im Fall einer solchen Sistierung die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Bürgermeister übergehe, sodass der Bauausschuss mit einer neuerlichen Beschlussfassung nach erfolgter Sistierung "eine sachliche Zuständigkeit in unterer Instanz gesetzwidrig in Anspruch" nehme.

42 Im Unterschied zu dem vom Verfassungsgerichtshof beurteilten Fall ist im Revisionsfall vor der neuerlichen Beschlussfassung durch den Bauausschuss keine Sistierung durch den Bezirksvorsteher erfolgt und damit der nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes mit einer solchen Sistierung verbundene Zuständigkeitsübergang nicht eingetreten.

43 Ein solcher Zuständigkeitsübergang kann - entgegen der vom Verwaltungsgericht offenbar vertretenen Ansicht - nicht bereits angenommen werden, wenn ein rechtswidriger Beschluss eines Bauausschusses vorliegt, auch dann nicht, wenn der Bezirksvorsteher davon gewusst hat oder hätte wissen müssen. Dies ergibt sich nicht nur aus der daraus resultierenden, verfassungsrechtlich bedenklichen Unbestimmtheit eines solcherart bedingten Zuständigkeitsüberganges, sondern auch aus den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinen oben zitierten Erkenntnissen, welcher den Zuständigkeitsübergang nur für den Fall der Sistierung annimmt. Für den Fall, dass ein solcher rechtswidriger Beschluss vollzogen und ein Bescheid darüber ausgefertigt wird, kann dessen Rechtswidrigkeit, wie die zweitrevisionswerbende Partei zutreffend aufzeigt, im Rechtsmittelweg bekämpft werden.

44 Treten aber nach der erfolgten Beschlussfassung seitens des Bauausschusses Zweifel ob der Rechtmäßigkeit seines Beschlusses auf, ist bis zu einer allfälligen Sistierung eine Korrektur dieses Beschlusses durch den Bauausschuss selbst zulässig. § 65 WStV steht einer solchen Vorgangsweise nicht entgegen, zumal diese Bestimmung - wie die zweitrevisionswerbende Partei zutreffend ausführt - der Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Bezirksvorsteher bzw. Bürgermeister und Ausschuss über die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses dienen soll, indem die Entscheidungszuständigkeit auf ein drittes Organ übertragen wird. Wenn der Bauausschuss aber selbst erkennt, dass sein Beschluss rechtswidrig ist, bevor eine solche Meinungsverschiedenheit entsteht, muss er nicht eine (allfällige) Sistierung abwarten, zumal ihm auch kein rechtliches Instrument zur Verfügung steht, eine solche Sistierung zu erzwingen, sondern er kann selbst - durch neuerliche Beschlussfassung - den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herstellen. Diese Möglichkeit wird durch § 65 WStV nicht unterbunden.

45 Bleibt es aber vorerst bei einem bloßen Beschluss des Bauausschusses als Akt der internen Willensbildung, stehen dessen Abänderung im Wege der neuerlichen Beschlussfassung durch den Bauausschuss auch die Bestimmungen des AVG nicht entgegen (so auch der Verfassungsgerichtshof in VfGH 11.6.2014, B 960/2012), sodass die neuerliche Beschlussfassung auch aus diesem Grund nicht als rechtswidrig anzusehen ist.

46 Nach dem oben Gesagten erweist sich die allein wegen der neuerlichen Beschlussfassung über das Bauvorhaben der zweitrevisionswerbenden Partei erfolgte Aufhebung des Bescheides des Bauausschusses durch das Verwaltungsgericht als inhaltlich rechtswidrig.

Das angefochtene Erkenntnis war daher insoweit, als damit der Bescheid des Bauausschusses vom 28. Februar 2013 behoben wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

47 Mit der Aufhebung der mit dem angefochtenen Erkenntnis erfolgten Behebung des Bescheides des Bauausschusses vom 28. Februar 2013, der ex-tunc-Wirkung zukommt (§ 42 Abs. 3 VwGG; vgl. auch VwGH 17.12.2015, 2013/05/0142, ua, mwN), liegt im Zeitpunkt der mit dem angefochtenen Erkenntnis erfolgten Aufhebung des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 13. März 2013 eine erstinstanzliche Ausnahmebewilligung nach § 69 BO für den Widerspruch des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens zu den Bestimmungen des maßgeblichen Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes über die zulässige bebaubare Fläche vor. Die allein wegen des Fehlens einer solchen Ausnahmebewilligung erfolgte Aufhebung des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 13. März 2013 erweist sich demnach als inhaltlich rechtswidrig.

Das angefochtene Erkenntnis war daher auch insoweit, als damit der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 13. März 2013 behoben wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf das übrige Vorbringen der revisionswerbenden Parteien.

48 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II. Nr. 8/2014.

Wien, am 13. November 2019

Schlagworte

Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017050009.J00

Im RIS seit

13.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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