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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des F in M, vertreten durch die Winterheller Rechtsanwalts GmbH in 5580 Tamsweg, Kuenburgstraße 2/9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 10. Oktober 2019, Zl. 405- 4/2885-2886/1/5-2019, betreffend Zurückweisung von Einsprüchen als verspätet i.A. nach der StVO und dem KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Tamsweg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg die Beschwerden des Revisionswerbers gegen zwei Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 23. Juli 2019 sowie vom 24. Juli 2019, mit denen jeweils der vom Revisionswerber gegen eine Strafverfügung erhobene Einspruch als verspätet zurückgewiesen worden war, als unbegründet ab und erklärte die Revision dagegen für nicht zulässig. 2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis "in seinen subjektiven (Verfahrens)Rechten (unter anderem Recht auf ein faires Verfahren, Recht auf vollständige Feststellung des Sachverhaltes, Recht auf ordnungsgemäße Durchführung des Ermittlungsverfahrens, Recht auf Gleichheit, Recht auf Erlassung rechtskonformer Bescheide)" verletzt. 3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2019/02/0099, 0100, m.w.N.). 4 Mit der Formulierung, der Revisionswerber sei in seinen oben genannten Rechten verletzt, macht er im Wesentlichen die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und verwechselt solcherart den Revisionspunkt mit den Revisionsgründen (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2019/02/0102; vgl. zur Behauptung eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens VwGH 16.10.2019, Ra 2019/02/0136 sowie zur behaupteten Verletzung des Grundsatzes des "fairen" Verfahrens VwGH 25.4.2017, Ra 2017/02/0055). 5 Die Revision erweist sich daher als unzulässig und war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. 6 Damit erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 11. Dezember 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020228.L00Im RIS seit
10.01.2020Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020