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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2019, Zl. W237 2161527- 2/20E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (mitbeteiligte Partei: A U, vertreten durch Mag. Florian Kreiner, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Friedrich-Schmidt-Platz 7/14), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
1 Dem Mitbeteiligten, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation, wurde mit Bescheid der revisionswerbenden Partei vom 28. Oktober 2016 aufgrund mehrerer strafgerichtlicher Verurteilungen der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und eine Rückkehrentscheidung samt weiteren Aussprüchen erlassen. Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
2 Am 11. Dezember 2017 stellte der Mitbeteiligte aus dem Stande der Strafhaft einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz.
3 Nach der Einvernahme des Mitbeteiligten hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit mündlich verkündetem Bescheid vom 11. Jänner 2018 den faktischen Abschiebeschutz gegenüber dem Mitbeteiligten gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf und legte den Verwaltungsakt zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.
4 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28. Februar 2019 stellte das BVwG - im zweiten Rechtsgang - fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig sei, hob den hierzu ergangenen Bescheid der revisionswerbenden Partei vom 11. Jänner 2018 auf und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
5 Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsrevision. 6 Mit Eingabe vom 4. November 2019 übermittelte die revisionswerbende Partei dem Verwaltungsgerichtshof deren Bescheid vom 26. Mai 2019 (samt Zustellnachweis an den Mitbeteiligten), womit der Antrag des Mitbeteiligten auf internationalen Schutz vom 11. Dezember 2017 zurückgewiesen und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt wurde, und teilte mit, dass dieser Bescheid unbekämpft in Rechtskraft erwachsen sei. Es sei davon auszugehen, dass das rechtliche Interesse der revisionswerbenden Partei an einer Sachentscheidung über ihre Revision weggefallen sei. Auf eine allfällige Anhörung zur Frage der Klaglosstellung verzichtete die revisionswerbende Partei. 7 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. 8 § 33 Abs. 1 VwGG ist nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. VwGH 9.10.2019, Ra 2019/19/0395, mwN). Dies gilt auch für eine Amtsrevision (vgl. VwGH 17.12.2018, Ro 2018/14/0009, mwN).
9 Infolge rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens über den Antrag des Mitbeteiligten auf internationalen Schutz ist das Rechtsschutzbedürfnis der revisionswerbenden Partei in Bezug auf ihre gegen die Feststellung, dass die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig sei, und die Aufhebung des Aberkennungsbescheides erhobene Amtsrevision weggefallen. Das Verfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Revision einzustellen. Wien, am 4. Dezember 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010157.L00Im RIS seit
21.01.2020Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020