Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
14.10.2019Norm
AWG 2002 §73Rechtssatz
Im Verwaltungsstrafverfahren nach § 79 Abs 2 Z 21 AWG wegen Nichtbefolgung eines Beseitigungsauftrages gemäß § 73 AWG ist für Einwände gegen den rechtskräftigen Auftrag kein Platz. Es ist nicht Sache der Behörde im Verwaltungsstrafverfahren, sich mit allfälligen Einwänden gegen den Auftrag auseinanderzusetzen, ob der Auftrag auf Grundlage des § 73 AWG 2002 zu Recht erfolgte oder nicht (vgl VwGH 2012/07/0056).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Beseitigungsauftrag;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1736.001.2018Zuletzt aktualisiert am
30.12.2019