Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
14.10.2019Norm
ASchG 1994 §130 Abs1 Z17Rechtssatz
Im Falle einer Einstellung nach § 190 StPO ist zu prüfen, ob sie (formell und materiell) rechtskräftig im Sinne von unwiderruflich geworden ist, sohin keine formlose Fortführungsmöglichkeit mehr besteht und daher ein Anklageverbrauch stattgefunden hat. Ebenso ist im Hinblick auf den Umfang einer Sperrwirkung zu prüfen, auf welcher inhaltlichen Basis und aufgrund welcher Prüfungstiefe diese Entscheidung ergangen ist. Eine Bindungswirkung wird nur hinsichtlich jener Fakten anzunehmen sein, welche auch den Ausgangspunkt des vorangegangenen Strafverfahrens gebildet haben (vgl VwGH 2012/02/0238).
Schlagworte
Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Sicherungsmaßnahmen; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Doppelbestrafungsverbot; Einstellung; res iudicata;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.993.001.2019Zuletzt aktualisiert am
30.12.2019