Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des L in T, vertreten durch die Niedermayr Rechtsanwalt GmbH in 4400 Steyr, Stadtplatz 46, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 26. Juni 2019, Zl. KLVwG-2591/10/2018, betreffend Übertretung des TSchG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG:
Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan; weitere Partei:
Tierschutzombudsperson Dr. W), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan wegen Übertretung des § 38 Abs. 1 Z 1 iVm § 5 Abs. 2 Z 13 TSchG als unbegründet abgewiesen und die ordentliche Revision für unzulässig erklärt. 2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 Soweit das Zulässigkeitsvorbringen der Revision die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (VwGH 8.4.2019, Ra 2018/02/0037, mwN). Dass dem Verwaltungsgericht ein derartiger krasser Fehler bei der Beweiswürdigung unterlaufen wäre, wird nicht aufgezeigt und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar. Die vom Revisionswerber in Frage gestellte Glaubwürdigkeit eines Zeugen mit der Andeutung von dessen Verstrickung in dubiose Vorgänge legt nicht offen, inwieweit der Zeuge daran beteiligt gewesen sein soll und welche Zweifel an der Seriosität des Zeugen das Verwaltungsgericht hätte hegen müssen.
6 Dem für die Zulässigkeit der Revision geltend gemachten Verfahrensmangel, das Verwaltungsgericht habe die in der Beschwerde genannten Zeugen nicht vernommen, steht schon die unwidersprochen gebliebene Begründung im angefochtenen Erkenntnis entgegen, dass den Beweisanträgen das Beweisthema fehlte (vgl. VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0189 bis 0191, mwN). 7 Ebenso stützte sich das Verwaltungsgericht - entgegen der weiteren Zulässigkeitsbegründung der Revision - in seiner Beweiswürdigung nicht pauschal und apodiktisch nur auf die Aussagen des Amtstierarztes, sondern bezog vielmehr auch die im Akt befindlichen Lichtbilder, die vom Revisionswerber an die Molkerei gelieferten Milchmengen, das Ergebnis der Fleischbeschau sowie die Wasserversorgung des Stalls in seine Erwägungen über den Zustand der Tiere ein (ES 7 bis 9). Ein Abweichen des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 38 VwGVG, § 25 Abs. 2 VStG; vgl. VwGH 28.4.2015, Ra 2015/02/0064, mwN) wird damit nicht dargetan.
8 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 9. Dezember 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020157.L00Im RIS seit
10.01.2020Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020