Entscheidungsdatum
30.08.2019Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §24 Abs1 litaText
Das Verwaltungsgericht Wien stellt durch sein Mitglied Dr. Zirm im Verfahren über die Beschwerde des Herrn Mag. A. B. (…), gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 10.12.2018, Zl. MA67/..., an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 139 Abs. 4 B-VG den
ANTRAG,
der Verfassungsgerichtshof möge
die Wortfolge „, 6.34“ der Verordnung des Magistrats 46 der Stadt Wien vom 15. November 2013, MA 46 – DEF/38069/2013, als gesetzwidrig aufheben,
in eventu
aussprechen, dass die Wortfolge „, 6.34“ der Verordnung des Magistrats 46 der Stadt Wien vom 15. November 2013, MA 46 – DEF/38069/2013, gesetzwidrig war;
in eventu
die Wortfolge „, 6.33, 6.34“ der Verordnung des Magistrats 46 der Stadt Wien vom 15. November 2013, MA 46 – DEF/38069/2013, als gesetzwidrig aufheben,
in eventu
aussprechen, dass die Wortfolge „, 6.33, 6.34“ der Verordnung des Magistrats 46 der Stadt Wien vom 15. November 2013, MA 46 – DEF/38069/2013, gesetzwidrig war;
in eventu
die Wortfolgen „6.2,“ und „, 6.33, 6.34“ der Verordnung des Magistrats 46 der Stadt Wien vom 15. November 2013, MA 46 – DEF/38069/2013, als gesetzwidrig aufheben,
in eventu
aussprechen, dass die Wortfolgen „6.2,“ und „, 6.33, 6.34“ der Verordnung des Magistrats 46 der Stadt Wien vom 15. November 2013, MA 46 – DEF/38069/2013, gesetzwidrig war.
BEGRÜNDUNG
I. Anlassfall
1. Das Straferkenntnis des Magistrats 67 der Stadt Wien vom 10.12.2018, Zl. MA67/..., hat auszugsweise folgenden Spruch:
„1. Datum/Zeit: 10.09.2018, 11:13 Uhr
Ort: 1060 Wien, Windmühlgasse 30
Betroffenes Fahrzeug: W-... (A)
Sie haben das angeführte Fahrzeug im Bereich des Verbotszeichens „Halten und Parken verboten“ abgestellt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
Verwaltungsübertretung(en) nach
1. § 24 Abs. 1 lit. a StVO“
2. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe von € 78,00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO verhängt. Auch die Kosten des Verfahrens in der Höhe von € 10,00 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die der Bestrafung zugrunde liegende Verordnung gesetzwidrig sei. Insbesondere führte der Beschwerdeführer aus, die Verordnung sei willkürlich erlassen worden, es sei das gegenständliche Halte- und Parkverbot nicht erforderlich, um einen fließenden Verkehr zu gewährleisten. Der Beschwerdeführer legte dazu auch Fotomaterial vor.
II. Rechtslage
1. § 43 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, idF BGBl. I Nr. 77/2019, lautet:
„§ 43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung
a)
wenn ein Elementarereignis bereits eingetreten oder nach den örtlich gewonnenen Erfahrungen oder nach sonst erheblichen Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, die zum Schutze der Straßenbenützer oder zur Verkehrsabwicklung erforderlichen Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen zu erlassen;
b)
wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,
1.
dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,
2.
den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben, insbesondere bestimmte Gruppen von der Benützung einer Straße oder eines Straßenteiles auszuschließen oder sie auf besonders bezeichnete Straßenteile zu verweisen;
c)
wenn ein erhebliches wirtschaftliches Interesse von einem oder von mehreren umliegenden Unternehmungen vorliegt, Straßenstellen für die unbedingt notwendige Zeit und Strecke für Ladetätigkeiten durch Parkverbote, wenn jedoch eine Ladetätigkeit unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Abstellflächen und deren beste Ausnützung erfahrungsgemäß durch ein Parkverbot nicht gewährleistet ist, durch Halteverbote freizuhalten (Ladezonen);
d)
für Menschen mit Behinderungen, die wegen ihrer Behinderung darauf angewiesen sind, das von ihnen selbst gelenkte Kraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen, in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung oder ihrer Arbeitsstätte oder in unmittelbarer Nähe von Gebäuden, die von solchen Personen in der Regel häufig besucht werden, wie etwa Invalidenämter, bestimmte Krankenhäuser oder Ambulatorien, Sozialversicherungseinrichtungen u. dgl., oder in unmittelbarer Nähe einer Fußgängerzone abstellen zu können, Straßenstellen für die unbedingt notwendige Zeit und Strecke zum Abstellen der betreffenden Kraftfahrzeuge durch ein Halteverbot freizuhalten.“
2. Die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 15. November 2013, MA 46 – DEF/38069/2013, lautet:
Die Verordnung wurde am 15. November 2013 durch die Aufstellung von Verkehrszeichen und die Entfernung bzw. Aufbringung von Bodenmarkierungen kundgemacht.
3. Die – gegenständlich maßgeblichen – Punkte 6.2, 6.33 und 6.34 (unter der Überschrift „6. Ergebnis“) des Aktenvermerks vom 11. November 2013, MA 46 – DEF/38069/2013, lauten:
„6. Ergebnis
[…]
2) In Wien 6., Windmühlgasse vor ONr. 32 bis Einfahrt ON28 wird eine Längsparkordnung (Parkstandstiefe 2,0 Meter) verordnet. Durch Einspruchsentscheidung geändert siehe 6.33
[…]
Änderungen zufolge Einspruchsentscheidung
[…]
33) In Wien 6., Windmühlgasse vor ONr. 32 bis (Mitte) ONr. 30 wird eine Längsparkordnung (Parkstandstiefe 2,0 Meter) verordnet.
34) In Wien 6., Windmühlgasse ONr. 30 bis Einfahrt ONr. 28 ist auf eine Länge von 60m das Halten und Parken mit Fahrzeugen aller Art verboten.“
III. Zur Zulässigkeit des Antrags
1. Anfechtungsumfang
1.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist ein Antrag iSd Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG bzw. des Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückzuweisen, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl. zuletzt VfGH 12.12.2018, V 16/2018).
Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Gesetzmäßigkeit hin zu prüfenden Verordnungsbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Normenprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (vgl. etwa VfGH 14.6.2018, V 11/2018), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Verordnungsteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Verordnungsstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden. Dieser Grundposition folgend hat der Gerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Normenprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrags nicht zu eng gewählt werden darf. Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann. Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Verordnungsstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre, der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Gesetzwidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde, oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Verordnung dieser ein völlig veränderter, dem Verordnungsgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde.
1.2. Die angefochtene Verordnungsbestimmung 6.34 bildet eine der Rechtsgrundlagen für das beim Verwaltungsgericht Wien angefochtene Straferkenntnis; das Verwaltungsgericht hat sie bei seiner Entscheidung über die Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis anzuwenden.
2. Haupt- und Eventualanträge
2.1. Aus Sicht des Verwaltungsgerichtes Wien ist der angefochtene Punkt 6.34 von den übrigen Verordnungsbestimmungen trennbar. Bei einer Aufhebung dieser Wortfolge würden Punkt 6.2 iVm. 6.33 nach wie vor in Kraft stehen und damit eine Längsparkordnung von Windmühlgasse ONr. 32 bis (Mitte) ONr. 30 weiterhin verordnet bleiben. Es fiele lediglich das Halte- und Parkverbot von Windmühlgasse ONr. 30 bis Einfahrt ONr. 28 weg und stünde einer Neuregelung (oder Nichtregelung) offen. Die mit Punkt 6.33 verordnete Längsparkordnung ist gegenständlich auch nicht präjudiziell und hegt das Verwaltungsgericht diesbezüglich auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof jedoch einen untrennbaren Zusammenhang zwischen den Punkten 6.33 und 6.34 bzw. den Punkten 6.2, 6.33 und 6.34 der Verordnung sieht, da dieser Regelungskomplex in seiner Gesamtheit einer Neuregelung zugeführt werden müsste, werden auch diese Bestimmungen in eventu angefochten.
Die Anträge gründen auf der vom Verordnungsgeber gewählten Regelungstechnik der Verweisung auf die Niederschrift zur Verhandlung. Die Eventualanträge betreffend die Feststellung, dass näher bezeichnete Wortfolgen gesetzwidrig waren, werden für den Fall gestellt, dass der Verfassungsgerichtshof zur Auffassung gelangen sollte, dass die angefochtene Verordnung bzw. die relevanten Teile nicht mehr in Geltung steht/stehen.
3. Auswirkungen der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auf die anhängige Rechtssache
Sollte der Verfassungsgerichtshof antragsgemäß die angefochtene(n) Wortfolge(n) aufheben bzw. aussprechen, dass die angefochtene(n) Wortfolge(n) gesetzwidrig war(en), hätte das Verwaltungsgericht Wien mangels Strafbarkeit des dem Beschwerdeführer angelasteten Verhaltens zum Tatzeitpunkt das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Daher ist die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnungsbestimmung im Sinne des § 57 Abs. 2 VfGG eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Verwaltungsgericht Wien anhängigen Rechtssache.
IV. Bedenken
1. Die angefochtene Bestimmung stützt sich auf § 43 Abs. 1 StVO, welcher mehrere Tatbestände zur Erlassung von Verkehrsverboten und Verkehrsbeschränkungen nennt. Die gegenständlich angefochtene Bestimmung kann sich nach Auffassung des antragstellenden Gerichts denkbar ausschließlich auf § 43 Abs. 1 lit. b Z 1 StVO stützen, da das vorliegende Halte- und Parkverbot weder in Vorbereitung noch in Reaktion auf ein Elementarereignis erlassen wurde (lit. a), sich nicht auf ein Verhalten von Straßenbenützern bezieht (lit. b Z 2), keine Ladezonen regelt (lit. c) und auch nicht in Zusammenhang mit Menschen mit Behinderung erlassen wurde (lit. d).
2. Das Verwaltungsgericht Wien hegt das Bedenken, dass die angefochtene Bestimmung nicht gesetzmäßig ist, da sie entgegen § 43 Abs. 1 lit. b Z 1 StVO verordnet wurde. Die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert es nicht, an gegenständlicher Stelle ein Halte- und Parkverbot zu verhängen.
3. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist vor Erlassung einer auf § 43 Abs. 1 lit. b StVO gestützten Verordnung eine Interessensabwägung vorzunehmen (VfSlg. 16.553/2002). Eine Verkehrsmaßnahme muss bereits nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht (bloß) „zweckmäßig“, sondern „erforderlich“ sein (VfSlg. 16.016/2000). Wird die Erforderlichkeit einer Verkehrsbeschränkung im Sinne des § 43 StVO nicht in einem ausreichenden Ermittlungsverfahren festgestellt, so ist die entsprechende Verordnung gesetzwidrig (VfSlg. 16.805/2003). Verkehrsbeschränkungen dürfen daher nur in jenem sachlichen, zeitlichen, örtlichen und personellen Umfang erlassen werden, in dem der im Einzelnen angestrebte geschützte Zweck dies rechtfertigt (Pürstl, StVO-ON 14.01, § 43 StVO, Rz 7).
4. Betreffend die gegenständliche Verordnung der MA 46 zur – unter anderem – Festlegung der begleitenden Verkehrsmaßnahmen zur Änderung der Linienführung der Busse der Linie 13A, und N71 (der Wiener Linien), wurde am 11. November 2013 eine Ortsverhandlung durchgeführt. Aus dem Beiblatt 1 ist unter Punkt „5. Sachverhalt“ für den gegenständlichen Bereich Wien 6., Windmühlgasse ONr. 30, ausgeführt:
„B) Kurvenbereich ON 28/30
Bei über 4m Parkordnung hinausragenden Fahrzeugen kann die Hinterachse des Busses an die innen aufgestellten Fahrzeuge heranreichen und wurde ein Halteverbotsabschnitt diskutiert. Die Überprüfung (Schleppkurvensimulation) ergab, dass auch bei ein 1,2m Abstand zur Schrägparkmarkierung noch etwa 50 cm Abstand zu geparkten PKW verbleiben, und mit einer 2m Parkordnung im Innenkurvenbereich das Auslangen gefunden werden kann. Bei 2m-Längsparkordnung konnte auch kein sinnvoll wirksamer Halteverbotsbereich ermittelt werden.“
5. Aus dem Beiblatt 3 ist aus Punkt „7. Stellungnahmen“ zu entnehmen, dass ua. die Wiener Linien und die Polizei im Verfahren eine Stellungnahme abgegeben haben. Diese lauten auszugsweise:
„Wr. Linien: im Kurvenbereich Windmühlgasse ON 28/30 soll ein Halteverbotsbereich ausgewiesen werden, damit keine Busse bei schlecht parkenden Fahrzeugen stecken bleiben. Die übrigen Abschnitte in der Windmühlgasse (inkl. bestehender Schutzweg) werden mit den vorgesehenen Maßnahmen zur Kenntnis genommen. […]
Polizei: […]
Bez. Halteverbot ON28/30 siehe Prüfung durch MA 46 im Sachverhalt.“
6. Soweit dies aus dem vorgelegten Verordnungsakt, insbesondere der darin enthaltenen Aktenvermerke und der Sachverhaltszusammenfassung sowie des vorgelegten Planes ersichtlich ist, hat das Ermittlungsverfahren (mit Schleppkurvenanalyse) ergeben, dass ein Halteverbotsbereich zwischen ONr. 28/30 nicht sinnvoll festgelegt werden kann und die durchfahrenden Busse nicht an parkende Fahrzeuge gefährlich nahe heranreichen würden; trotzdem wurde das gegenständliche Halte- und Parkverbot mit Punkt 6.34 der Verordnung DEF/38069/2013 erlassen.
7. Auch in Hinblick auf den im weiteren Straßenverlauf erheblich enger werdenden Straßenverlauf der Windmühlgasse und der damit verengten Fahrbahn für durchfahrende Busse ist das Bedenken eines Steckenbleibens von Bussen (nur) im Bereich der ONr. 30 bis 28 nicht nachvollziehbar. Dies wird auch durch das vorgelegte Beweismaterial des Beschwerdeführers im Ausgangsverfahren anschaulich belegt.
8. Für das antragstellende Gericht ist auch nicht ersichtlich, dass sich an den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen in der Windmühlgasse etwas geändert hätte. Dies ergibt sich aus vorgelegten Fotos des Beschwerdeführers und einer persönlichen Ortsaugenscheinnahme der zuständigen Richterin des antragstellenden Gerichts am 26. August 2019.
9. Die mit der angefochtenen Verordnungsbestimmung erlassene Verkehrsmaßnahme scheint daher nach Auffassung des antragstellenden Verwaltungsgerichts nicht in § 43 Abs. 1 lit. b Z 1 StVO entsprechender Weise erforderlich zu sein und ist daher gesetzwidrig.
Schlagworte
Normprüfungsantrag; Verordnungsprüfung; Halte- und Parkverbot; Präjudizialität; GesetzwidrigkeitAnmerkung
VfGH v. 11.12.2019, V 74/2019; AufhebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.031.087.8962.2019Zuletzt aktualisiert am
31.12.2019