TE Vwgh Beschluss 2019/12/9 Ra 2019/02/0224

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Veröffentlicht am 09.12.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §7
ZustG §13 Abs4
ZustG §9 Abs3

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des S in B (Deutschland), vertreten durch Duschel & Hanten Rechtsanwälte in 1220 Wien, St. Wendelin Platz 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 26. September 2019, Zl. LVwG- 2019/17/0389-1, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Der Revisionswerber wurde wegen einer Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG bestraft.

5 Die Revision erachtet der Revisionswerber als zulässig, weil die Revisionswerbervertreter in seiner Vertretung am 21. Jänner 2019 der BH Innsbruck eine schriftliche Rechtfertigung übermittelt hätten. Das Straferkenntnis der BH Innsbruck vom 23. Jänner 2019 sei entgegen der ständigen Judikatur (Hinweis auf VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026, und 9.3.1982, 81/07/0212) nicht den Revisionswerbervertretern als Zustellbevollmächtigten, sondern dem Revisionswerber selbst zugestellt worden. "Dieses" - heißt es in der Revision wörtlich - "habe ich in weiterer Folge an die Rechtsanwälte (Revisionswerbervertreter) weitergeleitet, worauf diese dagegen mit Schriftsatz vom 15.2.2019, eingebracht mit Mail vom 19.2.2019, Beschwerde erhoben haben".

6 Dieses Vorbringen steht einer wirksamen Zustellung des Straferkenntnisses der BH Innsbruck vom 23. Jänner 2019 an die Revisionswerbervertreter nicht entgegen, weil nach diesem Vorbringen das Original des Dokuments den Revisionswerbervertretern

tatsächlich zugekommen ist. Nur wenn diese lediglich eine Kopie des Dokumentes erhalten hätten, wäre der Zustellmangel nicht gemäß § 9 Abs. 3 ZustG geheilt worden (vgl. wie bereits oben zitiert VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026, mwN).

Weiter sei die Revision zulässig, weil das Verwaltungsgericht keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe, diese sei auch bei strittigen Rechtsfragen erforderlich. Ein Verstoß gegen die aus Art. 6 Abs. 1 EMRK abgeleitete Verhandlungspflicht führe auch ohne nähere Prüfung einer Relevanz dieses Verfahrensmangels zur Aufhebung des Erkenntnisses (Hinweis auf VwGH 16.5.2019, Ra 2018/02/0198).

Dabei übersieht der Revisionswerber, dass das Verwaltungsgericht im Revisionsfall nicht gegen die Verhandlungspflicht verstoßen hat.

Gemäß § 44 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Das Verwaltungsgericht hat vorliegend begründet, dass in der Beschwerde des Revisionswerbers ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen worden seien, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten sei. Dieser Einschätzung tritt der Revisionswerber in der Revision nicht entgegen, es ist auch nicht zu sehen, dass diese Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes verfehlt wäre. Eine Verletzung der Verhandlungspflicht liegt demnach nicht vor. Abschließend ist noch festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung erfolgt. Daher ist der Verwaltungsgerichtshof weder verpflichtet, Zulässigkeitsgründe anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/02/0191, mwN).

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 9. Dezember 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020224.L00

Im RIS seit

10.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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