TE Vwgh Beschluss 2019/12/3 Ra 2019/02/0214

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Veröffentlicht am 03.12.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs5
MRK Art6
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des S in W, vertreten durch Mag. Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 10, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 13. September 2019, Zl. VGW- 031/082/4837/2019-7, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) ein Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, mit dem der Revisionswerber einer Übertretung des § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1b StVO schuldig erkannt und über ihn gemäß § 99 Abs. 1b StVO eine Geldstrafe von EUR 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt wurde. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 Zunächst ist festzuhalten, dass die vom Revisionswerber geltend gemachten Rechte "auf Erforschung des gesamten für die Verwaltungsstrafsache maßgeblichen Sachverhalts", "auf (eine) objektiv nachvollziehbare Begründung der Entscheidung" sowie "auf Gewährung des rechtlichen Gehörs" keine tauglichen Revisionspunkte im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG darstellen, sondern damit eine Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt wird, welche in den Revisionsgründen des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG auszuführen wäre (vgl. VwGH 16.12.2016, Ra 2016/11/0171; 28.1.2016, Ro 2015/16/0040, jeweils mwN). Soweit sich der Revisionswerber in seinem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK verletzt erachtet, übersieht er, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung einer Verletzung dieses Rechts gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen ist (vgl. erneut VwGH 16.12.2016, Ra 2016/11/0171, mwN). Die Revision erweist sich somit bereits aus diesem Grund als nicht zulässig.

6 Darüber hinaus gelingt es dem Revisionswerber zudem nicht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen:

7 Mit der bloßen Behauptung, das Verwaltungsgericht weiche von der hg. Rechtsprechung ab, da es die Zeugenaussage der Tochter des Revisionswerbers nicht ausreichend berücksichtigt bzw. "willkürlich als unschlüssig bewertet" habe, ohne jedoch näher zu präzisieren, welche Umstände vom Verwaltungsgericht nicht miteinbezogen worden wären und inwiefern diese zu einem anderen Verfahrensergebnis hätten führen können, wird nicht aufgezeigt, dass die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts - zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. etwa VwGH 27.9.2019, Ra 2019/02/0085, mwN) - unschlüssig wäre. Ebenso wenig gelingt es dem Revisionswerber mit dieser pauschalen, nicht näher begründeten Ausführung aufzuzeigen, dass dem Verwaltungsgericht ein relevanter Begründungsmangel anzulasten wäre (vgl. zum Erfordernis der Relevanzdarlegung bei der Geltendmachung von Verfahrensmängeln erneut VwGH 27.9.2019, Ra 2019/02/0085, sowie VwGH 28.2.2019, Ra 2018/14/0393; 26.11.2018, Ra 2018/02/0283, jeweils mwN).

8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 3. Dezember 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020214.L00

Im RIS seit

10.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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