Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
14.10.2019Norm
ASchG 1994 §130 Abs1 Z17Rechtssatz
Art 4 Abs 1 7. ZP MRK verbietet die Wiederholung eines Strafverfahrens, welches mit einer endgültigen Entscheidung beendet worden ist (Sperrwirkung). Als endgültig ist die Entscheidung - unabhängig ob Freispruch oder Verurteilung - dann anzusehen, wenn sie die Wirkung einer res iudicata erlangt hat. Dies ist der Fall, wenn sie unwiderruflich ist, also keine ordentlichen Rechtsmittel mehr zulässig sind, alle Rechtsmittel ergriffen wurden oder Rechtsmittelfristen ergebnislos verstrichen sind.
Schlagworte
Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Sicherungsmaßnahmen; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Doppelbestrafungsverbot; Einstellung; res iudicata;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.993.001.2019Zuletzt aktualisiert am
30.12.2019