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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/05/0293Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Wölfl, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. D G und 2. P G, beide in T, beide vertreten durch die Goldsteiner Rechtsanwalt GmbH in 2700 Wiener Neustadt, Wiener Straße 14-16, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 21. August 2019, LVwG-AV-642/001-2019, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeinde T; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 In den Revisionszulässigkeitsgründen wird auf den konkret vorliegenden Fall nicht Bezug genommen und damit nicht dargestellt, welche konkrete Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof anlässlich der Revision im Hinblick auf welche konkrete Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtes zu beurteilen hätte. Die Frage, wie die "Höhe" in näher genannten Bestimmungen der NÖ Bauordnungen 1996 und 2014 "zu definieren" sei, geht nicht auf den gegenständlichen Fall ein. Ohne konkrete Bezugnahme auf den Einzelfall ist die Zulässigkeit einer Revision aber nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl. VwGH 25.1.2018, Ra 2017/06/0251, mwN).
5 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 27. November 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050292.L00Im RIS seit
15.01.2020Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020