TE Vwgh Beschluss 2019/12/9 Ra 2019/03/0123

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Veröffentlicht am 09.12.2019
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Index

L65007 Jagd Wild Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
JagdG Tir 2004 §46 Abs1
JagdG Tir 2004 §46 Abs4
JagdG Tir 2004 §46 Abs7
JagdG Tir 2004 §46a Abs13
JagdGDV Tir 06te 2015 §12 Abs1
JagdGDV Tir 06te 2015 §12 Abs3
JagdGDV Tir 06te 2015 §5 Abs1
JagdGDV Tir 06te 2015 §8 Abs3
VStG §19 Abs2
VStG §5 Abs1
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und den Hofrat Mag. Samm als Richter sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des H D in T, vertreten durch Mag. Mathias Kapferer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Burggraben 4/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 27. August 2019, Zl. LVwG- 2018/41/1936-10, betreffend Übertretungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 - TJG 2004 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber war aufgrund eines mit der Jagdgenossenschaft G geschlossenen Jagdpachtvertrags in den Jahren 2013 bis zu dessen vorzeitiger Beendigung gegen Ende 2018 Pächter der Genossenschaftsjagd G. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Dezember 2016 war seine Bestellung zum Jagdschutzorgan dieses Jagdgebietes bestätigt worden. Der Revisionswerber hatte GK als Jagdaufseher bestellt; dieser beendete - nach Entlassung seitens des Revisionswerbers - mit 25. März 2018 seine Tätigkeit, zu der auch die Betreuung von Rotwildfütterungsanlagen im Revier gehört hatte.

2 Behördliche Überprüfungen der Situation an den Rotwildfütterungen, wobei einzelne Mängel und insbesondere massive Wildschäden im Nahebereich der Fütterungen festgestellt worden waren, führten zur Einleitung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens.

3     Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 23. Juli 2018

wurden dem Revisionswerber näher genannte Übertretungen des

TJG 2004 angelastet, weil (zusammengefasst) er es als

Jagdausübungsberechtigter der Genossenschaftsjagd G zu

verantworten habe, dass zu näher genannten Zeiträumen (beginnend

am 30. März und endend am 5. April 2018) an näher genannten

Rotwildfütterungen

a)      dem Rotwild nicht ausreichend Futtermittel vorgelegt

wurde, um Schäl- und Verbissschäden zu vermeiden,

b)      sich in Futtervorlageeinrichtungen Rotwildlosung befunden

habe, obwohl diese Einrichtungen während der Fütterungszeiten

sauber zu halten gewesen wären,

c)      dem Rotwild verunreinigtes Futtermittel auf einer

verunreinigten Schneedecke dargeboten wurde, obwohl die

Futtervorlage auf einer sauberen Schneedecke am Boden hätte

erfolgen müssen,

d)      dem Rotwild kein qualitativ einwandfreies Futtermittel

vorgelegt wurde.

Über den Revisionswerber wurden dafür 13 Geldstrafen zwischen Euro 500.-- und Euro 3.000.-- (insgesamt Euro 20.000.--) bzw. Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

4 Der Revisionswerber erhob Beschwerde, in der er (zusammengefasst) Folgendes geltend machte:

5 Das behördliche Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil die belangte Behörde eine vom Revisionswerber angekündigte Stellungnahme nicht abgewartet und keine Feststellungen zur Frage getroffen habe, inwieweit der Revisionswerber persönlich Verantwortung für die ihm angelasteten Tathandlungen trage. Dabei wäre zu berücksichtigen gewesen, dass der Revisionswerber ausgehend von den Erfahrungswerten der Vorjahre und in Absprache mit dem Jagdaufseher im Sommer bzw. Herbst 2017 ausreichend Futtermittel angekauft und die Futterstellen entsprechend versorgt habe. Es hätten aber die Schneefälle des Winters 2017/2018 unerwartet früh begonnen und sich mit jahrelang nicht dagewesener Intensität fortgesetzt und es seien sehr hohe Schneemengen mit laufenden Schneefällen zu bewältigen gewesen. Zudem sei der Revisionswerber etwa Ende Jänner 2018 damit konfrontiert worden, dass entgegen den Mitteilungen seines Jagdaufsehers der Wildbestand weit höher als aufgrund bisheriger Zählungen angenommen liege, nämlich bei bis zu 180 Stück. Daraufhin habe sich der Revisionswerber um zusätzliches Futter bemüht und dieses durch Unterstützung weiterer Personen ins Revier gebracht. Dabei habe sich herausgestellt, dass der Jagdaufseher seinen Verpflichtungen nicht ausreichend nachgekommen sei, weshalb das Dienstverhältnis mit ihm mit Ende März beendet worden sei (zuvor habe dieser noch Urlaub konsumiert und sei in der Folge dienstfrei gestellt worden). Dies sei für den Revisionswerber aufgrund der positiven Erfahrungen in der jahrelangen Zusammenarbeit mit dem Jagdaufseher, den er zudem soweit möglich auch kontrolliert habe, völlig überraschend gekommen und könne ihm nicht vorgeworfen werden, zumal er ohnehin noch weitere Maßnahmen (Auffräsen von Zufahrtswegen, Räumeinsatz mit dem eigenen Traktor) getroffen habe, um die Fütterung sicherzustellen. Über die Verschmutzung der Futterstände sei der Revisionswerber selbst bestürzt gewesen, er habe nach Erkennen der Situation den Zustand soweit möglich verbessert. Dass an einzelnen Tagen Futterstände leer gewesen sein mögen, werde nicht bestritten, habe für die Gesamtsituation aber keine Bedeutung, weil der Revisionswerber erfolgreich für eine zusätzliche Bereitstellung von Futter gesorgt habe. Unberechtigt sei auch der Vorwurf der Verwendung schlechten Futters; auch wenn da und dort weniger gut verwendbares Futter vorgelegt worden sei, sei das Futter doch geeignet gewesen. Der belangten Behörde liege zudem eine unrichtige rechtliche Beurteilung zur Last, weil die angelasteten Tathandlungen nicht ausreichend präzisiert worden seien.

6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht - nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen - der Beschwerde nur insofern Folge, als die von der belangten Behörde dem Revisionswerber angelasteten Tathandlungen, wie sie oben unter Rz. 3 beschrieben wurden, als jeweils eine Tat zu beurteilen seien. Der Revisionswerber habe also jeweils eine Übertretung nach § 46 Abs. 1 TJG 2004 (lit. a),

§ 46a Abs. 13 TJG 2004 iVm § 12 Abs. 3 der Sechsten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 - 6. DVO (lit. b),

§ 46a Abs. 13 TJG 2004 iVm § 12 Abs. 1 6. DVO (lit. c) und § 46 Abs. 7 TJG 2004 iVm § 5 Abs. 1 6. DVO (lit. d) begangen.

Über ihn wurden deshalb Geldstrafen von Euro 3000.-- (lit. a), 500.-- (lit. b), 500.-- (lit. c) und 1.000.-- (lit. d) bzw. Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.

7 Dem legte das Verwaltungsgericht (auf das Wesentliche zusammengefasst) folgenden Sachverhalt (wenngleich teilweise disloziert im Rahmen der Beweiswürdigung bzw. der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben) zu Grunde:

8 Der Revisionswerber habe im Sommer bzw. Herbst 2017 gemeinsam mit GK die Rotwildfütterungsanlagen beschickt, jedoch habe es "Nachlieferungsnotwendigkeiten" gegeben, zumal es sich beim Winter 2017/2018 um einen sehr schneereichen und intensiven Winter gehandelt habe und aus diesem Grund hoher Futterverbrauch beim Rotwild festzustellen gewesen sei. GK habe seine Tätigkeit am 25.03.2018 aufgrund arbeitsrechtlicher Schwierigkeiten beendet, nachdem sich beim Revisionswerber der Eindruck verfestigt hatte, dass er seine Aufgaben massiv vernachlässigt und die Futterstände nicht laufend gewartet habe. Eine Zufahrt zu den Rotwildfütterungsanlagen Son und Fal sei im Winter 2017/2018 nicht durchgehend gegeben gewesen.

9 Im Winter 2017/2018 sei dem Revisionswerber von MF, TD, HS und SL bei der Beschickung der Fütterungsanlagen geholfen worden; die Beschaffung von, wenngleich unzureichenden, Futtermitteln sei durch CA, UM, FN und TG erfolgt.

10 Zu den anlässlich der behördlichen Kontrolle an den Fütterungsanlagen festgestellten Mängeln traf das Verwaltungsgericht folgende Feststellungen:

An den Rotwildfütterungsanlagen seien am 30. März (Anlage Son), 31. März (Anlage Mal), 2. April (Anlage Fal) und 5. April 2018 (Anlagen Bae, Mal und Bac) nicht ausreichend Futtermittel vorhanden gewesen, sodass Schäl- und Verbissschäden nicht vermieden werden konnten; am 31. März (Anlage Mal) und 5. April 2018 (Anlagen Bae, Mel und Bac) habe sich Rotwildlosung in den Futtervorlageeinrichtungen befunden; am 31. März (Anlagen Mal und Bac), 1. April (Anlage Bae) und 5. April 2018 (Anlagen Bae, Mal und Bac) sei dem Rotwild verunreinigtes Futtermittel auf einer verunreinigten Schneedecke dargeboten worden; am 31. März (Anlage Bac), am 1. April (Anlage Bae) und am 5. April 2018 (Anlagen Bac und Bae) sei dem Rotwild nicht qualitativ einwandfreies Futtermittel vorgelegt worden.

11 Der Rotwildbestand im Revier der Genossenschaftsjagd G habe im Winter 2017/2018 ca. 175 Stück Rotwild (ohne Dunkelziffer) betragen.

12 In den Vorjahren (als der Revisionswerber bei Betreuung der Fütterungsanlagen noch mit GK zusammengearbeitet hatte) seien keine Probleme bei den gegenständlichen Fütterungsanlagen aufgetreten; die dem Revisionswerber angelasteten Verwaltungsübertretungen stünden mit der Auflösung des Dienstverhältnisses zu GK in Zusammenhang: Grund für die unzureichende Fütterung sei auch gewesen, dass GK aufgrund der Beendigung seines Dienstverhältnisses seine Tätigkeit als der auch für die gegenständlichen Anlagen Zuständige faktisch bereits am 25. März 2018 beendet habe.

13 Der Revisionswerber (nicht nur Jagdausübungsberechtigter, sondern auch vereidigtes Jagdschutzorgan) habe es jeweils ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die vorgenommene Fütterung angesichts der herrschenden Witterungsbedingungen nicht ausreichend ist und den hygienischen Anforderungen (an die Futtervorlage bzw. an die Qualität der Futtermittel) nicht entspricht.

14 Im Rahmen der Beweiswürdigung stützte sich das Verwaltungsgericht im Wesentlichen auf die Aussagen der in den mündlichen Verhandlungen vernommenen Zeugen CS (des Hegemeisters) und DI MT (der wildökologischen Sachverständigen) samt den von diesen vorgelegten Unterlagen (Lichtbilder bzw. jagdfachlichwildökologische Stellungnahme). CS habe von 30. März bis 2. April 2018 die Fütterungsanlagen kontrolliert, DI MT am 5. April die Fütterungsanlagen Bac, Bae und Mal (die anderen seien für sie nicht zugänglich gewesen).

15 Aufgrund deren Aussagen, wonach (zusammengefasst) an den Tagen der jeweiligen Kontrollen die Fütterungen die jeweils angegebenen Mängel aufgewiesen hätten, seien die Feststellungen zu den angelasteten Fütterungsmängeln zu treffen gewesen. Dabei habe es sich um eine "andauernde Situation" gehandelt und nicht nur um eine bloße Momentaufnahme: Dies ergebe sich schon daraus, dass die Kontrollen an unterschiedlichen Tagen stattgefunden hätten, aus dem Umstand, dass dabei auch festgestellt worden sei, dass zu wenig Futter (in den Stadeln) eingelagert gewesen sei, aber auch aus (näher dargelegten) Widersprüchlichkeiten in den Aussagen des Revisionswerbers (insbesondere zur Frequenz der Beschickung und Kontrolle der Anlagen).

16 Das Verwaltungsgericht folge daher in erster Linie den Aussagen des Hegemeisters und der Wildökologin, denen auch zugemutet werden könne, die Situation richtig zu beurteilen. Dies gelte insbesondere auch für die angelasteten Hygienemängel (Rotwildlosung in den Futtertrögen, Futter auf verunreinigter Schneedecke, Vorlage von nicht qualitativ einwandfreiem Futtermittel). Demgegenüber handle es sich bei den Zeugen MF und TD nur um Jäger und Helfer des Revisionswerbers, und nicht - anders als bei der Wildökologin - um Experten in Bezug auf Rotwildfütterung. Dies gelte auch für die dazu weiter benannten Zeugen. Deren Einvernahme sei auch nicht erforderlich gewesen in Bezug auf die weiteren Beweisthemen (volle Futterlager bei Beginn der Fütterungsperiode, Ankauf und Nachlieferung weiterer Futtermittel, Unterstützung des Revisionswerbers bei der Fütterung), weil diese Umstände ohnehin zu Grunde gelegt würden, aber nichts daran änderten, dass im Tatzeitraum eine ausreichende Fütterung nicht stattgefunden habe.

17 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung gab das Verwaltungsgericht zunächst die maßgebenden Bestimmungen des TJG 2004 und der 6. DVO wieder und hielt einleitend fest, dass die vom Revisionswerber zusätzlich angebotenen Beweisanträge "aufgrund ausreichend geklärter Sachverhaltslage" abzulehnen gewesen seien. 18 Gemäß § 46 Abs. 1 TJG 2004 habe der Jagdausübungsberechtigte dem Rotwild frühestens ab 16. November bis längstens 15. Mai des folgenden Jahres ausreichend Futtermittel vorzulegen, soweit es zur Sicherung eines angemessenen Wildbestands oder zur Vermeidung von Schäl- oder Verbissschäden erforderlich sei; verstoße er dagegen, begehe er gemäß § 70 Abs. 1 Z 22 TJG 2004 eine mit Geldstrafe bis Euro 6.000.-- zu ahndende Verwaltungsübertretung.

19 § 12 Abs. 3 der 6. DVO verpflichte den Jagdausübungsberechtigten dazu, während der Fütterungszeiten die Futtervorlageeinrichtungen sauber zu halten und unmittelbar nach der Fütterungszeit gründlich zu reinigen; gemäß § 12 Abs. 1 der

6. DVO sei die Futtervorlage auf einer sauberen Schneedecke am Boden auszuführen; § 5 Abs. 1 der 6. DVO erfordere die Vorlage qualitativ einwandfreier Futtermittel mit entsprechend grober Struktur und ausreichendem Heuanteil. Übertretungen dagegen seien nach § 70 Abs. 1 Z 22 bzw. Abs. 2 Z 24 TJG 2004 zu bestrafen. 20 Ausgehend von den getroffenen Feststellungen habe der Revisionswerber die angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht nur in objektiver, sondern auch in subjektiver Hinsicht begangen:

Er sei seinen Verpflichtungen als Jagdausübungsberechtigter nicht hinreichend nachgekommen, habe dies - als Jagdausübungsberechtigter

und zudem vereidigtes Jagdschutzorgan mit den Bestimmungen über eine ordnungsgemäße Fütterung vertraut - auch ernstlich für möglich gehalten, sich damit aber abgefunden. Zu klären sei nunmehr lediglich gewesen, ob die von der belangten Behörde angelasteten Übertretungen als jeweils eine gesonderte zu behandeln und gesondert zu bestrafen seien oder ob von einem Fortsetzungszusammenhang auszugehen und die mehreren Fakten als jeweils eine Übertretung zu werten seien; dies wurde vom Verwaltungsgericht mit näherer Begründung bejaht. Es seien daher die einzelnen Tathandlungen als jeweils eine strafbare Handlung zu werten gewesen.

21 Im Rahmen der Strafbemessung legte das Verwaltungsgericht Folgendes dar:

22 Gemäß § 19 VStG seien Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 seien im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmten, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens sei besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes seien die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgfaltspflichten des Beschuldigten seien bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

23 Der Revisionswerber sei im Tatzeitraum Jagdpächter und damit Jagdausübungsberechtigter und zugleich vereidigtes Jagdschutzorgan gewesen und hätte als solcher wissen müssen, wie eine ordnungsgemäße, ausreichende und den jagdrechtlichen Vorschriften entsprechende Fütterung des Rotwildes sowie Sauberhaltung der Fütterungsanlagen erfolgen muss. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes der dem Revisionswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen sowie die Intensität der Beeinträchtigung könnten keineswegs als unerheblich angesehen werde. Die in Rede stehenden Vorschriften nach dem TJG 2004 sowie der Sechsten Durchführungsverordnung zum TJG 2004 sollten sicherstellen, dass durch eine ordnungsgemäße Fütterung des Rotwildes Wildschäden verhindert werden und dass das Rotwild frühzeitig in den Wintereinstand gelenkt wird. Auch sei durch den Revisionswerber das Rotwild - durch geringe Aufnahme von Futtermittel sowie schlechte Qualität des Futtermittels und durch die schlechten hygienischen Bedingungen - in Gefahr gebracht worden, eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu erleiden. 24 Bei der Strafzumessung sei als mildernd kein Umstand, als erschwerend hingegen die "Intensität der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter sowie das hohe Verschulden" des Revisionswerbers zu werten gewesen.

25 Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen habe der Revisionswerber angegeben, eine monatliche Pension von Euro 1.600,-- zu beziehen, keine Schulden und keine Sorgepflichten zu haben und monatlich Euro 300,-- an Miete zu bezahlen. 26 In Bezug auf die Spruchpunkte I., V., VIII., XII. und XIII. des Straferkenntnisses sehe § 70 Abs. 1 Z 22 TJG 2004 eine Geldstrafe bis zu Euro 6.000,-- vor. Die neu bemessene Geldstrafe (Spruchpunkt 1. lit. a des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses) in Höhe von Euro 3.000,--, somit 50 % des zur Verfügung stehenden Strafrahmens, erscheine in Anbetracht der Intensität der Beeinträchtigung (hungerndes Wild, massive Wildschäden an forstlichen Kulturen) und der nunmehrigen Zusammenrechnung der Verwaltungsübertretungen als eine Tat auch im Hinblick auf die geltend gemachten ungünstigen Einkommensverhältnisse als schuld- und tatangemessen.

27 In Bezug auf die Spruchpunkte II., VI. und IX. des Straferkenntnisses sehe § 70 Abs. 2 Z 24 TJG 2004 eine Geldstrafe bis zu Euro 2.000,-- vor, weshalb hier (Spruchpunkt 1. lit. b des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses) eine Gesamtstrafe in Höhe von Euro 500,-- , somit 25 % des zur Verfügung stehenden Strafrahmens, in Anbetracht des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der nunmehrigen Zusammenrechnung der Verwaltungsübertretungen als eine Tat, auch im Hinblick auf die geltend gemachten ungünstigen Einkommensverhältnisse, als schuld- und tatangemessen erscheine.

28 In Bezug auf die Spruchpunkte III., VII. und X. des Straferkenntnisses (§ 70 Abs. 2 Z 24 TJG 2004) sei mit einer nunmehrigen (Spruchpunkt 1. lit. c des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses) Gesamtstrafe in Höhe von Euro 500,--, somit 25 % des Strafrahmens, auch im Hinblick auf die geltend gemachten ungünstigen Einkommensverhältnisse, eine schuld- und tatangemessene Bestrafung erfolgt.

29 In Bezug auf die Spruchpunkte IV. und XI. des Straferkenntnisses (§ 70 Abs. 1 Z 22 TJG 2004) sei eine Gesamtstrafe in Höhe von nunmehr (Spruchpunkt 1. lit. d des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses) Euro 1.000,--, somit nur ein Sechstel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens, auch im Hinblick auf die geltend gemachten ungünstigen Einkommensverhältnisse, zu verhängen gewesen.

30 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, zusammen mit den Verfahrensakten vorgelegte - außerordentliche - Revision.

31 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

32 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 33 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 34 Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung der Revision macht (zusammengefasst) Folgendes geltend:

35 Das angefochtene Erkenntnis weiche in mehrfacher Weise von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ab. So sei die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden und es stünden tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel, indem das Verwaltungsgericht vom Revisionswerber gestellte Beweisanträge in vorgreifender Beweiswürdigung abgelehnt habe. Damit sei die verwaltungsgerichtliche Beweiswürdigung gleichzeitig mangelhaft, nämlich insbesondere hinsichtlich der Auseinandersetzung mit dem Verschulden des Revisionswerbers und hinsichtlich der Strafbemessung. Zudem sei das angefochtene Erkenntnis inhaltlich rechtswidrig betreffend das hohe Verschulden des Revisionswerbers. Die Revision bezieht sich dazu jeweils auf die im Verfahren geltend gemachten (schon oben unter Rz. 5 zusammengefasst wiedergegebenen) Umstände, aufgrund derer nach Auffassung der Revision ein Verschulden des Revisionswerbers an den ihm zur Last gelegten Übertretungen auszuschließen sei.

36 Die Revision sei schließlich auch deshalb zulässig, weil eine hinreichend klare Rechtsprechung zur Frage fehle, wann von einem Verschulden eines Jagdpächters auszugehen sei, der sich einer fachkundigen Person wie eines Jagdaufsehers bediene und dieser die relevanten Verpflichtungen übertrage.

37 Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen hätte.

38 Im Revisionsverfahren ist im Wesentlichen strittig, ob den Revisionswerber an den ihm angelasteten Übertretungen des TJG 2004 ein - gegebenenfalls: hohes - Verschulden trifft (die Verwirklichung der angelasteten Übertretungen in objektiver Hinsicht hingegen wird von der Revision nicht mehr in Zweifel gezogen).

39 Die maßgebenden Rechtsvorschriften lauten (auszugsweise) wie folgt:

40 1. Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 41/2004 (TJG 2004):

"§ 1a

Zielbestimmung

(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, durch weidgerechte Jagd als Teil der Landeskultur einen artenreichen, gesunden, geschlechtlich ausgewogenen und den Lebensraumverhältnissen angemessenen Wildbestand in Tirol unter Bedachtnahme auf die sonstigen Interessen der Landeskultur zu erreichen, zu erhalten und zu fördern.

(2) Zu den sonstigen Interessen der Landeskultur im Sinn dieses Gesetzes zählen insbesondere:

a)      die Erhaltung der frei lebenden Tierwelt und der

natürlichen, standortgerechten Pflanzenwelt, jeweils in ihrer

Vielfalt, als wesentliche Bestandteile der heimischen Natur und

des natürlichen Wirkungsgefüges,

b)      die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes,

c)      die Erhaltung stabiler und artgerechter Alters- und

Sozialstrukturen des Wildes,

d)      die Erhaltung der Wildgesundheit unbeschadet

veterinärrechtlicher Vorschriften,

e)      die Vermeidung von Beeinträchtigungen der Wirkungen des

Waldes, insbesondere durch den Schutz vor waldgefährdenden

Wildschäden, und

f)      die Vermeidung von Beeinträchtigungen der ordnungsgemäßen

land- und forstwirtschaftlichen Nutzung von Grundflächen.

(3) Den Interessen der Landeskultur kommt im Widerstreit mit örtlichen oder regionalen jagdlichen Interessen, insbesondere solchen einzelner Jagdausübungsberechtigter, der Vorrang zu.

...

Schutz der Jagd

§ 30

Jagdschutzberechtigte Personen

(1) Dem Jagdausübungsberechtigten obliegt auch der Schutz der Jagd (Jagdschutz), den er nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen entweder selbst oder durch Jagdaufseher und Berufsjäger zu besorgen hat.

(2) Der Jagdschutz ist regelmäßig, dauernd und ausreichend auszuüben.

§ 31

Bestellung der Jagdschutzorgane

(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat einen Jagdaufseher oder Berufsjäger zu bestellen, sofern er den Jagdschutz nicht nach Abs. 4 selbst ausübt. ...

(4) Anstelle eines nach den vorstehenden Bestimmungen zu bestellenden Jagdaufsehers oder Berufsjägers kann auch der Jagdausübungsberechtigte den Jagdschutz ausüben, wenn er die für die Bestellung dieser Organe erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

...

     § 32

     Voraussetzungen für die Bestellung

     (1) Zu Jagdaufsehern oder Berufsjägern dürfen nur Personen

bestellt werden, die

a)      die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

b)      im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte sind,

c)      die geistige und körperliche Eignung für die mit der

Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben und die hiefür

erforderliche Verlässlichkeit besitzen,

d)      fachlich geeignet sind und

e)      den Jagdschutz regelmäßig, dauernd und ausreichend ausüben

können.

...

(3) Als fachlich geeignet gelten Personen, die die Jagdaufseher- bzw. die Berufsjägerprüfung (§ 33) oder eine nach § 33 Abs. 14 anerkannte Ausbildung oder Prüfung mit Erfolg absolviert bzw. abgelegt haben. Wurde diese Ausbildung oder Prüfung mehr als drei Jahre vor der Bestellung absolviert bzw. abgelegt, so gilt die Person nur dann als fachlich geeignet, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums an einer Fortbildungsveranstaltung nach § 33a oder einer nach § 33a Abs. 3 anerkannten Veranstaltung teilgenommen hat.

...

§ 46

Wildfütterung

(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat dem Rotwild und dem Muffelwild frühestens ab dem 16. November bis längstens 15. Mai des folgenden Jahres und dem Rehwild frühestens ab dem 1. Oktober bis längstens 15. Mai des folgenden Jahres ausreichend Futtermittel vorzulegen, soweit es zur Sicherung eines angemessenen Wildbestandes oder zur Vermeidung von Schäl- und Verbissschäden erforderlich ist. Die Fütterung hat ausschließlich an Fütterungsanlagen nach § 46a und mit Futtermitteln im Sinn der Verordnung nach Abs. 7 zu erfolgen.

...

(4) Soweit dies aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die die natürliche Äsung verhindern oder beeinträchtigen, wie insbesondere vorzeitige schneereiche Wintereinbrüche oder Naturkatastrophen, zur Vermeidung von Schäl- und Verbissschäden oder aufgrund sonstiger gewichtiger jagdlicher Interessen unter Berücksichtigung von Interessen der Land- und Forstwirtschaft erforderlich ist, ist Rotwild, Muffelwild bzw. Rehwild durch Vorlage von Futtermitteln frühzeitig und gezielt in geeignete Wintereinstandsgebiete zu lenken. Diesfalls hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Hegemeisters bzw. der Hegemeister durch Verordnung den Jagdausübungsberechtigten die Vorlage von Futtermitteln außerhalb der in Abs. 1 festgelegten Fütterungszeiten und allenfalls auch außerhalb von Fütterungsanlagen vorzuschreiben. Sofern aufgrund der besonderen Lage bestimmter Fütterungsanlagen eine Beeinträchtigung der natürlichen Äsung, insbesondere durch einen frühen Wintereinbruch, regelmäßig außerhalb der im Abs. 1 festgelegten Fütterungszeiten zu erwarten ist, kann eine solche Verordnung auch für einen Zeitraum von mehreren Jahren erlassen werden.

...

(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung nach Anhören des Tiroler Jägerverbandes unter Bedachtnahme insbesondere auf die Lenkungswirkung bestimmter Futtermittel nähere Vorschriften über Art und Zusammensetzung der vorzulegenden Futtermittel zu erlassen. In dieser Verordnung ist nach Wildarten zu unterscheiden.

...

§ 46a

Fütterungsanlagen für Rotwild, Muffelwild und Rehwild

...

(13) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die der Anzeige nach Abs. 1 anzuschließenden Einreichunterlagen, die Kriterien der Standortwahl, die bauliche Ausführung, die Ausstattung sowie die zu treffenden Hygienemaßnahmen von Fütterungsanlagen für Rotwild, Muffelwild bzw. Rehwild zu erlassen.

...

§ 70

Strafbestimmungen

(1) Wer

...

22. außer in den Fällen des Abs. 2 den Bestimmungen über die Wildfütterung und Fütterungsanlagen nach §§ 46 und 46a oder den hiezu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt,

...

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6.000,-- Euro zu bestrafen.

(2) Wer

...

24. den Bestimmungen einer Verordnung aufgrund von § 46a Abs. 13 über die bauliche Ausführung, die Ausstattung und die zu treffenden Hygienemaßnahmen von Fütterungsanlagen oder den Auflagen eines aufgrund von § 46a Abs. 3 oder 8 ergangenen Bescheides zuwiderhandelt oder einem Auftrag zur Änderung der Fütterungsanlage nach § 46a Abs. 8 nicht nachkommt,

...

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.000,-- Euro zu bestrafen."

41 2. Sechste Durchführungsverordnung zum Tiroler

Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 121/2015 (6. DVO):

"Futtermittel

§ 5

Futtermittel allgemein

(1) Die Gesamtheit der vorgelegten Futtermittel muss eine qualitativ einwandfreie, wiederkäuergerechte und während der Fütterungszeiten gleich bleibende Zusammensetzung mit einer entsprechend groben Struktur sowie einem ausreichenden Heuanteil aufweisen.

...

Fütterungsanlagen, Hygiene, Einreichunterlagen

§ 8

Fütterungsanlagen allgemein

(1) Fütterungsanlagen sind mit Ausnahme einer allfälligen Fundamentierung aus natürlichen Werkstoffen herzustellen und zumindest mit einer Futtervorlageeinrichtung für Heu (Heuraufe) auszustatten. Bei Vorlage weiterer Futtermittel im Sinn der §§ 6 und 7 sind zusätzlich Futtertröge zu verwenden. Der Boden im Bereich der Futtervorlageeinrichtung ist so zu gestalten, dass er gereinigt werden kann.

(2) Die Anzahl an Futtervorlageeinrichtungen (Heuraufen und Futtertröge) ist derart zu bemessen und sind diese innerhalb der Fütterungsanlage so anzuordnen, dass jederzeit den Tieren des jeweiligen Fütterungsbestandes die Aufnahme der vorgelegten Futtermittel gleichzeitig möglich ist.

(3) Ist während der zulässigen Fütterungszeit ein tägliches Heranschaffen von Futtermitteln nicht möglich, ist eine Bevorratungseinrichtung in dem Ausmaß anzulegen, dass während des gesamten Zeitraumes der Fütterung eine ausreichende Vorlage von Futtermitteln gewährleistet ist. Die Bevorratungseinrichtung ist witterungsbeständig und derart auszugestalten, dass das bevorratete Futtermittel für Wild nicht zugänglich ist.

...

§ 12

Hygiene

(1) Die Futtervorlage hat, ausgenommen der Vorlage auf einer sauberen Schneedecke am Boden, in den gemäß § 8 Abs. 1 und 2 hiefür vorgesehenen Futtervorlageeinrichtungen zu erfolgen.

(2) Vor Vorlage neuen Futters ist das nicht gefressene Futter zu entfernen.

(3) Die Futtervorlageeinrichtungen sind während der Fütterungszeiten sauber zu halten und unmittelbar nach der Fütterungszeit gründlich zu reinigen."

42 Nach § 46 Abs. 1 TJG 2004 ist es der Jagdausübungsberechtigte (im - hier vorliegenden - Fall der Verpachtung einer Genossenschaftsjagd also der Pächter), den die Verpflichtung zur Wildfütterung trifft. Diese Verpflichtung besteht regelmäßig im Zeitraum von 16. November bis 15. Mai des Folgejahres und reicht so weit, als es die Sicherung eines angemessenen Wildstandes und die Vermeidung von Schäl- oder Verbissschäden erfordern. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Zielbestimmung nach § 1a Abs. 3 TJG 2004, wonach Interessen der Landeskultur (wozu gemäß § 1a Abs. 2 lit. e TJG u. a. die Vermeidung von Beeinträchtigungen der Wirkungen des Waldes, insbesondere durch den Schutz vor waldgefährdenden Wildschäden, zählt) im Widerstreit mit örtlichen oder regionalen jagdlichen Interessen, insbesondere solchen einzelner Jagdausübungsberechtigter, der Vorrang zukommt (vgl. dazu etwa auch VwGH 2.11.2018, Ra 2018/03/0111, zur Abwägungsentscheidung zwischen den Interessen an der Erhaltung der Funktion eines Schutzwaldes und an der Erhaltung eines bestimmten Wildstandes). 43 § 46 Abs. 4 TJG 2004 trifft zudem eine Regelung für außergewöhnliche, die natürliche Äsung beeinträchtigende Ereignisse wie insbesondere vorzeitige schneereiche Wintereinbrüche. In diesem Fall ist (u.a.) Rotwild durch Vorlage von Futtermitteln frühzeitig und gezielt in geeignete Wintereinstandsgebiete zu lenken und hat die Bezirksverwaltungsbehörde gegebenenfalls durch Verordnung den Jagdausübungsberechtigten die Vorlage von Futtermitteln auch außerhalb der in § 46 Abs. 1 festgelegten Zeiten vorzuschreiben. 44 § 46 Abs. 7 und § 46a Abs. 13 TJG 2004 verpflichten die Landesregierung, durch Verordnung nähere Vorschriften u.a. über Art und Zusammensetzung der vorzulegenden Futtermittel sowie die Ausstattung und die zu treffenden Hygienemaßnahmen von Fütterungsanlagen zu erlassen. Die auf dieser Grundlage erlassene Sechste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 (6. DVO) nimmt in § 8 Abs. 3 Bezug auf den Fall, dass während der zulässigen Fütterungszeit ein tägliches Heranschaffen von Futtermitteln nicht möglich ist; diesfalls ist eine Bevorratungseinrichtung in dem Ausmaß anzulegen, dass während des gesamten Zeitraums der Fütterung eine ausreichende Vorlage von Futtermitteln gewährleistet ist.

45 Gemäß § 30 TJG 2004 obliegt dem Jagdausübungsberechtigten auch der - regelmäßig, dauernd und ausreichend auszuübende - Jagdschutz; diesen hat er entweder selbst oder durch Jagdaufseher bzw. Berufsjäger zu besorgen.

46 Gemäß § 31 Abs. 4 TJG 2004 kann der Jagdausübungsberechtigte, anstatt einen Jagdaufseher oder Berufsjäger zu bestellen, den Jagdschutz selbst ausüben, wenn er die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Dazu zählen nach § 32 TJG 2004 (u.a.) die fachliche Eignung (Abs. 1 lit. d), die durch die erfolgreich abgelegte Jagdaufseherbzw. Berufsjägerprüfung oder die Absolvierung einer nach § 33 Abs. 14 TJG 2004 anerkannten Ausbildung nachgewiesen wird (§ 32 Abs. 3 TJG 2004).

47 Es ist auch der Jagdausübungsberechtigte, der den Abschussplan zu erstellen (§§ 37a und 37b TJG 2004) und den - wesentliche Grundlage für diesen bildenden - Wildbestand zu ermitteln hat (§ 37a Abs. 2 TJG 2004). § 1 Abs. 4 der 6. DVO normiert, dass das Zählergebnis vom Jagdausübungsberechtigten zu dokumentieren und zu bestätigen ist.

48 Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

49 Auch bei Ungehorsamsdelikten iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG genügt allerdings die bloß objektive Verwirklichung des Tatbestands allein für die Strafbarkeit nicht, vielmehr ist auch hier nur der schuldhaft Handelnde verantwortlich. § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG verlangt aber bei Ungehorsamsdelikten vom Beschuldigten, von sich aus initiativ glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das Amtswegigkeitsprinzip verpflichtet freilich die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht, auch unabhängig von Parteivorbringen und - anträgen den wahren Sachverhalt unter Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln und verbietet daher, sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge hinwegzusetzen. Es sind daher bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts auch den Beschuldigten entlastende Umstände - auch im Fall eines Ungehorsamsdelikts - zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen insbesondere VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092).

50 Derjenige, der sich bei der Erfüllung einer ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtung der Hilfe eines Dritten bedient, bleibt verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, soweit ihn ein Verschulden iSd § 5 VStG trifft (vgl. nur etwa VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092; VwGH 10.7.2014, Ra 2014/09/0011).

51 Kein Verschulden ist regelmäßig dann gegeben, wenn ein Beschuldigter im Rahmen seines Betriebs bzw. Unternehmens ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte (vgl. zu den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem und den Darlegungspflichten des Beschuldigten etwa VwGH 30.7.2018, Ra 2018/03/0061; VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092).

52 Bei den Übertretungen, die dem Revisionswerber zu lit. b, c und d des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses angelastet wurden (Nichtsauberhaltung von Futtervorlageeinrichtungen während der Fütterungszeiten; Vorlage verunreinigter Futtermittel auf einer verunreinigten Schneedecke; Vorlage von qualitativ nicht einwandfreiem Futtermittel) handelt es sich um Ungehorsamsdelikte iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, weil zu ihrem Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Der Umstand, dass ein Gebot oder Verbot regelmäßig einen bestimmten Zweck verfolgt (die in Rede stehenden Verpflichtungen dienen erkennbar der Erhaltung der Wildgesundheit), macht diesen Zweck nicht zum Tatbestandsmerkmal (vgl. VwGH 12.11.1992, 91/19/0160). 53 Anders verhält es sich mit der dem Revisionswerber zu lit. a des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses angelasteten Übertretung des § 46 Abs. 1 TJG 2004: Die danach bestehende Fütterungsverpflichtung besteht nur, "soweit" es zur Sicherung eines angemessenen Wildbestandes oder zur Vermeidung von Schäl- und Verbissschäden "erforderlich" ist; Tatbestandsmerkmal ist also die Hintanhaltung von Schäden bzw. Gefahren (für den Wildbestand oder den forstlichen Bewuchs). Im Revisionsfall ist allerdings (ohnehin) davon auszugehen, dass sich die in Rede stehende Gefahr tatsächlich auch verwirklicht hat, ein Schaden also schon eingetreten ist (weil massive Verbiss- und Schälschäden im Nahebereich der Fütterungen aufgetreten sind).

54 Den Revisionswerber, der als Pächter des Genossenschaftsjagdgebiets und somit als Jagdausübungsberechtigter die damit nach dem TJG 2004 einhergehenden Verpflichtungen übernommen hat, traf auch die Verpflichtung nach § 46 Abs. 1 TJG zur Vornahme der erforderlichen Wildfütterung unter Einhaltung der dafür in der 6. DVO normierten Qualitäts- und Hygienemaßstäbe: Es versteht sich von selbst, dass derjenige, der das Jagdausübungsrecht übernimmt, auch dafür zu sorgen hat, dass die damit verbundenen Verpflichtungen erfüllt werden können. Diese Verpflichtungen hat der Revisionswerber aber, ausgehend von den getroffenen Feststellungen, nicht erfüllt.

55 Das Verwaltungsgericht hat (wie schon zuvor die belangte Behörde) dem Revisionswerber Verschulden an der Nichterfüllung dieser Verpflichtungen deshalb angelastet, weil er als Jagdpächter und damit Jagdausübungsberechtigter und zugleich vereidigtes Jagdschutzorgan wissen hätte müssen, wie eine ordnungsgemäße, ausreichende und den jagdrechtlichen Vorschriften entsprechende Fütterung des Rotwildes sowie Sauberhaltung der Fütterungsanlagen zu erfolgen habe; dessen ungeachtet habe er es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die vorgenommene Fütterung unzureichend ist. Dem Revisionswerber wurde also bedingter Vorsatz angelastet.

56 Vor dem dargestellten Hintergrund in Verbindung mit der Aktenlage ist das Vorbringen der Revision, den Revisionswerber treffe an den ihm angelasteten Übertretungen aus den geltend gemachten Gründen (hier zusammengefasst: überraschend früher und massiver Wintereinbruch mit erheblichen Schneefällen, Erfahrungswerte der Vorjahre, erhöhter Wildbestand, Zusammenarbeit mit Berufsjäger jäh beendet) kein Verschulden, nicht zielführend:

57 § 46 Abs. 1 und 4 TJG 2004 lassen erkennen, dass die natürliche Äsung beeinträchtigende Schneefälle ab Mitte November jedenfalls nicht als außergewöhnliche Ereignisse angesehen werden, besteht die Fütterungsverpflichtung des Jagdausübungsberechtigten nach Abs. 1 doch schon regelmäßig im Zeitraum von 16. November bis 15. Mai des Folgejahres, und werden zudem in Abs. 4 Regelungen für "außergewöhnliche Ereignisse", wie vorzeitige schneereiche Wintereinbrüche außerhalb dieses Zeitraums, getroffen. 58 Auch der Umstand, dass die Witterungsverhältnisse mitunter - selbst für einen längeren Zeitraum - ein tägliches Heranschaffen von Futtermitteln an die Fütterungsanlagen nicht zulassen, wird vom Gesetz nicht als außergewöhnlich angesehen, wie § 8 Abs. 3 der

6. DVO zeigt: Vielmehr ist für den Fall, dass während der zulässigen Fütterungszeit ein tägliches Heranschaffen von Futtermitteln nicht möglich ist, eine "Bevorratungseinrichtung" - also etwa ein Heustadel - in dem Ausmaß anzulegen, dass während des gesamten Fütterungszeitraums eine ausreichende Vorlage von Futtermitteln gewährleistet ist, was eine entsprechende Vorratshaltung erfordert. Auch wenn § 8 Abs. 3 der 6. DVO den diesfalls Verpflichteten nicht explizit nennt, kann doch kein Zweifel daran bestehen, dass auch diese Verpflichtung den Jagdausübungsberechtigten - als denjenigen, der auf Basis des § 46 Abs. 1 TJG 2004 grundsätzlich zur Wildfütterung verpflichtet ist - trifft.

59 Der von der Revision geltend gemachte Umstand, im Winter 2017/2018 hätten die Schneefälle unerwartet früh und heftig eingesetzt (was von der Revision nicht näher konkretisiert, aber vom Revisionswerber im Zuge seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung dahin erläutert wurde, dass ab 10. November eine geschlossene Schneedecke bestanden habe), konnte den Revisionswerber also für sich genommen nicht entlasten. 60 Dem Argument, der Revisionswerber habe mit GK einen - ausgehend von den Erfahrungen der Vorjahre - verlässlichen und gewissenhaften Dritten mit der Wahrnehmung der Fütterungsaufgaben betraut, auf dessen Tätigkeit er sich verlassen habe können und den er auch kontrolliert habe, ist primär entgegen zu halten, dass dieser (nach Entlassung seitens des Revisionswerbers) seine Tätigkeit mit 25. März 2018, also vor dem maßgeblichen, sich von 30. März bis 5. April 2018 erstreckenden Tatzeitraum, beendet hat. Wenn - so die Aussage des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung vom 23. Juli 2019 - GK ihn im Jahr 2017 bei der Bezirkshauptmannschaft I angezeigt und "seit der Erstattung der Anzeige nicht mehr viel im Revier erledigt" habe, der Revisionswerber "dann entsetzt feststellen (habe) müssen, dass die Fütterungen nicht mehr so beschickt waren, wie dies notwendig war", welche Feststellungen der Revisionswerber "etwa Mitte Februar 2018 treffen (habe) müssen", weshalb er GK am 24. März 2018 entlassen habe, ist der Beurteilung zu Grunde zu legen, dass dem Revisionswerber die Unzulänglichkeiten bei der Fütterung etwa anderthalb Monate vor Beginn des Tatzeitraums bekannt waren und er sich also nicht mehr auf das Tätigwerden des von ihm bestellten Berufsjägers GK verlassen konnte. Auch der von der Revision ins Treffen geführte Umstand, der Wildbestand sei wesentlich höher gewesen als bisher angenommen, woraus ein zusätzlicher Futtermehrverbrauch resultiert habe, ist dem Revisionswerber (der als Jagdausübungsberechtigter zudem für die Richtigkeit der Wildstandzählungen verantwortlich zeichnet, vgl. § 1 Abs. 4 der 6. DVO) - ausgehend von seinem eigenen Vorbringen - etwa Ende Jänner 2018 bekannt geworden. Er war daher - zumal er seine Verpflichtungen als Jagdausübungsberechtigter kennen muss und ihm die Sachlage, die sein (eigenes) Tätigwerden erfordert, bekannt war - gehalten, die notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung der ihn als Jagdausübungsberechtigten treffenden Pflichten zu setzen.

61 Dass die vom Revisionswerber daraufhin gesetzten Maßnahmen - Anschaffung zusätzlicher Futtermittel samt deren Verbringung an die Futterstellen, Betrauung weiterer Helfer mit Fütterungsaufgaben - nicht ausreichend waren, um eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Fütterung zu erzielen, ist nicht mehr strittig. Von der Revision wird nicht konkret vorgebracht, es sei dem Revisionswerber unter den damaligen Bedingungen gar nicht möglich gewesen, mehr bzw. qualitativ einwandfreies Futter anzuschaffen und zu den Fütterungsanlagen zu bringen. Damit konnte in einer Konstellation wie der vorliegenden - eine ausreichende, den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Fütterung ist nicht erfolgt; der Revisionswerber, den als Jagdausübungsberechtigter die gesetzliche Verpflichtung zur Wildfütterung traf, kannte nicht nur seine Verpflichtung, sondern auch die sein Tätigwerden erfordernden Umstände - das vom Revisionswerber erstattete Vorbringen, warum ihn an der Verletzung der Fütterungsverpflichtung kein Verschulden treffe, ihn nicht entlasten, den vom Verwaltungsgericht geführten Verschuldensbeweis (Vorliegen von bedingtem Vorsatz) also nicht entkräften. Werden aber mit dem vom Revisionswerber als Beschuldigten erstatteten Vorbringen und den dazu benannten Beweismitteln keine ausreichenden Anhaltspunkte aufgezeigt und fehlen auch sonst solche Anhaltspunkte, die am Verschulden des Revisionswerbers zweifeln lassen müssten und so das Verwaltungsgericht zur Aufnahme der abgelehnten Beweise verpflichtet hätten, liegt weder der geltend gemachte Verstoß gegen tragende Grundsätze des Verfahrensrechts vor noch der relevierte Begründungsmangel. 62 Soweit das Zulässigkeitsvorbringen der Revision weiters die Strafbemessung durch das Verwaltungsgericht thematisiert, ist diesem zu erwidern, dass es sich bei der Strafbemessung um eine Ermessensentscheidung für den einzelnen Fall handelt, die im Allgemeinen - wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl. VwGH 13.8.2019, Ra 2019/03/0068, mwN). Von der Revision wird nicht aufgezeigt, dass die vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis - unter Ausführungen zur Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und der Intensität seiner Beeinträchtigung, unter Berücksichtigung der vom Revisionswerber angegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und des Verschuldensgrades sowie unter Bezugnahme auf den jeweils vorgesehenen Strafrahmen - vorgenommene (oben unter Rz. 24 bis 29 wiedergegebene) Straffestsetzung diesem Prüfungsmaßstab nicht genügen würde. Die Bewertung des Verschuldens des Revisionswerber als hoch ist - ungeachtet der von der Revision betonten Fallkonstellation - schon deshalb nicht unvertretbar, weil dem Revisionswerber nicht bloß fahrlässige Begehung, sondern (bedingter) Vorsatz angelastet wurde. "Genügt" aber iSd § 5 Abs. 1 VStG für die verwaltungsstrafrechtliche Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (wie im vorliegenden Fall, in dem das TJG 2004 nichts anderes bestimmt), trifft denjenigen, dem (wie hier dem Revisionswerber) vorsätzliches Verhalten zur Last liegt, ein höheres Verschulden als einen bloß fahrlässig Handelnden (vgl. VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108).

63 Das Zulässigkeitsvorbringen schließlich, es fehle hinreichend klare Rechtsprechung zu den Konsequenzen der Übertragung der Verpflichtungen eines Jagdpächters auf einen Jagdaufseher, geht schon deshalb fehl, weil im vorliegend zu beurteilenden Tatzeitraum die Fütterungsverpflichtungen nicht mehr auf den Jagdaufseher übertragen waren. Zu den regelmäßigen Konsequenzen der Betrauung Dritter mit der Erfüllung eigener gesetzlicher Verpflichtungen kann im Übrigen auf die oben unter Rz. 50 bis 51 wiedergegebene Rechtslage verwiesen werden. 64 Nach dem Gesagte werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 9. Dezember 2019

Schlagworte

Sachverhalt SachverhaltsfeststellungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des BeweisantragesSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtVerfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030123.L00

Im RIS seit

17.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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