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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision der F in F, vertreten durch Mag. Joachim Pfeiler, Rechtsanwalt in 2345 Brunn/Gebirge, Leopold Gattringer Straße 40, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 8. Juli 2019, Zl. VGW- 031/063/13310/2018-27, betreffend Übertretungen der StVO und des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 22.7.2019, Ra 2019/02/0061, mwN).
5 Soweit in den Gründen nach § 28 Abs. 3 VwGG unter Hinweis auf die Höhe der verhängten Geldstrafen vorgebracht wird, das Verwaltungsgericht sei insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Revisionswerberin von der ständigen Rechtsprechung abgewichen und habe zudem die im § 19 VStG normierten Grundsätze der Strafzumessung missachtet (Hinweis auf VwGH 26.7.2018, Ra 2017/17/0804, und VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108), wird die Revision diesen Anforderungen nicht gerecht (vgl. etwa VwGH 5.3.2015, Ra 2015/02/0030). Den in der Zulässigkeitsbegründung der Revision genannten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes liegen zudem wesentlich anders gelagerte Sachverhalte zu Grunde.
6 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 9. Dezember 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020207.L00Im RIS seit
04.02.2020Zuletzt aktualisiert am
04.02.2020