Entscheidungsdatum
16.10.2019Index
L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten WienNorm
WettenG Wr 2016 §19 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Baumgartner über die gemeinsame Beschwerde der Frau A. B. (Erstbeschwerdeführerin) und der C. GmbH (Zweitbeschwerdeführerin), beide vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, vom 20.02.2019, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 22.01.2019, Zl. ..., wegen einer am 27.03.2018 erfolgten Übertretung des § 19 Abs. 2 erster Satz des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), LGBl. Nr. 26/2016, in Verbindung mit § 9 Abs. 2 VStG hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin sowie § 9 Abs. 7 VStG hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.04.2019, zu Recht:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Erstbeschwerdeführerin, Frau A. B., einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 400,00 zu leisten. Gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit § 9 Abs. 7 VStG haftet die Zweitbeschwerdeführerin, die C. GmbH, für diesen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zur ungeteilten Hand.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
1. Verfahrensgang:
1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 22.01.2019 wurde der Erstbeschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe es als verantwortliche Beauftragte der Zweitbeschwerdeführerin zu verantworten, dass diese in der Betriebsstätte in Wien, D.-straße, am 27.03.2018 um 13:30 Uhr, insofern die Verpflichtung des § 19 Abs. 2 1. Satz Wiener Wettengesetzes nicht eingehalten hat, als sie keine geeigneten Maßnahmen getroffen habe, um den Zutritt zu dem Raum hinter der Glastür, auf welcher ein runder „unter-18-Verbotsaufkleber“ angebracht war, in dem zumindest ein Wettterminal aufgestellt war, nur volljährigen Personen zu ermöglichen, die ihre Identität durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben und nicht gesperrt sind, da bei Zutritt zu diesem Raum keine Kontrollen der Identität sowie des Alters der Kundinnen und Kunden durchgeführt worden seien.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Erstbeschwerdeführerin eine Geldstrafe von € 2.000,00 und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 20 Stunden verhängt. Mit selbigem Straferkenntnis sprach die belangte Behörde aus, dass die Zweitbeschwerdeführerin für die über die Erstbeschwerdeführerin verhängte Geldstrafe sowie Verfahrenskosten und für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand haftet.
1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die – rechtzeitige – gemeinsam eingebrachte Beschwerde der beiden Beschwerdeführerinnen.
Darin führen die Beschwerdeführerinnen zusammengefasst aus, die belangte Behörde sei ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhaltes nicht nachgekommen. Darüber hinaus verkenne die belangte Behörde die Rechtslage, indem sie die Ansicht vertrete, § 19 Abs. 2 Wiener Wettengesetz normiere ein Verbot des bloßen Zutritts bestimmter Personengruppen zu Räumen mit Wettterminals. Diese Rechtsansicht sei – wie ein Rechtsgutachten bestätige – unrichtig. Vielmehr sei die in § 19 Abs. 2 Wiener Wettengesetz normierte Verpflichtung der Wettunternehmer zur Zutrittskontrolle nur auf jene Personen zu beziehen, die das Wettlokal betreten wollen, um dort Wetten abzuschließen.
Wie es verunmöglicht werde, dass Nichtberechtigte den Raum betreten und wetten, sei ins Belieben des Wettunternehmers gestellt. Das von der Zweitbeschwerdeführerin betriebene technische System garantiere, dass Wettterminals nur von berechtigten Personen in Betrieb genommen werden können, zumal ein Wettterminal nur nach Registrierung (bei der die Volljährigkeit überprüft wird) und Identifikation mittels „fingerprint“ in Betrieb genommen werden könne. Dadurch sei sichergestellt, dass nur volljährige und nicht gesperrte Wettkunden den Raum betreten und wetten können.
Die Bestimmung des § 19 Abs. 2 erster Satz Wiener Wettengesetz sei zwischenzeitig novelliert worden. Nach der seit 07.01.2019 geltenden Rechtslage hätten die Beschwerdeführer gar keine Verwaltungsübertretung begangen. Da die neue Rechtslage für die Beschwerdeführer günstiger sei, sei diese aufgrund des Günstigkeitsprinzips im Verwaltungsstrafverfahren auf den gegenständlichen Sachverhalt anzuwenden.
Im vorliegenden Fall handle es sich nämlich um eine Betriebsstätte mit ständiger Aufsicht. Bei Betriebsstätten mit ständiger Aufsicht löse der kurzfristige Aufenthalt von minderjährigen bzw. selbstgesperrten Personen in der Betriebsstätte – ohne Teilnahme an Wetttätigkeiten – keine Strafbarkeit aus.
Das den Beschwerdeführern von der belangten Behörde vorgeworfene Verhalten bilde überhaupt keine Verwaltungsübertretung und sei das Verfahren daher gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen. Überdies sei allein der Zutritt zu Räumen mit Wettterminals nicht strafbar. Außerdem lägen im gegenständlichen Fall alle Voraussetzungen für ein Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG vor.
Ferner treffe die Erstbeschwerdeführerin als verantwortliche Beauftragte der Zweitbeschwerdeführerin kein Verschulden an der Verwaltungsübertretung. Die Zweitbeschwerdeführerin habe umfassende Vorkehrungen getroffen, die eine Übertretung des Wiener Wettengesetz verhindern sollen.
Abschließend wird vorgebracht, dass auch die verhängte Geldstrafe von € 2.200,00 (inkl. Verfahrenskosten) zu hoch bemessen sei, zumal keine Erschwerungsgründe vorlägen. Demgegenüber lägen mildernde Umstände (keine negativen Folgen, technische Unmöglichkeit der Wettabgabe, Änderung der Rechtslage) vor. Es sei kein Schaden entstanden. Eine Mindeststrafe sei nicht vorgesehen. Die Beschwerdeführer stellten die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnis sowie Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. In eventu sei das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und eine Ermahnung auszusprechen. In eventu sei die Höhe der Geldstrafe herabzusetzen.
1.3. Mit Schreiben vom 25.02.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien unter Anschluss der bezughabenden Akten zur Entscheidung vor.
1.4. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 03.04.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der handelsrechtliche Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin, Herr E. F., sowie die Zeugen G. H., I. J., K. L. und M. N. einvernommen wurden.
1.5. Mit Schriftsatz vom 04.04.2019 brachten die Beschwerdeführer ergänzend vor, bei § 19 Abs. 2 Wiener Wettengesetz handle es sich um ein Unterlassungsdelikt. Bei Unterlassungsdelikten sei eine Verwaltungsübertretung an jenem Ort als begangen anzusehen, wo der Täter hätte handeln sollen. Dies sei im Fall der Verfolgung einer juristischen Person bzw. deren verantwortlichem Beauftragten nach § 9 VStG der Sitz der Unternehmensleitung. Da im gegenständlichen Fall der Sitz der Unternehmensleitung in O. liege, sei zur Strafverfolgung jedenfalls nicht der Magistrat der Stadt Wien zuständig. Sowohl die belangte Behörde als auch das erkennende Gericht seien demnach unzuständig.
2. Feststellungen
2.1. Die Zweitbeschwerdeführerin ist eine zur Firmenbuchnummer ... ins Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in der politischen Gemeinde O. und dem Geschäftszweig „Wettdienstleistungen“. Die Zweitbeschwerdeführerin wird von den handelsrechtlichen Geschäftsführern P. Q., E. F. und R. S. (seit 01.04.2019) nach außen vertreten, wobei diese je gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder zusammen mit einem Prokuristen vertretungsbefugt sind.
2.2. Die Zweitbeschwerdeführerin bietet seit 1991 Wetten auf sportliche Veranstaltungen in ganz Österreich an. Sie wird dabei als Buchmacherin tätig.
2.3. Mit Bescheid vom 12.01.2011 wurde der Zweitbeschwerdeführerin die Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschluss und zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen in der Betriebsstätte in Wien, D.-straße erteilt.
2.4. Am 02.04.2012 wurde die Erstbeschwerdeführerin von den seinerzeitigen handelsrechtlichen Geschäftsführern der Zweitbeschwerdeführerin als verantwortliche Beauftragte für die Einhaltung der für Wetten maßgeblichen landesgesetzlichen Vorschriften bestellt.
2.5. Am 24.03.2016 schloss die Zweitbeschwerdeführerin mit der „T. GmbH“ u.a. für die gegenständliche Betriebsstätte in Wien, D.-straße, einen „Filial-Servicevertrag im Rahmen des Angebots von Wettdienstleistungen“. Vereinbart wurde darin u.a., dass die T. GmbH die für die Wettabwicklung notwendigen Wettterminals und Wettkassensysteme, auf denen die Software der Zweitbeschwerdeführerin installiert werden kann, bereitzustellen hat. Darüber hinaus hat die T. GmbH für die regelmäßige Entleerung der Wettterminals und Auszahlung der Gewinne an den Wettkunden zu sorgen. Darüber hinaus wurde der T. GmbH auch die Verpflichtung zur Entgegennahme von Wettangeboten der Kunden an der Wettkasse und diesbezüglicher Weiterleitung an die Zweitbeschwerdeführerin auferlegt, wobei auch die Möglichkeit vereinbart wurde, nach interner Freigabe, das Wettangebot als direkter Stellvertreter der Zweitbeschwerdeführerin gegenüber dem Kunden vor Ort anzunehmen. Darüber hinaus hat die T. GmbH für eine sichere Verwahrung der treuhändisch eingenommenen Beträge zu sorgen. Unter Punkt 3.9. wurde vereinbart, dass die T. GmbH zur Einschulung und laufenden weiteren Ausbildung ihrer eigenen Mitarbeiter anhand der Vorgaben der Zweitbeschwerdeführerin verpflichtet ist. Unter Punkt 5.3. wurde vereinbart, dass die Zweitbeschwerdeführerin Schulungsmaterial bereitzustellen hat. Nach Punkt 5.6. hat die Zweitbeschwerdeführerin für die Beschaffung der für den Standort allenfalls erforderlichen Wettkonzession, gemäß Punkt 5.7. für eine produktspezifische und systemrelevante (Wettkassa, Wettterminals) Schulung der Trainer zu sorgen. Unter Punkt 6. wurde geregelt, dass die T. GmbH für sämtliche vertragliche Leistungen ein wettertragsabhängiges Entgelt erhält.
2.6. Bei der Betriebsstätte in Wien, D.-straße handelte es sich zum Tatzeitpunkt um einen Gaststättenbetrieb mit dem Namen „U.“, welcher von Herrn M. N. betrieben wurde. Herr M. N. war zum Tatzeitpunkt weder handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin oder verantwortliche Person im Sinne des § 5 Wiener Wettengesetz noch ein Angestellter der Zweitbeschwerdeführerin. Er war auch zum Tatzeitpunkt nicht in der gegenständlichen Betriebsstätte persönlich anwesend. Zum Tatzeitpunkt war weder ein handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin, die Erstbeschwerdeführerin, eine verantwortliche Person iSd Wiener Wettengesetz noch ein Angestellter der Zweitbeschwerdeführerin in der gegenständlichen Betriebsstätte in Wien, D.-straße beschäftigt oder (dauernd) anwesend.
2.7. Vor Eröffnung der Betriebsstätte wurden Herr M. N. und seine Mitarbeiter (V. W., X. Y. und Frau Z.) von Herrn L. dahingehend eingeschult, wie die Geräte funktionieren und wie die Abrechnung durchzuführen ist. Ferner wurden diese Personen im Hinblick auf die geltenden Jugendschutzbestimmungen und die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes geschult.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat der T. GmbH als Schulungsmaterial ein Schulungshandbuch zur Verfügung gestellt. Weiters fanden am gegenständlichen Betriebsstandort jährliche Schulungen durch die Schulungsabteilung (Herrn AA. AB.) der Zweitbeschwerdeführerin statt. Die Zweitbeschwerdeführerin verschickt auch wöchentliche Newsletter an alle Partnerfilialen, in welchen diese über bevorstehende Sportveranstaltungen und gesetzliche Änderungen informiert werden.
2.8. Zum Tatzeitpunkt konnte die gegenständliche Betriebsstätte über zwei Eingänge betreten werden. Über den unverschlossenen, nicht durch technische Vorkehrungen (insbesondere Fingerprintsystem) gesicherten Haupteingang an der Ecke D.-straße/AC.-gasse gelangte man zunächst in einen Gastronomiebereich (Kaffeehausbetrieb), von welchem man rechts durch eine Glastür, die zum Tatzeitpunkt weder verschlossen noch durch ein Fingerprintsystem oder eine sonstige technische Vorrichtung gegen unbefugten Zutritt - insbesondere gegen ungehinderten Zutritt von Jugendlichen oder selbstgesperrten Personen - gesichert war, in einen Raum mit 11 Wettterminals, die im Eigentum der Zweitbeschwerdeführerin standen (dieser Raum wird im Folgenden als „Wettlounge“ bezeichnet). In diese „Wettlounge“ gelangte man zum Tatzeitpunkt überdies direkt durch einen weiteren Eingangsbereich in der AC.-gasse. Auch dieser Eingangsbereich war zum Tatzeitpunkt unversperrt und nicht durch technische Vorrichtungen gegen unbefugten Zutritt – insbesondere gegen ungehinderten Zutritt von Jugendlichen oder selbstgesperrten Personen - gesichert. Weitere Zutrittsmöglichkeiten zur „Wettlounge“ bestanden nicht. An den in der gegenständlichen Betriebsstätte befindlichen Wettterminals konnten am 27.03.2018 Wetten nur nach - direkt am Wettterminal zu erfolgender - Abgabe eines Fingerabdruckscans abgegeben werden.
2.9. Verantwortliche Person iSd des Wiener Wettengesetzes für die gegenständliche Betriebsstätte war Herr K. L., der zum Tatzeitpunkt nicht in der gegenständlichen Betriebsstätte persönlich aufhältig war.
2.10. Am 27.03.2018 suchte Herr G. H. von der belangten Behörde die gegenständliche Betriebstätte der Zweitbeschwerdeführerin in Wien, D.-straße zwecks Durchführung einer Kontrolle auf. Ein zum Tatzeitpunkt in der gegenständlichen Betriebsstätte anwesender Mitarbeiter des Betriebsinhabers informierte Herrn I. J., der zum Tatzeitpunkt nicht verantwortliche Person gemäß § 5 Wiener Wettengesetz für diese Betriebsstätte war, telefonisch über das Erscheinen des Magistratsmitarbeiters und die bevorstehende Kontrolle, woraufhin Herr I. J. rund 20 Minuten später in der gegenständlichen Betriebsstätte eintraf und gemeinsam mit Herrn G. H. die weitere Kontrolle durchführte.
2.11. Am 27.03.2018 um 13.30 Uhr fanden in der gegenständlichen Betriebsstätte in Wien, D.-straße, bei Zutritt von Personen zu jenem Raum hinter der Glastür, in dem 11 Wettterminals der Zweitbeschwerdeführerin aufgestellt waren, keine generellen persönlichen Ausweis- bzw. Zutrittskontrollen statt. Persönliche Ausweiskontrollen erfolgten nur bei besonders jung aussehenden Personen.
2.12. Nach erfolgter Kontrolle wurde von Herrn I. J. ein Bericht verfasst und dieser an die Geschäftsleitung der Zweitbeschwerdeführerin übermittelt. Seitens der Geschäftsleitung wurde aufgrund dieses Berichtes die Maßnahme getroffen, dass sämtliche verantwortliche Personen mit einer C. Card ausgestattet wurden. Weitere Maßnahmen wurden nicht getroffen.
3. Beweiswürdigung
3.1. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Würdigung des Parteienvorbringens sowie der von den Beschwerdeführerinnen vorgelegten Unterlagen und Einvernahme des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Zweitbeschwerdeführerin, Herrn E. F., sowie der Zeugen G. H., I. J., K. L. und M. N. in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.04.2019.
3.2. Die Feststellungen betreffend die Zweitbeschwerdeführerin (Gesellschaftsform, Firmensitz, handelsrechtliche Geschäftsführer und Vertretungsbefugnis) gründen auf einen Firmenbuchauszug vom 09.05.2019.
3.3. Die getroffene Feststellung hinsichtlich der seit 1991 bestehenden Buchmachertätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin, gründet auf den Angaben des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Zweitbeschwerdeführerin, Herrn E. F., anlässlich seiner gerichtlichen Einvernahme, die nicht in Zweifel zu ziehen waren.
3.4. Dass der Zweitbeschwerdeführerin mit Bescheid vom 12.01.2011 die Wettbewilligung für die gegenständliche Betriebsstätte in der Betriebsstätte in Wien, D.-straße erteilt wurde, ergibt sich aus dem angefochtenen Straferkenntnis und ist unbestritten.
3.5. Die Feststellung betreffend die Bestellung der Erstbeschwerdeführerin zur verantwortlichen Beauftragten gründet auf eine diesbezügliche, im Verwaltungsakt befindliche Bestellungsurkunde vom 02.04.2012.
3.6. Die Feststellungen betreffend den Abschluss eines Filial-Servicevertrages und dessen Inhalt gründen auf den von den Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 26.03.2019 vorgelegten „Filial-Servicevertrag im Rahmen des Angebots von Wettdienstleistungen“ vom 24.03.2016 (Beilage ./2), von dessen Echtheit und Richtigkeit mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auszugehen war.
3.7. Die Feststellungen wonach es sich bei der gegenständlichen Betriebsstätte zum Tatzeitpunkt um einen Gaststättenbetrieb mit dem Namen „U.“, handelte, der von Herrn M. N. betrieben wurde, der zum Tatzeitpunkt weder handelsrechtlicher Geschäftsführer oder verantwortliche Person iSd Wiener Wettengesetzes noch Angestellter der Zweitbeschwerdeführerin war und überdies zum Tatzeitpunkt nicht persönlich anwesend war, gründen auf den diesbezüglichen übereinstimmenden Angaben des E. F. sowie der Zeugen, I. J. und M. N. anlässlich ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung am 03.04.2019. Dass Herr M. N. kein Angestellter der Zweitbeschwerdeführerin war, ergibt sich zudem aus einem vom erkennenden Gericht eingeholten Versicherungsdatenauszug betreffend Herrn M. N..
Dass zum Tatzeitpunkt weder ein handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin, die Erstbeschwerdeführerin, eine verantwortliche Person iSd Wiener Wettengesetz noch ein Angestellter der Zweitbeschwerdeführerin in der gegenständlichen Betriebsstätte beschäftigt oder (dauernd) anwesend war, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des E. F. sowie der Zeugen G. H., I. J., K. L. und M. N.. Das erkennende Gericht sah keinen Grund an den diesbezüglichen, deckungsgleichen Angaben der Zeugen zu zweifeln.
3.8. Die Feststellungen zu den Schulungen gründen auf den diesbezüglichen, glaubwürdigen Angaben des handelsrechtlichen Geschäftsführers, E. F., anlässlich seiner mündlichen Einvernahme vor dem erkennenden Gericht.
3.9. Die getroffenen Feststellungen betreffend die Räumlichkeiten des gegenständlichen Wettlokales und die zum Tatzeitpunkt vorherrschenden ungesicherten Zutrittsmöglichkeiten, ergeben sich aus den diesbezüglichen übereinstimmenden Angaben des handelsrechtlichen Geschäftsführers E. F. sowie der Zeugen G. H., I. J., K. L. und M. N. anlässlich deren gerichtlicher Einvernahme. Ebenso haben die Zeugen übereinstimmend angegeben, dass an den in der gegenständlichen Betriebsstätte befindlichen Wettterminals am 27.03.2018 Wetten nur nach vorangegangener - direkt am Wettterminal zu erfolgender - Abgabe eines Fingerabdruckscans abgegeben werden konnten.
3.10. Dass Herr K. L. die verantwortliche Person im Sinne des Wiener Wettengesetzes für die gegenständliche Betriebsstätte war und dieser zum Tatzeitpunkt nicht persönlich anwesend war, haben sowohl der handelsrechtliche Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin, Herr E. F., als auch die Zeugen I. J. und K. L. übereinstimmend angegeben, sodass an der Richtigkeit dieser Angaben nicht zu zweifeln war.
3.11. Die Feststellungen betreffend den Ablauf der gegenständlichen Kontrolle am 27.03.2018 um 13.30 Uhr, gründen zum einen auf einem im Verwaltungsakt befindlichen Aktenvermerk des Zeugen G. H. vom 27.03.2018 und zum anderen auf den glaubwürdigen Angaben des Zeugen G. H. anlässlich seiner gerichtlichen Einvernahme. Die Angaben des Zeugen H. wurden überdies vom Zeugen I. J., der rund 20 Minuten nach Beginn der Kontrolle in der gegenständlichen Betriebsstätte eintraf und gemeinsam mit Herrn G. H. die weitere Kontrolle durchführte, bestätigt.
3.12. Die Feststellungen, wonach in der gegenständlichen Betriebsstätte zum Tatzeitpunkt Ausweis- bzw. Zutrittskontrolle vor Zutritt zum Raum mit Wettterminals über die beiden Zugänge nicht generell, sondern nur bei besonders jung aussehende Personen durchgeführt wurden, gründen zum einen auf dem im Verwaltungsakt befindlichen Aktenvermerk über die am 27.03.2018 stattgefundenen Kontrolle (siehe Punkt 7 dieses Aktenvermerkes) und zum anderen auf die diesbezüglichen Zeugenaussagen. So gab der Zeuge H. glaubwürdig an, dass zum Tatzeitpunkt keine persönlichen Ausweiskontrollen stattfanden. Er schilderte für das erkennende Gericht glaubwürdig und nachvollziehbar, dass zum Tatzeitpunkt weder er selbst bei Zutritt zum Raum mit Wettterminals aufgefordert wurde, sich durch Vorlage eines Lichtbildausweises auszuweisen, noch derartige Ausweiskontrollen bei andern Kunden, die den Raum mit Wettterminals betreten haben, stattfanden.
Auf das erkennende Gericht machte der Zeuge H. einen sehr glaubwürdigen und um Wahrheitsfindung bemühten Eindruck. Der Zeuge hätte aus Sicht des erkennenden Gerichtes unzweifelhaft – wäre er bei Zutritt zum Raum mit Wettterminals aufgefordert worden, sich auszuweisen oder hätte er wahrgenommen, dass Kunden bei Zutritt zur Wettlounge aufgefordert wurden, sich auszuweisen – im gegenständlichen Aktenvermerk das Vorhandensein von persönlichen Zutrittskontrollen nicht verneint, jedenfalls aber einen Hinweis aufgenommen, dass zwar persönliche Ausweiskontrollen stattfinden, aber technische Zutrittskontrollen fehlen. Wären persönliche Zugangskontrollen durchgeführt worden, so wäre es nicht zu einer Anzeigenerstattung gekommen.
Die Angaben des Zeugen H. wurden überdies durch die Aussagen der Zeugen I. J. und K. L. bestätigt, die übereinstimmend angaben, dass die Mitarbeiter der Betriebsstätte angewiesen waren, persönliche Ausweiskontrollen nur bei besonders jung bzw. jugendlich aussehenden Personen (und nicht generell bei allen Personen) durchzuführen.
Darüber hinaus wurde die ordnungsgemäße Durchführung einer Ausweiskontrolle gegenständlich von den Beschwerdeführerinnen gar nicht behauptet. Dies wäre aber zu erwarten gewesen, hätte eine derartige Ausweiskontrolle bei Zutritt zur gegenständlichen Betriebsstätte bzw. dem Raum mit Wettterminals tatsächlich stattgefunden. So ergibt sich bereits aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass Ausweiskontrollen tatsächlich stattgefunden hätten. Vielmehr legen die Beschwerdeführerinnen ihre Rechtsauffassung dar, wonach keine generelle Ausweiskontrolle bei Personen vorzunehmen sei, sondern nur jene Personen zu kontrollieren seien, die tatsächlich wetten wollen. Es ist nur allzu logisch, dass die Beschwerdeführerinnen entsprechend ihrem Rechtsempfinden handeln und demnach keine generelle Ausweiskontrolle (gleich ob persönlich oder technisch) stattgefunden hat. Auch wird im Beschwerdevorbringen mit keinem Wort behauptet, es habe am 27.03.2018 eine Ausweiskontrolle beim Zeugen G. H. stattgefunden.
Bei einer Gesamtschau ist es für das erkennende Gericht daher unzweifelhaft, dass am 27.03.2018 keine generellen - gleich ob persönliche oder technische – Zugangskontrollen bei den Zugängen zum Raum, in welchem Wettterminals der Zweitbeschwerdeführerin aufgestellt waren, stattfanden.
3.13. Die Feststellung betreffend die Berichterstattung durch den Zeugen I. J. nach erfolgter Kontrolle an die Geschäftsleitung und die daraufhin gesetzten Maßnahmen gründen auf die diesbezüglichen übereinstimmenden Angaben des handelsrechtlichen Geschäftsführers E. F. und des Zeugen I. J. anlässlich ihrer gerichtlichen Einvernahme.
4. Rechtliche Beurteilung
4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), LGBl. Nr. 26/2016, idF LGBl. Nr. 71/2018, lauten auszugsweise wie folgt:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. Die in diesem Landesgesetz verwendeten Begriffe sind jeweils im Sinne der nachfolgenden Begriffsdefinitionen zu verstehen:
1.
Buchmacherin oder Buchmacher ist, wer Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig abschließt.
2.
Totalisateurin oder Totalisateur ist, wer Wetten zwischen Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig vermittelt.
3.
Vermittlerin oder Vermittler ist, wer Wettkundinnen oder Wettkunden persönlich oder durch ihr oder sein Personal oder im Wege von Wettterminals (Z 8) gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss eines den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegenden Vertrages mit einer Person im Sinne der Z 1 oder Z 2 oder einer anderen Person gewerbsmäßig zusammenbringt. Als Vermittlerin oder Vermittler betätigt sich insbesondere, wer Einrichtungen zur Erleichterung oder Ermöglichung des Vertragsabschlusses zur Verfügung stellt (z.B. Betrieb eines Geschäftslokals mit dem Erscheinungsbild eines Wettlokals, Übertragen von Sportereignissen, Gewinnauszahlung, Ausstellung von Wettkarten). Ferner ist Vermittlerin oder Vermittler, wer seine mit einer Wettunternehmerin oder einem Wettunternehmer abgeschlossene oder von dieser oder diesem vermittelte Wette gegen Entgelt gewerbsmäßig veräußert.
4.
Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ist, wer die Tätigkeit als Buchmacherin oder Buchmacher und/oder als Totalisateurin oder Totalisateur und/oder als Vermittlerin oder Vermittler gewerbsmäßig ausübt.
5.
Wettkundin oder Wettkunde ist jede Person, die eine Leistung der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers in Anspruch nimmt.
6.
Wette ist ein Glücksvertrag zwischen der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer und jenen Personen, die gegen Entrichtung eines gewählten Einsatzbetrages eine Vorhersage über den Ausgang eines zum Zeitpunkt des Wettabschlusses oder der Wettvermittlung in der Zukunft liegenden sportlichen Ereignisses in der Hoffnung rechtsverbindlich bekannt gegeben haben, einen für den Fall des Zutreffens dieser Vorhersage in Aussicht gestellten Gewinn zu erlangen.
7.
Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes ist jede ortsfeste, öffentlich zugängliche Einrichtung, in der Wetten von einer Buchmacherin oder von einem Buchmacher gewerbsmäßig abgeschlossen und/oder in der Wetten von einer Totalisateurin oder einem Totalisateur gewerbsmäßig vermittelt und/oder in der Wettkundinnen und Wettkunden von einer Vermittlerin oder einem Vermittler gewerbsmäßig vermittelt werden.
8.
Wettterminal im Sinne dieses Gesetzes ist eine technische Einrichtung in einer Betriebsstätte, die über eine Datenleitung einer Person, gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes unmittelbar den Abschluss einer Buchmacherwette mit der Bewilligungsinhaberin als Buchmacherin, mit dem Bewilligungsinhaber als Buchmacher oder einer oder eines vom Wettunternehmen angegebenen Buchmacherin oder Buchmachers zu deren oder dessen Bedingungen und Quoten ermöglicht.
9.
Wettreglements sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer.“
„Schutz für Wettkundinnen und Wettkunden
Jugendschutz
§ 19. (1) Die Teilnahme an einer Wette darf nur volljährigen und nicht selbstgesperrten Personen ermöglicht werden.
(2) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer muss durch die Einrichtung eines geeigneten Kontrollsystems dafür sorgen, dass der Aufenthalt in Räumen einer Betriebsstätte nur volljährigen Personen ermöglicht wird, die ihre Identität durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben. In Betriebsstätten ohne ständige Aufsicht durch verantwortliche Personen der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers oder durch diese oder diesen selbst muss durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, dass bereits der Zutritt zur Betriebsstätte nur volljährigen und nicht selbstgesperrten Personen ermöglicht wird.
(3) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer oder die verantwortliche Person hat die Identität (Name und Geburtsdatum) der Wettkundin oder des Wettkunden und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem die Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten. Diese Informationen müssen sieben Jahre lang aufbewahrt werden.
(4) Vor dem Eingang zu Räumen, in denen eine Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ausgeübt wird, ist durch die Wettunternehmerin oder den Wettunternehmer oder die verantwortliche Person auf das Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche gut sichtbar und dauerhaft hinzuweisen.
(5) Jede Person kann sich von der Teilnahme an einer Wette in Betriebsstätten mit oder ohne Wettterminals selbst sperren lassen (Selbstsperre). Die Selbstsperre erfolgt durch schriftliche Mitteilung der in § 26 Abs. 4 Z 1 lit. a, c, d, f und g angeführten Daten an die Behörde oder an die Wettunternehmerin oder an den Wettunternehmer, die oder der diese Mitteilung unverzüglich an die Behörde weiterzuleiten hat. Diese schriftliche Mitteilung ist ab ihrem Einlangen bei der Behörde unwiderruflich.
(6) Eine Aufhebung der Sperre gemäß Abs. 5 ist frühestens nach zwei Jahren und nur auf Verlangen der gesperrten Person durch die Behörde möglich.
(7) Die Behörde hat jeder Wettunternehmerin und jedem Wettunternehmer einer Betriebsstätte mit oder ohne Wettterminals die Sperre nach Abs. 5 sowie deren Aufhebung samt Namen und Geburtsdatum der gesperrten Person mitzuteilen. Sämtliche Wettunternehmerinnen und Wettunternehmer haben durch geeignete organisatorische und betriebliche Maßnahmen sicherzustellen, dass gesperrte Personen in ihren Betriebsräumen nicht an Wetten teilnehmen können.
(8) In Betriebsstätten, in denen der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen stattfindet (ausgenommen in Gaststätten), gelten die Bestimmungen des Abs. 1 zweiter Fall sowie Abs. 2 bis 7 und 9 nicht, wenn
1.
das äußere Erscheinungsbild nicht dem eines Wettlokals entspricht,
2.
der Umsatz durch Handelstätigkeiten (Tabakwaren, Printmedien, etc.) den Umsatz durch den Abschluss von Wetten überwiegt,
3.
Wettkundinnen und Wettkunden nur ein kurzes Verweilen im Betrieb gestattet und ihnen keine Sitzmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird,
4.
der Wetteinsatz pro Person und Aufenthalt im Betrieb 50 € nicht übersteigt,
5.
im Betrieb der Abschluss von Livewetten nicht angeboten wird und
6.
im Betrieb kein Wettterminal aufgestellt ist.
(9) Wurde wegen des Aufenthaltes einer oder mehrerer minderjähriger Personen in einer Betriebsstätte bereits zwei Mal eine Verwaltungsstrafe rechtskräftig verhängt, kann die Behörde die Schaffung einer geeigneten Zutrittskontrolle gemäß Abs. 2 2. Satz auch in Betriebsstätten mit ständiger Aufsicht anordnen. In dem Bescheid zur Anordnung der Maßnahme hat die Behörde eine angemessene Frist festzulegen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Ausübung der Bewilligung nur unter der Bedingung der Schaffung dieser Maßnahmen zulässig. Dieser Bescheid ist Teil des Bewilligungsbescheides.
Strafbestimmungen
§ 24. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - von der Behörde mit einer Geldstrafe bis 22.000 € und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer
[…]
12. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen gemäß § 19 nicht einhält;
[…]“
4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), LGBl. Nr. 26/2016, idF LGBl. Nr. 26/2016, lauten auszugsweise wie folgt:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. Die in diesem Landesgesetz verwendeten Begriffe sind jeweils im Sinne der nachfolgenden Begriffsdefinitionen zu verstehen:
1. Buchmacherin oder Buchmacher ist, wer Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig abschließt.
2. Totalisateurin oder Totalisateur ist, wer Wetten zwischen Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig vermittelt.
3. Vermittlerin oder Vermittler ist, wer Wetten, Wettkundinnen oder Wettkunden persönlich oder durch ihr oder sein Personal oder im Wege von Wettterminals (Z 8) gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss an eine Buchmacherin oder an einen Buchmacher oder andere Personen gewerbsmäßig weiterleitet.
4. Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ist, wer die Tätigkeit als Buchmacherin oder Buchmacher und/oder als Totalisateurin oder Totalisateur und/oder als Vermittlerin oder Vermittler gewerbsmäßig ausübt.
5. Wettkundin oder Wettkunde ist jede Person, die eine Leistung der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers in Anspruch nimmt.
6. Wette ist ein Glücksvertrag zwischen der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer und jenen Personen, die gegen Entrichtung eines gewählten Einsatzbetrages eine Vorhersage über den Ausgang eines zum Zeitpunkt des Wettabschlusses oder der Wettvermittlung in der Zukunft liegenden sportlichen Ereignisses in der Hoffnung rechtsverbindlich bekannt gegeben haben, einen für den Fall des Zutreffens dieser Vorhersage in Aussicht gestellten Gewinn zu erlangen.
7. Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes ist jede ortsfeste, öffentlich zugängliche Einrichtung, in der Wetten von einer Buchmacherin oder von einem Buchmacher gewerbsmäßig abgeschlossen und/oder in der Wetten von einer Totalisateurin oder einem Totalisateur vermittelt und/oder in der Wetten oder Wettkundinnen und Wettkunden von einer Vermittlerin oder einem Vermittler gewerbsmäßig vermittelt werden.
8. Wettterminal im Sinne dieses Gesetzes ist eine technische Einrichtung in einer Betriebsstätte, die über eine Datenleitung einer Person, gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes unmittelbar den Abschluss einer Buchmacherwette mit der Bewilligungsinhaberin als Buchmacherin, mit dem Bewilligungsinhaber als Buchmacher oder einer oder eines vom Wettunternehmen angegebenen Buchmacherin oder Buchmachers zu deren oder dessen Bedingungen und Quoten ermöglicht.
9. Wettreglements sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer.
Schutz für Wettkundinnen und Wettkunden
Jugendschutz
§ 19. (1) Die Teilnahme an einer Wette darf nur volljährigen Personen ermöglicht werden. Bei Zweifel über das Alter der Wettkundin bzw. des Wettkunden hat die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer oder die verantwortliche Person sich einen amtlichen Lichtbildausweis, der den Anforderungen des § 40 Abs. 1 Bankwesengesetz - BWG entspricht, vorlegen zu lassen und diesen zu kontrollieren.
(2) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer einer Betriebsstätte mit Wettterminals muss jedenfalls in geeigneter Weise dafür sorgen, dass der Zutritt zu Räumen mit einem Wettterminal und die Teilnahme an einer Wette nur volljährigen Personen ermöglicht wird, die ihre Identität durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises gemäß Abs. 1 nachgewiesen haben und nicht gesperrt sind. Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer oder die verantwortliche Person hat die Identität (Name und Geburtsdatum) der Wettkundin oder des Wettkunden und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem die Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten. Diese Informationen müssen sieben Jahre lang aufbewahrt werden.
(3) Vor dem Eingang zu Räumen mit Wettterminals ist durch die Wettunternehmerin oder den Wettunternehmer oder die verantwortliche Person auf das Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche gut sichtbar und dauerhaft hinzuweisen.
(4) Jede Person kann sich von der Teilnahme an einer Wette in Betriebsstätten mit oder ohne Wettterminals selbst sperren lassen (Selbstsperre). Die Selbstsperre erfolgt durch schriftliche Mitteilung der in § 26 Abs. 4 Z 1 lit. a, c, d, f und g angeführten Daten an die Behörde oder an die Wettunternehmerin oder an den Wettunternehmer, die oder der diese Mitteilung unverzüglich an die Behörde weiterzuleiten hat. Diese schriftliche Mitteilung ist ab ihrem Einlangen bei der Behörde unwiderruflich.
(5) Eine Aufhebung der Sperre gemäß Abs. 4 ist frühestens nach zwei Jahren und nur auf Verlangen der gesperrten Person durch die Behörde möglich.
(6) Die Behörde hat jeder Wettunternehmerin und jedem Wettunternehmer einer Betriebsstätte mit oder ohne Wettterminals die Sperre nach Abs. 4 sowie deren Aufhebung samt Namen und Geburtsdatum der gesperrten Person mitzuteilen.
Strafbestimmungen
§ 24. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - von der Behörde mit einer Geldstrafe bis 22.000 € und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer
[…]
12. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen gemäß § 19 Abs. 1 bis 4 nicht einhält;
[…]“
4.3. Zur Zuständigkeit des erkennenden Gerichtes:
Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 27 Abs. 1 VStG wird dort begangen, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen (§ 2 Abs. 2 VStG). Bei der Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit ist auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetzt II², 540).
Gemäß § 19 Abs. 2 Wiener Wettengesetz idF LGBl. Nr. 26/2016 muss die Wettunternehmerin einer Betriebsstätte mit Wettterminals jedenfalls in geeigneter Weise dafür sorgen, dass der Zutritt zu Räumen mit einem Wettterminal und die Teilnahme an einer Wette nur volljährigen Personen ermöglicht wird, die ihre Identität durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises gemäß Abs. 1 nachgewiesen haben und nicht gesperrt sind.
Die Bestimmung des § 19 Abs. 2 Wiener Wettengesetz idF LGBl. Nr. 26/2016 stellt explizit auf eine (konkrete) Betriebsstätte mit Wettterminals ab. Damit ergibt sich bereits aus dem Tatbild dieser Bestimmung, dass sich die örtliche Zuständigkeit der Strafbehörde nach der örtlichen Lage dieser konkreten Betriebsstätte richten muss. Auf den Sitz der Unternehmensleitung ist im gegenständlichen Fall nicht abzustellen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngsten Entscheidung (VwGH 03.10.2019, Ra 2019/02/0125 bis 0126-6) festhält, ist bei der Nichterfüllung von Auflagen, Anordnungen und gesetzlichen Geboten vor allem dann nicht vom Unternehmenssitz als Tatort auszugehen, wenn die gebotene Handlungspflicht nur an einem bestimmten Ort erfüllt werden kann, wenn also nur an diesem bestimmten Ort gehandelt hätte werden können, um die Unterlassung zu vermeiden. Im Vordergrund steht sohin die Ortsbezogenheit, weil nur dort der Rechtsbruch auch tatsächlich vermieden werden kann.
Gegenständlich wird den Beschwerdeführerinnen die Nichtdurchführung von Zutrittskontrollen gemäß § 19 Abs. 2 Wiener Wettengesetz in der Betriebsstätte in Wien, D.-straße, zur Last gelegt. Da Zutrittskontrollen nur in bzw. vor den Räumen der jeweiligen Betriebsstätte erfolgen können, hätte im vorliegenden Fall auch nur am Standort der Betriebsstätte in Wien, D.-straße, gehandelt, nämlich der Zutritt kontrolliert, werden können. Es steht somit auch im Beschwerdefall die Ortsbezogenheit der Erfüllungshandlung im Vordergrund.
Eine Übertretung des § 19 Abs. 2 Wiener Wettengesetz ist sohin von jener Behörde wahrzunehmen, in deren Sprengel eine derartige Unterlassung erfolgte (VwGH 03.10.2019, Ra 2019/02/0125 bis 0126-6).
Gegenständlich wurde das inkriminierte Fehlverhalten (Nichtvornahme von Zutrittskontrollen) in der Betriebsstätte in Wien, D.-straße, gesetzt, weshalb die belangte Behörde zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses zuständig war.
Die Zuständigkeit des erkennenden Gerichtes ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG, wonach sich die örtliche Zuständigkeit in Verwaltungsstrafsachen nach dem Sitz der Behörde richtet, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
4.4. Zur Verwirklichung des Tatbestandes nach § 19 Abs. 2 erster Satz Wiener Wettengesetz idF LGBl. Nr. 26/2016:
4.3.1. Nach § 19 Abs. 2 erster Satz Wiener Wettengesetz idF LGBl. Nr. 26/2016, hat die Wettunternehmerin einer Betriebsstätte mit Wettterminals jedenfalls in geeigneter Weise dafür zu sorgen, dass der Zutritt zu Räumen mit einem Wettterminal und die Teilnahme an einer Wette nur volljährigen Personen ermöglicht wird, die ihre Identität durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben und nicht gesperrt sind.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist Voraussetzung für die Straflosigkeit nach dieser Strafnorm das kumulative Vorliegen beider Gebotsnormen. Somit hat der Wettunternehmer einer Betriebsstätte mit Wettterminals in geeigneter Weise dafür zu sorgen, dass sowohl der Zutritt zu Räumen mit einem Wettterminal als auch die Teilnahme an einer Wette nur volljährigen Personen ermöglicht wird, die ihre Identität nachgewiesen haben. Bereits fehlende Zugangskontrollen zu Räumen mit Wettterminals begründen daher die Strafbarkeit.
Zu dieser Auslegung gelangt das erkennende Gericht aufgrund einer Wortinterpretation. So verwendet der Gesetzgeber in § 19 Abs. 2 erster Satz Wiener Wettengesetz idF LGBl. Nr. 26/2016 die Phrase „dass der Zutritt zu Räumen mit einem Wettterminal und die Teilnahme an einer Wette nur volljährigen Personen ermöglicht wird“ (Hervorhebung durch das erkennende Gericht). Bei dem Wort „und“ handelt es sich um eine Konjunktion (=Bindewort). Als Konjunktion (lateinisch: coniungere: verbinden) wird in der Logik eine bestimmte Verknüpfung zweier Aussagen oder Aussagefunktionen bezeichnet. Damit ergibt sich für das erkennende Gericht bereits aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes, dass das Bindewort „und“ gegenständlich die beiden Satzteile „der Zutritt zu Räumen mit einem Wettterminal“ und „die Teilnahme an einer Wette“ in der Form miteinander verbindet, dass die verbundenen Satzteile kumulativ vorliegen müssen, um einer Strafbarkeit zu entgehen. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass lediglich die Erfüllung einer der Voraussetzungen zur Straflosigkeit führt, so hätte er die beiden Satzteile zum Beispiel mit dem Wort „oder“ verbunden. Würde der Auslegung der Beschwerdeführerinnen gefolgt werden, so würde dies bedeuten, dass die Wortfolge „Zutritt zu Räumen mit einem Wettterminal“ obsolet wäre, zumal die Teilnahme an einer Wette den Zutritt zu Räumen mit Wettterminals voraussetzt. Damit würde dem Gesetzgeber unterstellt, eine Wortfolge in den Gesetzestext aufgenommen zu haben, die keinen Sinn hat und gänzlich überflüssig ist. Dafür gibt es aus Sicht des erkennenden Gerichtes keine Anhaltspunkte.
4.3.2. Wenn die Beschwerdeführerinnen vermeinen, diese von der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht vorgenommene (Wort-)Interpretation des § 19 Abs. 2 erster Satz Wiener Wettengesetz führe zu einer Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleitsteten Rechtes auf Freiheit der Erwerbstätigkeit sowie auf Unverletzlichkeit des Eigentums, weil kein Buchmacher nur Wetten anbiete sondern auch Speisen und Getränke ausschenke, muss diesen entgegengehalten werden, dass die sachliche Rechtfertigung dafür im Schutzzweck des Wiener Wettengesetzes liegt. Wie den Erläuternden Bemerkungen zum Wiener Wettengesetz zu entnehmen ist, ist Schutzzweck des Wiener Wettengesetzes zum einen der Jugendschutz und zum anderen der Schutz von Wettkundinnen und Wettkunden vor Spiel- und Wettsucht. Darüber hinaus ist anzumerken, dass § 19 Abs. 2 erster Satz Wiener Wettengesetz nicht generell den Zutritt bestimmter Personen zur Betriebsstätte als solcher, sondern den Zutritt dieser Personengruppe zu jenen Räumen verbietet, in denen zumindest ein Wettterminal aufgestellt ist. Demnach steht es Gastronomietreibenden grundsätzlich frei, durch geeignete (bauliche) Maßnahmen dafür zu sorgen, dass sich Wettterminals nicht im selben Raum mit dem Ausschankbereich bzw. in denselben Räumlichkeiten des Gastronomiebetriebes befinden, sondern Wettterminals separiert von den Gaststättenräumlichkeiten – wie dies auch in der gegenständlichen Betriebsstätte der Fall war - in einem eigenen Raum aufgestellt werden. Überdies wurde das Gastgewerbe in der gegenständlichen Betriebsstätte zum Tatzeitpunkt von Herrn M. N. betrieben. Daraus ergibt sich, dass weder die Erstbeschwerdeführerin noch die Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich der von ihnen ins Treffen geführten verfassungsrechtlichen Verletzungen in irgendeiner Form betroffen (gewesen) wäre. Aus diesen Gründen sieht sich das erkennende Gericht nicht veranlasst, einen Antrag auf Gesetzesprüfung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.
4.3.3. § 19 Abs. 2 erster Satz Wiener Wettengesetz idF LGBl. Nr. 26/2016 spricht von volljährigen Personen, die ihre Identität durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen haben und nicht gesperrt sind. Für eine Auslegung dahingehend, dass nur minderjährige Personen einen Lichtbildausweis vorzulegen hätten, findet sich aufgrund des eindeutigen Wortlautes des Gesetzestextes, der eben ausdrücklich von „volljährigen Personen“, die Ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweise nachzuweisen haben, spricht, kein Raum. Aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ergibt sich somit, dass alle Personen (nicht nur Minderjährige) zu kontrollieren sind.
Nach den getroffenen Feststellungen war am 27.03.2018 um 13.30 Uhr in der gegenständlichen Betriebsstätte der Zutritt zum Raum mit einem Wettterminal auch volljährigen Personen möglich, die ihre Identität durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises nicht nachgewiesen haben und gesperrt sind. Bei keiner der beiden Eingänge zur „Wettlounge“ fanden generelle persönliche Ausweis- bzw. Zutrittskontrollen statt. Persönliche Ausweiskontrollen erfolgten nur bei besonders jung aussehenden Personen. Zum Tatzeitpunkt war überdies weder ein Fingerprintsystem noch eine sonstige technische Zutrittskontrolle am Eingangsbereich zur Betriebsstätte bzw. an den Eingängen zum Raum mit den Wettterminals installiert.
Aus diesen Gründen kommt das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass gegenständlich der objektive Tatbestand des § 19 Abs. 2 Wiener Wettengesetz idF LGBl. Nr. 26/2016 erfüllt wurde.
4.4. Zur Günstigkeitsprognose:
Nach § 1 Abs. 1 VStG kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) als Verwaltungsübertretung nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. § 1 Abs. 2 VStG normiert, dass sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht richtet, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. Auch die Verwaltungsgerichte haben im Beschwerdefall gegebenenfalls die neue Rechtslage anzuwenden (VwGH 21.11.2014, Ra 2014/02/0051). Sind das zur Tatzeit und das zum Bestrafungszeitpunkt geltende Strafrecht gleich streng, so bleibt es nach VStG bei der Anwendung von Tatzeitrecht (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 (2017) § 1 Rz 11).
§ 1 Abs. 2 VStG stellt für den Günstigkeitsvergleich auf das jeweils „geltende Recht“ ab. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll es allerdings verengend bloß auf die Gesamtauswirkungen der tatbestandlich vorgesehenen Strafe für den Täter ankommen. Die höchstgerichtliche Judikatur stellt dabei auf Strafart und Strafhöhe ab und lässt sonstige – durchaus auch sanktionsrelevante – Gesichtspunkte unberücksichtigt (VwGH 24.04.1995, 94/10/0154; Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 (2017) § 1 Rz 17).
§ 19 Abs. 2 Wiener Wettengesetz wurde mit Landtagsbeschluss vom 23.03.2018 novelliert. Nach § 30 Abs. 4 Wiener Wettengesetz idF LGBl. Nr. 40/2018 tritt u.a. § 19 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 40/2018 mit Ablauf von sechs Monaten nach Kundmachung in Kraft. Da die Gesetzesnovelle am 06.07.2018 im Landesgesetzblatt kundgemacht wurde, trat die Bestimmung des § 19 Wiener Wettengesetz idF LGBL. Nr. 40/2018 am 07.01.2019 in Kraft.
Das erkennende Gericht hatte daher aufgrund des in § 1 Abs. 2 VStG normierten Günstigkeitsprinzips eine Prognose dahingehend durchzuführen, ob das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für die Beschwerdeführer günstiger wäre.