RS Lvwg 2019/10/14 LVwG-S-993/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.2019
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

14.10.2019

Norm

ASchG 1994 §130 Abs1 Z17
StGB §181
MRKZP 07te Art4 Abs1
StPO 1975 §190 Z1

Rechtssatz

Im Falle einer Einstellung nach § 190 StPO ist zu prüfen, ob sie (formell und materiell) rechtskräftig im Sinne von unwiderruflich geworden ist, sohin keine formlose Fortführungsmöglichkeit mehr besteht und daher ein Anklageverbrauch stattgefunden hat. Ebenso ist im Hinblick auf den Umfang einer Sperrwirkung zu prüfen, auf welcher inhaltlichen Basis und aufgrund welcher Prüfungstiefe diese Entscheidung ergangen ist. Eine Bindungswirkung wird nur hinsichtlich jener Fakten anzunehmen sein, welche auch den Ausgangspunkt des vorangegangenen Strafverfahrens gebildet haben (vgl VwGH 2012/02/0238).

Schlagworte

Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Sicherungsmaßnahmen; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Doppelbestrafungsverbot; Einstellung; res iudicata;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.993.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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